Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_971/2017 KI-generiert

Spousal Residence Assignment During Separation: Preference Based on Ease of Relocation

Geschäftsnummer 5A_971/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a matrimonial protection procedure initiated by one spouse against the other, the main issue at hand was the entitlement to use the marital residence during their separation. The initial court ruled in favor of the husband, granting him usage rights of the marital property. However, the wife appealed this decision, and the higher court determined that she should have exclusive access to the marital home for the duration of their separation, including the furniture and household items. The husband subsequently challenged this ruling in a supreme court, seeking to overturn the higher court's decision and regain access to the home, while also requesting a suspension of the decision's effects.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 75 BGG, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 72 Abs. 2 BGG, Art. 112 Abs. 1 Bst; Spousal Residence Assignment During Separation: Preference Based on Ease of Relocation: The initial court ruled in favor of the husband, granting him usage rights of the marital property. However, the wife appealed this decision, and the higher court determined that she should have exclusive access to the marital home for the duration of their separation, including the furniture and household items. The husband subsequently challenged this ruling in a supreme court, seeking to overturn the higher court's decision and regain access to the home, while also requesting a suspension of the decision's effects.

Schlagwörter

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Eheschutz (Zuweisung der ehelichen Wohnung) Zuweisung des Aufenthaltsorts Gütertrennung Ehegatte ausländischer Entscheid Sistierung des Verfahrens Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid by the appellant was rejected because his claims were deemed hopeless from the start.

Art. 64 Abs. 4 BGG

The respondent's appointed counsel is to be compensated directly from the Federal Court treasury.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision was cited as the material requirement lacking for granting free legal aid to the appellant, leading to its rejection.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal decided not to collect court costs due to the circumstances, citing this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This general rule on the allocation of court costs is mentioned before the exception for not levying costs was applied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to pay the respondent compensation for the proceedings regarding the request for suspensive effect.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

ZR1 2025 40 (2025-07-22) · gr
Husband's Appeal Against Marital Home Award to Wife Denied
«…conto delle circostanze del caso specifico (sentenza del Tribunale federale 5A_934/2023 del 5 giugno 2024 consid. 3.1; 5A_971/2017 del 14 giugno 2018 consid. 3.1; MAIER/SCHWANDER, op. cit., art. 176 n. 7). Il ragionamento da seguire, a doppio stadio,…»
LE240002 (2024-07-03) · zh
Provisional Assignment of Marital Home Upheld Due to Domestic Violence History
«…orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzung bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bri…»
LE240003 (2024-05-06) · zh
Marital Separation Agreement Approval on Appeal
«…ziehen und dem anderen die Liegenschaft zu über- lassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Insbesondere sind die Interessen min- derjähriger Kinder zu beachten und die eheliche Wohn…»
LE230025 (2024-03-11) · zh
Marital Home Occupancy Allocation Based on Ease of Relocation
«…rdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (vgl. BGE 120 II 1 E. 2c; BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 4.1.4.; BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Sofern keine Kinder vorhanden sind, stehen Gründe beruf- licher und gesundheitlicher Art i…»
LE230028 (2024-03-05) · zh
Wife Awarded Marital Home; Spousal Support Calculation Affirmed
«…orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzung bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bri…»
ZK1 2022 184 (2023-12-21) · gr
Spousal Protection, Property Allocation, and Support Recalculation Appeal
«…oraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (zum Gan- zen BGer 5A_971/2017 v. 14.6.2018 E. 3.1 m.w.H.; OGer ZH LE210024 v. 31.5.2022 E. E.4.1; KGer GR ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018 E. 3.1 m.w.H.;…»
ZK1 2022 186 (2023-12-21) · gr
Appeals Regarding Spousal Protection, Property Division, and Support Calculation Based on Phased Income Assessment
«…oraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (zum Gan- zen BGer 5A_971/2017 v. 14.6.2018 E. 3.1 m.w.H.; OGer ZH LE210024 v. 31.5.2022 E. E.4.1; KGer GR ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018 E. 3.1 m.w.H.;…»
5A_589/2021 (2022-06-23)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Relocation of Children to Brazil Despite Father's Objection
«…enenfalls bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beizumessen (Urteile 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1; 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin führt zwar zahlreiche Gründe an,…»
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Appeal Regarding Provisional Measures in Divorce: Marital Home Use and Hypothetical Income Assessment
«…en Zuweisungsentscheid ein- schlägigen Kriterien hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. ausführ- lich: BGer, 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1; BGer, 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 6.1). Darauf kann verwiesen werden (vgl. act. 5 E.…»
101 2021 291 (2022-05-19) · fr
Appeal Regarding Marital Home Use and Revised Spousal Support Obligations
«…écuniaire (arrêt TC FR 101 2021 109 du 14 juin 2021 consid. 1.1. ; arrêts TF 5A_141/2020 du 25 février 2021 consid. 1 ; 5A_971/2017 du 14 juin 2018 consid. 1 ; 5A_747/2015 du 9 décembre 2015 consid. 1). Au vu de la valeur locative du logement (CHF 18…»
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«…hrzeugs zum Gebrauch sowie Ehegatten- und Kinderalimente. Diese Zivilsache ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteile 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1; 5A_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 1; je mit Hinweis). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art.…»
101 2021 109 (2021-06-14) · fr
Husband v. Wife: Provisional Attribution of Marital Home Reversal
«…e du domicile conjugal, il s'agit d'une cause de nature pécuniaire (arrêts TF 5A_141/2020 du 25 février 2021 consid. 1; 5A_971/2017 du 14 juin 2018 consid. 1; 5A_747/2015 du 9 décembre 2015 consid. 1). La valeur locative du logement en cause s'élevant…»
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«…sée des intérêts en présence, de façon à prononcer la mesure la plus adéquate au vu des circonstances concrètes (arrêts 5A_971/2017 du 14 juin 2018 consid. 3.1; 5A_524/2017 du 9 octobre 2017 consid. 6.1). 3.1.2. La notion de logement de famille recou…»
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«…rdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (vgl. BGE 120 II 1 E. 2c; BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 4.1.4.; BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Sofern keine Kinder vorhanden sind, stehen Gründe beruf- licher und gesundheitlicher Art i…»
LE230028 · zh
Zurich High Court Upholds Marital Home Allocation Favoring Daughter's Welfare, Adjusts Spousal Maintenance
«…orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzung bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bri…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_971/2017

Urteil vom 14. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz (Zuweisung der ehelichen Wohnung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2017 (ZKBER.2017.53).

Sachverhalt:

A. In einem Eheschutzverfahren, das B.A.________ (geb. 1949) beim Richteramt Olten-Gösgen am 29. März 2017 gegen ihren Ehemann A.A.________ (geb. 1945) angehoben hatte, sind die Parteien darüber entzweit, wer für die Dauer der Trennung die eheliche Wohnung benützen darf. Am 28. Juni 2017 fällte die Amtsgerichtspräsidentin ihr Urteil. Sie bewilligte den Parteien das Getrenntleben, ordnete per 29. März 2017 die Gütertrennung an und wies die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung dem Ehemann "zur Benutzung und Bezahlung" zu.

B. B.A.________ wehrte sich dagegen vor dem Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess ihre Berufung gut und wies ihr die eheliche Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Ehemannes) für die Dauer der Trennung zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung und Bezahlung zu (Urteil vom 2. November 2017).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2017 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung ihm zuzuweisen. Weiter ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 entschied der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1. Die rechtzeitig ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 BGG ) entschieden hat. Streitig ist einzig die Benützung der Wohnung und des Hausrats ( Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ). Das ist eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 BGG ) vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_595/2011 vom 15. November 2011 E. 1.1). Entgegen der klaren Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG gibt der angefochtene Entscheid keinen Aufschluss über den Streitwert. Auch der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Angaben, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert schätzen könnte (s. dazu BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62 f.). Was es damit auf sich hat, kann hier aber offenbleiben. Denn auch wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) erreicht wäre, könnte der Beschwerdeführer gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Der zitierten Vorschrift unterstehen auch Eheschutzentscheide ( BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 397 f.).

2. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat ( BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss der Beschwerdeführer deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür ( BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist.

3.1. Zutreffend ruft das Obergericht die Kriterien in Erinnerung, die es bei der Anwendung der zitierten Norm zu berücksichtigen gilt. Demnach beruht die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist ( BGE 120 II 1 E. 2c S. 3 betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens). Falls die Ehegatten - wie hier - keine Kinder zu betreuen haben, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (Urteile 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.1; 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 142 III 617 ; 5A_747/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.1). Nur ausnahmsweise - zum Beispiel bei unausweichlich notwendigem Verkauf, in offensichtlichen Mängelfällen u.ä. - können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (Urteile 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.1 und 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2).

3.2. Im konkreten Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die dargelegten Zuweisungskriterien zu keinem eindeutigen Ergebnis führen und deshalb "andere Aspekte" massgebend seien. In einem ersten Schritt widerspricht der angefochtene Entscheid der erstinstanzlichen Beurteilung, wonach es für die Zuweisung der Wohnung an den Beschwerdeführer darauf ankommt, dass die Beschwerdegegnerin vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn wohnen kann. Dass die Tochter trotz ihrer ausdrücklichen Erklärung, die Beschwerdegegnerin nicht bei sich aufnehmen zu wollen, dies bei einer definitiven Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Beschwerdeführer dennoch tun würde, sei "reine Spekulation". Das Obergericht folgert daraus, dass das Richteramt auch weitere Gesichtspunkte hätte beachten müssen. Es verweist auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 2015 bis Mai 2017 insgesamt während mindestens neun Monaten im Ausland aufgehalten habe. Unabhängig von den Gründen für die Reisen manifestiere der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten eine gewisse Bereitschaft zu "Luftveränderungen" und Flexibilität. Darauf deute auch seine vor erster Instanz erklärte Absicht hin, den türkischen Pass zu erwerben. Weiter berücksichtigt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer auch ein Motorfahrzeug besitze, was die Mobilität zusätzlich unterstütze. Diese Umstände führen die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Umzug leichter fallen dürfte als der Beschwerdegegnerin und damit eher zumutbar sei. Schliesslich kann dem angefochtenen Entscheid zufolge nicht ausser Betracht bleiben, dass die eheliche Wohnung bei einem Auszug des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin bewohnt werde, die - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - ein gutes Einvernehmen mit der Eigentümerin der anderen Stockwerkeinheit des Hauses pflege. Ob die Tochter dort in der Zwischenzeit Wohnsitz genommen habe oder noch nehmen werde, sei unerheblich. Ein gutes Einvernehmen in Stockwerkeigentümergemeinschaften sei "so oder so vorteilhaft". Aus all diesen Gründen weist das Obergericht die eheliche Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zur Benutzung und Bezahlung zu.

3.3. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich. Was er zur Begründung dieses Vorwurfs vorträgt, vermag den angefochtenen Entscheid aber nicht zu erschüttern. So wirft er dem Obergericht vor, es tue die erstinstanzlichen Überlegungen "aktenwidrig" als Spekulation ab. Dabei übergeht er, dass sich die Vorinstanz mit dieser Einschätzung ausschliesslich auf die erstinstanzliche Annahme bezog, die Tochter würde die Beschwerdegegnerin im Falle einer Zuweisung der Wohnung an ihn bei sich aufnehmen. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer behauptet, stellt das Obergericht hingegen nicht in Abrede, dass die Tochter die Beschwerdegegnerin in administrativen, finanziellen oder sprachlichen Belangen unterstützen könnte. Davon ist im angefochtenen Entscheid gar nicht die Rede. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass die Vorinstanz dieses "entscheidende Kriterium... überhaupt nicht berücksichtigen will", tut er nicht dar, inwiefern er sich schon vor der Vorinstanz (vergeblich) darauf berufen hätte. Dasselbe gilt für die Behauptung, er habe bei der Suche nach einer anderen Unterkunft "keinerlei Unterstützung" und es werde für ihn "praktisch unmöglich" sein, eine solche zu finden. Allein mit der Mutmassung, die Begründung der ersten Instanz möge zu eng formuliert sein, ist nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer vermag im hiesigen Verfahren nichts auszurichten, soweit er sich auf Erörterungen darüber beschränkt, weshalb die eheliche Wohnung ihm zuzuweisen sei und die Beschwerdegegnerin ausziehen müsse. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. In erster Linie müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, weshalb sich der angefochtene Entscheid so, wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erweist (s. BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Dies gelingt ihm nicht. Das zeigen die folgenden Erwägungen.

Was die Beurteilung seiner eigenen Situation angeht, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mit ihren Erwägungen selbst in Spekulationen zu verfallen. So beteuert er, weitere Auslandaufenthalte seien weder geplant noch finanzierbar und er habe weder die Absicht noch ohne Weiteres die Möglichkeit, ins Ausland zu ziehen. Auch ob er den türkischen Pass erhalten werde, sei unklar; abgesehen davon könne daraus nicht gefolgert werden, dass er in die Türkei ziehen wolle. Indem die Vorinstanz seine behauptete "Bereitschaft für Luftveränderungen" und seine angeblich bessere Mobilität als entscheidrelevante Kriterien heranziehe, verfalle sie in Willkür.

Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Auszug aus der ehelichen Wohnung im vorliegenden Fall nicht jenem Ehegatten eher zumutbar sei, der den "Vorgang des Umziehens leichter bewältigen", sondern jenem, der "eher eine andere Unterkunft finden kann"; dies dürfte mit Unterstützung der Kinder die Beschwerdegegnerin sein. Auch diese Argumentation ist zum Scheitern verurteilt. Zunächst stellt der angefochtene Entscheid nicht darauf ab, welche Partei einen Umzug in eine neue Wohnung praktisch leichter bewerkstelligen kann.

Vielmehr gelangt die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Feststellungen zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer einen Wohnungswechsel von seiner persönlichen Situation und Veranlagung her leichter verschmerzen kann. Inwiefern diese Einschätzung der tatsächlichen Situation in geradezu krasser Weise widerspricht, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er äussert sich auch nicht dazu, weshalb Art. 176 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB geradezu zwingend ausschliesst, dieses Kriterium bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung zu berücksichtigen, wenn die herkömmlichen Zuweisungskriterien - wie hier - zu keinem eindeutigen Ergebnis führen.

Allein zu behaupten, die Relevanz der fraglichen Umstände sei nicht nachvollziehbar, genügt nicht. Das Gesagte gilt sinngemäss mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, es komme darauf an, welcher Ehegatte eher eine andere Unterkunft finden kann, und seine Mutmassung, die Beschwerdegegnerin habe dank der Unterstützung der Kinder hierfür bessere Aussichten. Anstatt auf die Beurteilung einzugehen, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, bringt der Beschwerdeführer Zuweisungskriterien und (dazu passende) Tatsachenbehauptungen ins Spiel, von denen im angefochtenen Entscheid gar nicht die Rede ist.

Dass andere Gesichtspunkte ebenso eine Rolle spielen und gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis führen könnten, vermag den angefochtenen Entscheid, so wie er gefällt wurde, nicht als willkürlich auszuweisen.

Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Überlegung Bezug, wonach die Beschwerdegegnerin - anders als er - mit der Tochter der Parteien als Eigentümerin der unteren Stockwerkeinheit ein gutes Einvernehmen pflege. Nach der Meinung des Beschwerdeführers lassen sich daraus keine Rückschlüsse darüber ziehen, welchem Ehegatten der Auszug aus der ehelichen Wohnung eher zumutbar sei, zumal notwendige Kontakte zwischen den Stockwerkeigentümern schriftlich erfolgen und sich auf das administrative Minimum beschränken könnten. Erneut stellt der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, verbunden mit der Behauptung, das berücksichtigte Kriterium sei "nicht relevant". Dabei übersieht er, dass nach der Rechtsprechung auch die Beziehungsnähe eines Ehegatten zur ehelichen Liegenschaft als Zuweisungskriterium in Frage kommt (s. E. 3.1). Warum in diesem Sinne nicht auch das gute Einvernehmen eines Ehegatten mit anderen Stockwerkeigentümern soll berücksichtigt werden können, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Im Übrigen macht er nicht geltend, dass er sich als Miteigentümer der ehelichen Eigentumswohnung auch im Falle eines Verbleibs über das "administrativ notwendige Minimum" hinaus in der Stockwerkeigentümergemeinschaft engagieren wollte.

4.

4.1. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. An sich hätte er deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). In Anbetracht der Umstände verzichtet das Bundesgericht jedoch darauf, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Hingegen hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, die sich im Streit um die aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte und mit ihrem dortigen Antrag obsiegte, eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

4.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen seine vor Bundesgericht gestellten Begehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seitens der Beschwerdegegnerin sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Da die Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat (E. 4.1), ist ihr Armenrechtsgesuch aber gegenstandslos geworden ( BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11), soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft. Hingegen ist es nicht gegenstandslos geworden, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat. Zwar wird der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Unter den gegebenen Umständen ist indessen nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr zustehende Entschädigung beim Beschwerdeführer erhältlich machen kann. Deshalb ist die Anwältin der Beschwerdegegnerin direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin Elif Sengül als Rechtsbeiständin beigegeben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Elif Sengül wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn