Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_969/2020 KI-generiert

Applicants v. Canton on Definitive Enforcement of Tax Refund Subject to Garnishment Clarification

Geschäftsnummer 5A_969/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals filed a request for definitive legal enforcement against the canton of Zug in order to recover tax refunds amounting to CHF 133,842.65 and additional payment order costs of CHF 203.30. The request was based on assessment decisions made by the tax administration of the canton of Zug regarding the refund of cantonal and municipal taxes for the tax periods 2008-2013. The cantonal court of Zug dismissed this request in May 2020, ruling that the conditions associated with the tax refund were not met due to pending issues from the regional debt enforcement office related to a seizure of the individuals' assets. The individuals then appealed to the higher court of Zug, which also rejected their appeal in October 2020. Subsequently, they brought their case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous rulings and questioning the conditions imposed on the enforcement of the tax refund claims.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Applicants v. Canton on Definitive Enforcement of Tax Refund Subject to Garnishment Clarification: The request was based on assessment decisions made by the tax administration of the canton of Zug regarding the refund of cantonal and municipal taxes for the tax periods 2008-2013. The cantonal court of Zug dismissed this request in May 2020, ruling that the conditions associated with the tax refund were not met due to pending issues from the regional debt enforcement office related to a seizure of the individuals' assets. The individuals then appealed to the higher court of Zug, which also rejected their appeal in October 2020. Subsequently, they brought their case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous rulings and questioning the conditions imposed on the enforcement of the tax refund claims.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsbegehren Steuerrückerstattung Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerbezug Betreibung auf Pfändung Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the principle that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural requirement for stating in the appeal how the challenged decision violates the law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part for jointly ordering the appellants to pay the court costs.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Cited in the operative part for jointly ordering the appellants to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the operative part stating that no party compensation will be awarded.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in civil matters concerning definitive leave to enforce above the threshold.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in civil matters concerning definitive leave to enforce above the threshold.

Art. 75 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal as it concerns a decision by the last cantonal instance.

Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited to confirm the standing (legitimation) of the appellants to file the appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Cited to specify that the appeal can challenge the violation of federal law.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited regarding the rules for admitting new facts and evidence.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Provision establishing that payment orders from Swiss administrative authorities qualify as definitive enforcement titles for demanding definitive leave to enforce.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited by the appellants to argue against the permissibility of a suspensive condition in final tax assessments (though the court later clarifies the role of the enforcement judge regarding this provision).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_969/2020

Urteil vom 21. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zug,

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zug, Baarerstrasse 53, Postfach 1547, 6301 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 20. Oktober 2020 (BZ 2020 47).

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 3. April 2020 ersuchten A.A.________ und B.A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug gegen den Kanton Zug beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung für Fr. 133'842.65 sowie für Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten.

Dem Rechtsöffnungsgesuch legten A.A.________ und B.A.________ als definitive Rechtsöffnungstitel die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 25. November bzw. 2. Dezember 2019 betreffend Rückerstattung von Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2008-2013 zugrunde.

Mit Entscheid vom 22. Mai 2020 wies das Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch ab.

B. A.A.________ und B.A.________ gelangten daraufhin an das Obergericht des Kantons Zug und beantragten die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rechtsöffnung für ihre Forderung. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. Am 18. November 2020 sind A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.A.________ (Beschwerdeführer 2) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts Zug vom 20. Oktober 2020 und erneuern die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge hinsichtlich Rechtsöffnung.

Der Kanton Zug (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Obergericht Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde über eine Rechtsöffnung in der Höhe von über Fr. 30'000.-- entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Veranlagungsverfügungen vom 25. November bzw. 2. Dezember 2019 hinsichtlich der Steuergutschriften folgende Bemerkungen enthielten: "Die Auszahlung allfälliger Guthaben erfolgt erst nach Klärung des Anspruchs". Diese Bemerkung basiert auf einer Verfügung des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen vom 6. Dezember 2018, mit der es der kantonalen Steuerverwaltung Zug die Pfändung sämtlicher Guthaben des Beschwerdeführers 2 aus den Kantons- und Gemeindesteuern, insbesondere aus der Steuerperiode 2007, bis ca. Fr. 75'000.-- anzeigte. Eine von der Steuerverwaltung des Kantons Zug dagegen beim Bezirksgericht Zofingen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 11. Februar 2019 mangels unklaren Pfändungsgegenstands abgewiesen. Das Regionale Betreibungsamt Zofingen zeigte der Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Verfügung vom 24. Juni 2019 an, dass am 13. Februar 2019 erneut die Pfändung beim Beschwerdeführer 2 vollzogen wurde und sich die Forderungspfändung von Fr. 168'922.45 auf neu Fr. 244'000.-- erhöhe.

Die Vorinstanz hat gestützt darauf im Wesentlichen erwogen, dass die Auszahlung der Steuerguthaben an die Suspensivbedingung geknüpft sei, dass die Fragen rund um die Pfändung des Anspruchs seitens des Betreibungsamtes Zofingen geklärt werden. Die Beschwerdeführer könnten den Eintritt dieser Bedingung nicht liquide durch Urkunden nachweisen, weshalb mangels Vollstreckbarkeit des Titels keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne und die Beschwerdeführer auf ein materielles Urteil hinsichtlich Eintritt der Bedingung zu verweisen seien. Nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen seien folglich allfällige Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Pfändungsanzeige des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen sowie Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit von bedingten Veranlagungsverfügungen.

3. Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel in Form einer Verfügung einer Steuerbehörde.

3.1. Die auf Geldzahlung gerichteten Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und berechtigen den Gläubiger, beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) zu verlangen ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ). Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer und für die nach kantonalem (und kommunalen) Recht erhobenen Steuern stellt ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. auch Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11; Urteil 5D_117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1).

Richtig ist vorab die Erwägung der Vorinstanz, dass die Steuerverwaltung nicht nur dann hoheitlich auftritt, wenn sie Steuern für eine bestimmte Steuerperiode festlegt, sondern auch dann, wenn sie über Gutschriften für eine bestimmte Steuerperiode verfügt. Folglich kann in solchen Fällen die definitive Rechtsöffnung nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle im Verhältnis zu den Beschwerdeführern an einem hoheitlichen Handeln. Die Veranlagungsverfügungen hinsichtlich Rückerstattung der Steuerguthaben eignen sich somit hinsichtlich Qualität grundsätzlich als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG .

3.2. Strittig ist die Vollstreckbarkeit dieser definitiven Rechtsöffnungstitel.

3.2.1. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden ( BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür ( BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 132 III 140 E 4.1.1 ; 58 I 363 E. 2). Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen ( BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; Urteil 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Mängel, die zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels führen und die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen beachten muss ( BGE 130 III 125 E. 2; Urteil 5D_106/2014 vom 24. September 2014 E. 5 mit Hinweis).

Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteilsdispositiv auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern ( BGE 143 III 564 E. 4.3.2; 138 III 583 E. 6.1.1; Urteil 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1). Enthält der gerichtliche Entscheid eine Suspensivbedingung, obliegt es dem Gläubiger durch Urkunden liquide nachzuweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, sofern dies nicht vom Schuldner anerkannt oder anderweitig notorisch ist ( BGE 143 III 564 E. 4.2.2; Urteile 5A_1015/2020 vom 30. August 2021 E. 3.2.2; 5A_940/2020 vom 27. Januar 2021 E. 3.2.1). Ob diese Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen ( BGE 141 I 97 E. 7; 105 III 43 E. 2a).

Aufgrund der Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheiden gelten diese Grundsätze auch für Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG .

3.2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten die Zulässigkeit von Suspensivbedingungen bei definitiven Steuerveranlagungen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug habe die Rückzahlung an eine Suspensivbedingung geknüpft, obwohl das Steuergesetz des Kantons Zug keine gesetzliche Grundlage für solche Bedingungen enthalte. Die Vorinstanz verkenne, dass das Veranlagungsverfahren gestützt auf das kantonale Steuergesetz von Zug mit der Veranlagungsverfügung ende. Im darauffolgenden Bezugsverfahren würden die Steuern eingefordert und zu viel bezahlte provisorische Steuern zurückerstattet. Dieses Bezugsverfahren erfolge auf dem Betreibungswege nach SchKG und beruhe im Gegensatz zum Veranlagungsverfahren nicht auf kantonalem Recht. Eine Rückzahlung könne folglich nur verweigert werden, wenn sich die Suspensivbedingung auf eine gesetzliche Grundlage im eidgenössischen SchKG stützen könne. Art. 81 Abs. 1 SchKG sehe jedoch keine Suspensivbedingungen vor, sondern beschränke die zulässigen Einwendungen auf Tilgung, Stundung und Verjährung.

Mit diesen Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts; im Rechtsöffnungsverfahren ist nicht zu beurteilen, ob sich die Suspensivbedingung der Steuerverwaltung des Kantons Zug auf eine gesetzliche Grundlage stützen lässt. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, liefe dies auf eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen hinaus. Eine (Teil-) Nichtigkeit dieser Verfügungen ist sodann nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist unerheblich, dass Art. 81 Abs. 1 SchKG den ausstehenden Eintritt einer Suspensivbedingung nicht als explizites Verteidigungsmittel vorsieht (vgl. BGE 140 III 180 E. 5.2.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 81; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 2. zu Art. 81); der Nachweis des Bedingungseintritts ist bereits Voraussetzung der Vollstreckbarkeit des Titels.

3.2.3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Fragen rund um die Pfändung des Rückforderungsanspruchs seien geklärt. Das Bezirksgericht Zofingen habe im Entscheid vom 11. Februar 2019 festgehalten, die Pfändung umfasse nur die Guthaben, welche im Zeitpunkt der Anzeige bereits bestanden hätten. Sie schliessen daraus, die mit den Veranlagungsverfügungen vom 25. November bzw. vom 2. Dezember 2019 festgesetzten Guthaben hätten im Zeitpunkt der Pfändungsanzeigen am 6. Dezember 2018 bzw. am 24. Juni 2019 nicht bestanden und könnten somit auch nicht von der Pfändung erfasst sein. Es sei folglich durch Urkunden bewiesen, dass die Forderungen auf Rückerstattung der Guthaben für die Steuerperioden 2008-2013 nicht Gegenstand der Pfändung sein konnten.

Die Beschwerdeführer legen ihren Vorbringen die Annahme zugrunde, ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Steuerguthaben aus den Steuerperioden 2008-2013 seien erst mit den Veranlagungsverfügungen vom 25. November bzw. vom 2. Dezember 2019 entstanden. Dabei verkennen sie, dass der Zeitpunkt der Entstehung dieser Forderungen vom Bezirksgericht Zofingen im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsanzeige nicht beurteilt wurde. Es hatte abgesehen von den Guthaben aus der Steuerperiode 2007 gerade nicht beurteilt bzw. mangels Unterlagen gar nicht beurteilen können, ob auch weitere Guthaben aus darauffolgenden Steuerperioden von der Pfändungsanzeige vom 6. Dezember 2018 erfasst sind. Im Rahmen der Prüfungskompetenz hinsichtlich Eintritt einer Suspensivbedingung ist es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts zu beurteilen, ob der Anspruch auf Rückerstattung von Steuerguthaben im Zeitpunkt der (Vor-) Leistung der Steuern oder erst im Zeitpunkt der Veranlagung entsteht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführer hätten den Eintritt der Suspensivbedingung nicht mit Urkunden nachgewiesen.

3.2.4. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz überspitzten Formalismus vorwerfen, indem sie auf einer gerichtlichen Klärung des Bedingungseintritts beharrt, zielt diese Rüge ebenfalls in Leere. Die Vorinstanz hat den Umfang der Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsgerichts korrekt abgesteckt; darin ist kein überspitzter Formalismus zu erkennen. Es ist am Sachgericht, einerseits die materielle Richtigkeit der Verfügung bzw. der Suspensivbedingung im definitiven Rechtsöffnungstitel zu überprüfen sowie andererseits über den Entstehungszeitpunkt der Rückerstattungsforderung im Zusammenhang mit der Pfändung zu entscheiden.

3.3. Der Vorinstanz kann nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie dem Rechtsöffnungstitel die Vollstreckbarkeit abgesprochen hat.

4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zu leisten ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Dürst