Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_97/2020 KI-generiert

Appeal Against Advance Cost Deposit in Bankruptcy Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_97/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a cost advance related to a collocation action filed by two plaintiffs against a defendant concerning the bankruptcy of a foundation. The plaintiffs initially filed their lawsuit with the District Court of Zurich on June 20, 2019, which required them to pay a cost advance of CHF 11,000. The plaintiffs contested this decision and appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which rejected their appeal on December 4, 2019. In an effort to contest this rejection, the plaintiffs filed a late complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 4, 2020, after missing the deadline for submission. The court noted the plaintiffs' failure to provide evidence supporting their claim that the complaint was mailed on time, declaring the submission inadmissible as it did not comply with the procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 71 ZPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG; Appeal Against Advance Cost Deposit in Bankruptcy Inadmissible Due to Untimely Filing: The plaintiffs initially filed their lawsuit with the District Court of Zurich on June 20, 2019, which required them to pay a cost advance of CHF 11,000. The plaintiffs contested this decision and appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which rejected their appeal on December 4, 2019. In an effort to contest this rejection, the plaintiffs filed a late complaint with the Swiss Federal Tribunal on February 4, 2020, after missing the deadline for submission. The court noted the plaintiffs' failure to provide evidence supporting their claim that the complaint was mailed on time, declaring the submission inadmissible as it did not comply with the procedural requirements.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Kollokationsklage) Konkursforderung verspätete Einreichung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) based on this provision regarding inadmissibility due to being filed late (tardiveté).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the costs of the proceedings on the appellants.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The request for a compensatory allowance (Umtriebsentschädigung) was dismissed based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_97/2020

Urteil vom 27. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl und/oder Rechtsanwältin Elisa Aliotta,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Kollokationsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2019 (PE190019-O/U).

Erwägungen:

1. Am 20. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner eine Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG im Konkurs über die Stiftung D.________ ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 setzte das Bezirksgericht den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 11'000.-- an.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 20. August 2019 reichten sie eine neue Beschwerdeschrift ein, mit der sie die vorangegangene ersetzten. Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 5. Februar 2020 hat das Bundesgericht B.________ aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Am 6. Februar 2020 haben die Beschwerdeführer ein von B.________ unterzeichnetes Exemplar der ursprünglichen Beschwerde eingereicht sowie zwei korrigierte Versionen, die von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet sind. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerdeführer sind zunächst darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), ihnen nicht zugleich erlaubt, die Beschwerde zu verbessern. Durch die Mängelbehebungsverfügung sind sie ausschliesslich dazu aufgefordert, das zur Verbesserung zurückgesandte Exemplar der Beschwerde zu unterzeichnen. Verbesserungen oder Ergänzungen von Beschwerden können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen.

3. Das angefochtene Urteil ist B.________ am 10. Dezember 2019 und A.________ am 23. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdeführer sind einfache Streitgenossen ( Art. 71 ZPO ). Da sie keine gemeinsame Vertretung bestellt haben, laufen die Beschwerdefristen getrennt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) und von Verlängerungen über das Wochenende ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) für B.________ demnach am Montag, 27. Januar 2020 und für A.________ am Montag, 3. Februar 2020. Von der Post wurde die Sendung jedoch erst am 4. Februar 2020, 21.00 Uhr, abgestempelt. Im Begleitschreiben zu den Eingaben vom 6. Februar 2020 deuten die Beschwerdeführer zwar an, dass die ursprüngliche Beschwerde am Montag (gemeint offenbar: 3. Februar 2020) in allerletzter Minute versandt worden sei. Jeglichen Nachweis für diese Behauptung bleiben sie jedoch schuldig, obschon sie aus der Eingangsanzeige und der Mängelbehebungsverfügung wussten, dass ihre Sendung einen Poststempel vom 4. Februar 2020 trägt. Mangels gegenteiligen Nachweises ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde der Post erst am 4. Februar 2020 und damit verspätet übergeben worden ist. Dies gilt erst recht für die beiden korrigierten Fassungen der Beschwerde, die am 6. Februar 2020 der Post übergeben worden sind.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Was die verlangte Bestellung eines Anwaltes angeht, hat das Bundesgericht die Beschwerdeführer im Übrigen bereits am 5. Februar 2020 dahingehend orientiert, dass es an ihnen liege, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Eine Umtriebsentschädigung fällt angesichts des Verfahrensausgangs von vornherein ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg