Liquidation Share Auction Challenge Rejected by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLiquidation Share Auction Challenge Rejected by Federal Supreme Court The challenged decision concerns a petitioner who was subject to the auction of his liquidation share in the joint ownership of a property, initially ordered by the District Court based on the regulation for the seizure and realization of shares in common assets (Art. 10 VVAG). The Cantonal Court subsequently dismissed the petitioner's appeal for lack of sufficient legal reasoning, which led the petitioner to appeal to the Federal Supreme Court claiming bias of the lower court judges, non-legitimation of officials, and arbitrary refusal of his previous appeal, which he claimed was sufficiently based on his refusal to support "criminal organizations." The Federal Supreme Court rejected the appeal as manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, ruling that the petitioner failed to demonstrate any legal violation by the Cantonal Court, only reiterated unsubstantiated suspicions of bias, and presented clearly untenable arguments, thereby confirming the summary dismissal by the Cantonal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Liquidation Share Auction Challenge Rejected by Federal Supreme Court: 10 VVAG). The Cantonal Court subsequently dismissed the petitioner's appeal for lack of sufficient legal reasoning, which led the petitioner to appeal to the Federal Supreme Court claiming bias of the lower court judges, non-legitimation of officials, and arbitrary refusal of his previous appeal, which he claimed was sufficiently based on his refusal to support "criminal organizations." The Federal Supreme Court rejected the appeal as manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, ruling that the petitioner failed to demonstrate any legal violation by the Cantonal Court, only reiterated unsubstantiated suspicions of bias, and presented clearly untenable arguments, thereby confirming the summary dismissal by the Cantonal Court.
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KI-generiertThe appeal was rejected via the simplified procedure because it was formally inadmissible and apparently lacked sufficient grounds.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_97/2025
Urteil vom 7. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Bezirksgericht March,
Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen,
Betreibungskreis Altendorf Lachen,
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen,
1. Kanton Schwyz, vertreten durch das Amt für Finanzen, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz,
2. Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Altendorf und röm.-kath. Kirchgemeinde Altendorf, vertreten durch die Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf,
3. Kanton Schwyz, vertreten durch das Amt für Justizvollzug, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
4. B.________ AG,
5. Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Eggbühlstrasse 23, Postfach, 8050 Zürich,
6. Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz,
7. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
8. C.________,
9. D.________,
10. E.________.
Gegenstand
Anordnung der Versteigerung eines Liquidationsanteils an Gesamteigentum,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Januar 2025 (BEK 2024 200).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 28. November 2024 ordnete das Bezirksgericht March gestützt auf
Art. 10 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41)
an, den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Gesamteigentum an der Liegenschaft Nr. xxx Plan yy U.________ zu versteigern.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Richter am Bezirks- und am Kantonsgericht seien befangen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sie persönliche Interessen an der Entscheidung hätten. Sie könnten in früheren Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten involviert gewesen sein. Die enge berufliche und private Verbindung zu einer der Parteien oder zu den involvierten Beamten könnte die Unparteilichkeit beeinträchtigen. Es gebe Anzeichen, dass die Richter bereits vor der Entscheidung eine vorgefasste Meinung gehabt hätten.
Der Beschwerdeführer belegt keine dieser Verdächtigungen. Es handelt sich um haltlose Unterstellungen.
3.2.
Der Beschwerdeführer verlangt den Nachweis der verfassungsgemässen Legitimation der involvierten Beamten. Auf solche Anliegen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht ist auch nicht zuständig, Disziplinarmassnahmen gegen nicht näher bezeichnete "Verantwortliche" zu treffen.
3.3.
Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Bezirksgerichts kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Anfechtungsobjekt ist einzig die Verfügung des Kantonsgerichts (
Art. 75 BGG
). Auch zukünftige Verfügungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Im Hinblick auf die kantonsgerichtliche Verfügung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beschwerde damit begründet, dass er keine kriminellen Organisationen unterstütze, geschweige denn sich dazu nötigen oder erpressen lasse. Diese Argumentation sei ignoriert worden. Die Ablehnung der Beschwerde sei willkürlich. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die von ihm genannte Argumentation eine genügende Begründung hätte darstellen sollen.
3.4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg