Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_97/2016 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Grounding Against Personality Rights Ruling

Geschäftsnummer 5A_97/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who appealed against a decision made by the appellate court, which had dismissed their request for protective measures concerning personality rights. The appellate court recognized the potential for a violation of the party's personality rights but ultimately ruled that, as a person of public interest, the appellant must tolerate the contested media reporting, thereby not constituting an unlawful violation. The Federal Tribunal noted that the appellant's submission did not adequately address the lower court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to a dismissal of the appeal without incurring court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 f. BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Grounding Against Personality Rights Ruling: The appellate court recognized the potential for a violation of the party's personality rights but ultimately ruled that, as a person of public interest, the appellant must tolerate the contested media reporting, thereby not constituting an unlawful violation. The Federal Tribunal noted that the appellant's submission did not adequately address the lower court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to a dismissal of the appeal without incurring court costs.

Schlagwörter

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Persönlichkeitsschutz Gründe des öffentlichen Interesses Demonstrationsrecht Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the requirement for substantiating constitutional complaints in the appeal brief.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the general requirement for the content and substantiation of the appeal.

Art. 95 f. BGG

Cited as the standard for the required substantiation of the appeal, which was found lacking.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_97/2016

Urteil vom 4. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (im Rahmen eines Berufungsverfahrens und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid) ein Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, zwar habe die Vorinstanz zu Recht eine drohende Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers bejaht, diesem jedoch zutreffend entgegengehalten, als Person des öffentlichen Interesses müsse er sich die beanstandete Berichterstattung gefallen lassen, es liege daher keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte, nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch unzulässige Beschwerdebegründung (samt weiteren Unterlagen) ebenso wenig abzuwarten ist wie ein allfälliger Beschwerderückzug,

dass vielmehr sogleich auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann