Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_970/2023 KI-generiert

Protected Person v. Guardian's Report Approval Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 5A_970/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual with a legal guardianship for asset management who appealed against a decision by the Oberland Ost Child and Adult Protection Authority (KESB). This authority had approved the report and accounting from the guardian managing the individual's assets for the period of May 2021 to April 2023 and discharged the guardian. The individual's complaint against this decision was dismissed by the Bernese Cantonal Court for lack of sufficient justification. Consequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the non-admission of their earlier appeal, asserting that contracts were executed, and invoices were paid by the guardian without their consent, and alleging improper documentation of financial records.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Protected Person v. Guardian's Report Approval Appeal Admissibility: This authority had approved the report and accounting from the guardian managing the individual's assets for the period of May 2021 to April 2023 and discharged the guardian. The individual's complaint against this decision was dismissed by the Bernese Cantonal Court for lack of sufficient justification. Consequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the non-admission of their earlier appeal, asserting that contracts were executed, and invoices were paid by the guardian without their consent, and alleging improper documentation of financial records.

Schlagwörter

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Genehmigung des Berichts und der Rechnung sowie Entlastung der Beiständin vormundschaftliche Angelegenheit Genehmigung des Berichts Vormund ungenügende Rechtsschrift Rechtsgutachten Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_970/2023

Urteil vom 22. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost, Schloss 11, 3800 Interlaken.

Gegenstand

Genehmigung des Berichts und der Rechnung sowie Entlastung der Beiständin,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. November 2023 (KES 23 638).

Sachverhalt:

Für die Beschwerdeführerin besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 genehmigte die KESB Oberland Ost den Bericht und die Rechnung der Beiständin für die Zeit von Mai 2021 bis April 2023 und entlastete diese. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mangels hinreichender Begründung mit Entscheid vom 9. November 2023 nicht ein. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Diese Auseinandersetzung hat in der Beschwerde an das Bundesgericht zu erfolgen; ein Verweis auf kantonale Eingaben ist unzureichend ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 140 III 115 E. 2).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Sie hält einzig fest, dass sie für Antrag, Beweismittel und Begründung auf ihre kantonalen Eingaben verweise und sich als Fazit daraus ergebe, dass die Beiständin ohne ihre Einwilligung Verträge abgeschlossen und ohne ihr Visum Rechnungen bezahlt habe, weshalb die Belege nicht ordnungsgemäss im Sinn von Art. 957 ff. OR seien.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli