Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_970/2015 KI-generiert

Representation Guardianship Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Defects

Geschäftsnummer 5A_970/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a cantonal administrative court regarding the necessity of a protective guardianship arrangement and asset management due to their significant health issues. The individual had previously contested a ruling that confirmed the appointing of a guardian, arguing that they should not require such oversight, despite being deemed in need of assistance in both medical and financial matters. The administrative court had dismissed their claims, stating that the measures in place were necessary for the individual's well-being, particularly given their health circumstances and lack of acceptance of alternative support options. The individual's appeal to a higher court was ultimately deemed inadmissible due to insufficient legal justification and a lack of substantive grounds for the claims presented.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Representation Guardianship Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Defects: The individual had previously contested a ruling that confirmed the appointing of a guardian, arguing that they should not require such oversight, despite being deemed in need of assistance in both medical and financial matters. The administrative court had dismissed their claims, stating that the measures in place were necessary for the individual's well-being, particularly given their health circumstances and lack of acceptance of alternative support options. The individual's appeal to a higher court was ultimately deemed inadmissible due to insufficient legal justification and a lack of substantive grounds for the claims presented.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz unentgeltliche Rechtspflege materielle Mängel Anwaltshonorar Amtshilfe Pflegeheim

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to inadmissibility and lack of proper substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_970/2015

Urteil vom 11. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 11. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Bestätigung der (vorgängig superprovisorisch ihr gegenüber angeordneten) Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ) samt Einsetzung eines Beistandes abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht (nach Eingang der Repliken der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters) im Wesentlichen erwog, auf die nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallenden bzw. über den Streitgegenstand hinausgehenden Beschwerdevorbringen (u.a. Kritik am Verhalten der KESB und des Beistandes sowie an der Heimunterbringung) sei von vornherein nicht einzutreten, auf Grund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme bedürfe die 1955 geborene Beschwerdeführerin nicht nur der medizinischen und pflegerischen Betreuung, sondern sei auch in administrativen und finanziellen Angelegenheiten hilfsbedürftig, die Hilfe einer Putzfrau oder der Spitex habe sie abgelehnt, die alleinige Hilfe von Seiten eines Dritten genüge nicht, die angeordnete Massnahme erscheine auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit als unumgänglich, zumal die Beschwerdeführerin, soweit sie dazu in der Lage sei, ihre Angelegenheiten nach wie vor selbst regeln könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. November 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann