Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_971/2016 KI-generiert

Debt enforcement attachment notice; abuse of process and insufficient grounds under Art. 42 BGG render appeal inadmissible.

Geschäftsnummer 5A_971/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. civil division) dismissed the appellant's appeal and did not enter into the merits, upholding the prior decisions and leaving the lower instances' rulings in force; the appellant was ordered to pay court costs of CHF 300 and received no indemnity. The case involved a challenge to a debt collection notice of attachment (Pfändungsankündigung) under debt enforcement and bankruptcy law, where the appellant had opposed a decision by the Cantonal Court of Schwyz (as upper supervisory authority). The Court deemed the appeal inadmissible because the appellant failed to provide a sufficient legal basis (Art. 42 para. 1 and 2 BGG), did not adequately engage with the lower court's reasoning or demonstrate any violation of law or constitutional rights (Art. 95 f., 106 para. 2 BGG), and moreover, the appeal was considered abusive (Art. 42 para. 7 BGG), leading to non-entry under Art. 108 para. 1 lit. a–c BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Debt enforcement attachment notice; abuse of process and insufficient grounds under Art. 42 BGG render appeal inadmissible: civil division) dismissed the appellant's appeal and did not enter into the merits, upholding the prior decisions and leaving the lower instances' rulings in force; the appellant was ordered to pay court costs of CHF 300 and received no indemnity. The case involved a challenge to a debt collection notice of attachment (Pfändungsankündigung) under debt enforcement and bankruptcy law, where the appellant had opposed a decision by the Cantonal Court of Schwyz (as upper supervisory authority). The Court deemed the appeal inadmissible because the appellant failed to provide a sufficient legal basis (Art. 42 para. 1 and 2 BGG), did not adequately engage with the lower court's reasoning or demonstrate any violation of law or constitutional rights (Art. 95 f., 106 para. 2 BGG), and moreover, the appeal was considered abusive (Art. 42 para. 7 BGG), leading to non-entry under Art. 108 para. 1 lit. a–c BGG.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Aufsichtsbeschwerde Konkursforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Pfändungsbetrug Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to obviously inadmissible, insufficiently reasoned, and abusive nature.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_971/2016

Urteil vom 22. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis U.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. November 2016 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. November 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der neue Antrag des Beschwerdeführers sei nicht zu hören, im Übrigen wäre dieser ohnehin gegenstandslos, soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze, keine Unrichtigkeit des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde dartue und keinen klaren Antrag stelle, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen sei die Pfändungsankündigung richtig und rechtzeitig erfolgt, der vom Beschwerdeführer vermisste Hinweis auf der Pfändungsankündigung bilde keine Voraussetzung für deren Gültigkeit, soweit zulässig, sei die Beschwerde somit abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschlusses hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 30. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis U.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann