Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_969/2018 KI-generiert

Debtor v. Supervisory Authority (Timeliness of Appeal Deadline for Debt Collection Challenge)

Geschäftsnummer 5A_969/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over a payment order issued by the Regional Debt Enforcement Office Mutschellen-Kelleramt against an individual for a claim amounting to CHF 3,470.20 from a preceding loss certificate. The payment order was contested, and the initial action was dismissed by the District Court of Bremgarten, leading to the deletion of the enforcement from the register. A second payment order for the same claim was issued, which was also contested by the individual. The complaint was subsequently dismissed by the lower supervisory authority. The individual then appealed to the Cantonal Court of Aargau, seeking a declaration of abuse of rights and nullity of the enforcement orders. However, this appeal was dismissed due to a missed deadline. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the deadline stipulation and seeking to have the decision canceled and the previous instance instructed to proceed with their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 1 SchKG; Debtor v. Supervisory Authority (Timeliness of Appeal Deadline for Debt Collection Challenge): The payment order was contested, and the initial action was dismissed by the District Court of Bremgarten, leading to the deletion of the enforcement from the register. A second payment order for the same claim was issued, which was also contested by the individual. The complaint was subsequently dismissed by the lower supervisory authority. The individual then appealed to the Cantonal Court of Aargau, seeking a declaration of abuse of rights and nullity of the enforcement orders. However, this appeal was dismissed due to a missed deadline. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the deadline stipulation and seeking to have the decision canceled and the previous instance instructed to proceed with their appeal.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl, Rechtsmissbrauch (Rechtzeitigkeit der Beschwerde) Inkasso Konkursforderung Mitteilungsfrist Eröffnung des Entscheids Gläubigerversammlung Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive because the appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final orders regarding the fact that the opposing party incurred no compensable expenses.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

SBK 2025 61 (2025-08-18) · gr
Debtor's Objection to Payment Order Timeliness Dispute
«…ZPO aufgrund von Art. 31 SchKG auch für Zustellungen nach Art. 34 Abs. 1 SchKG gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.2), – dass dies auch in denjenigen Fällen gilt, in denen der Adressat einen Postrückbehal…»
PS250150 (2025-06-06) · zh
Debtor's Appeal Time-Barred After Missed Deadline Due to Financial Hardship
«…ristischer Laie zu sein, für sich alleine als Wiederherstellungsgrund grundsätzlich nicht genügt (vgl. dahingehend BGer 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3.), gab der Geschäftsführer der Schuldnerin anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2025 beim Kon…»
PS240222 (2024-12-02) · zh
Appeal Dismissed for Untimely Challenge to Property Auction Award
«…bereits bei leich- ter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Voraussetzungen sind sehr restriktiv zu handhaben (vgl. BGer 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3; BSK ZPO-NORD- MANN/ONEYSER, 3. Aufl. 2017, Art. 33 N 10 f.) 4.4 Die Argumentation des Besch…»
A/919/2024 (2024-09-12) · ge
Challenge to Rejection of Untimely Opposition to Debt Collection Order
«…e restitution de délai (Arrêt du Tribunal fédéral [5A\_969/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_969/2018) consid. 2.2.3; [2C\_438/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_438/2011) consid. 2.2). **2.2…»
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Creditor's Claim for Assignment of Claims Forfeited Due to Untimely Submission Following Valid Registered Mail Delivery Abroad
«…vorbehältlich besonderer Umstände nicht als unverschuldetes Hindernis (Urteile 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG ). 3. Aus den dargelegten Gründen ist der B…»
SK 2022 347 (2023-04-14) · be
Bern Higher Court Upholds Bankruptcy Fraud Conviction, Suspends Sentence
«…ie Zustellfik- tion, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Urteil des Bundes- gerichts 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E.2.2.2). Die Zustellfiktion setzt die Be- gründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welche…»
C1 22 20 (2022-12-19) · vs
Appeal Regarding Refusal of Extension for Delay in Debt Enforcement Proceedings
«…de délai une absence durable, une absence momentanée, une brève maladie, la méconnaissance des règles de droit (arrêts 5A_969/2018 du 6 mai 2019 consid. 2.2.3 ; 5A_646/2015 du 4 juillet 2016 consid. 2.2) ou encore une surcharge de travail (ERARD, n.…»
PS220160 (2022-10-17) · zh
Property Auction Challenge and Denied Legal Aid Due to Late Appeal
«…nicht ersichtlich, insbesondere stellt die blosse Rechtsunkenntnis kei- nen Wiederherstellungsgrund dar (vgl. etwa BGer 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 Erw. 2.2.3.). Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers (betreffend die Beschwe…»
6B_774/2021 (2021-11-03)
Failure to Meet Procedural Deadlines Bars Reinstatement of Appeal and Justifies Inadmissibility
«…ber deren Tragweite kann vorbehältlich besonderer Umstände keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (vgl. Urteile 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3; 8C_953/2009 und 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2; je mit Hinweisen; Urteil 1B_208/2…»
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«…immte Dauer ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde (BGE 141 II 429, E. 3.1; 134 V 49, E. 4; 123 III 492, E. 1; BGer, 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019, E. 2.2.2; 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015, E. 4.3.2; 2C_565/2012 vom 11. April 2013, E. 2; 4A_660/201…»
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«…immte Dauer ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde (BGE 141 II 429, E. 3.1; 134 V 49, E. 4; 123 III 492, E. 1; BGer, 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019, E. 2.2.2; 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015, E. 4.3.2; 2C_565/2012 vom 11. April 2013, E. 2; 4A_660/201…»
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«…nicht ersichtlich, insbesondere stellt die blosse Rechtsunkenntnis kei- nen Wiederherstellungsgrund dar (vgl. etwa BGer 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 Erw. 2.2.3.). Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde des Beschwerdefüh- rers (betreffend die Beschwe…»
PS240222 · zh
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«…bereits bei leich- ter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Voraussetzungen sind sehr restriktiv zu handhaben (vgl. BGer 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3; BSK ZPO-NORD- MANN/ONEYSER, 3. Aufl. 2017, Art. 33 N 10 f.) 4.4 Die Argumentation des Besch…»
PS250150 · zh
Debtor's Untimely Bankruptcy Appeal Dismissed Due to Unexcused Delay
«…ristischer Laie zu sein, für sich alleine als Wiederherstellungsgrund grundsätzlich nicht genügt (vgl. dahingehend BGer 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3.), gab der Geschäftsführer der Schuldnerin anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2025 beim Kon…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_969/2018

Urteil vom 6. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Regionales Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt.

Gegenstand

Zahlungsbefehl, Rechtsmissbrauch (Rechtzeitigkeit der Beschwerde),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 5. November 2018 (KBE.2018.27 / CH / th).

Sachverhalt:

A. Das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt erliess am 14. Februar 2017 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx der B.________ AG (vormals C.________ AG) gegen A.________ für eine Forderung von Fr. 3'470.20 aus dem Pfändungsverlustschein vom 14. Juni 2013. Diesen Zahlungsbefehl stellte es A.________ am 8. März 2017 zu, woraufhin dieser am 17. März 2017 Rechtsvorschlag erhob. Nachdem der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin mit Entscheid vom 7. Februar 2018 abgewiesen hatte, wurde diese Betreibung auf Ersuchen der Gläubigerin vom 29. Mai 2018 aus dem Register gelöscht.

Am 26. April 2018 erliess das Betreibungsamt für dieselbe Forderung den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy. A.________ erhob am 18. Mai 2018 Rechtsvorschlag.

B. B.a. A.________ ersuchte mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 (Postaufgabe) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten sinngemäss um Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit und damit der Nichtigkeit der Betreibungen Nr. xxx und yyy.

B.b. Am 25. Juli 2018 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C. C.a. A.________ wandte sich daraufhin mit Eingabe vom 14. September 2018 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Er stellte den sinngemässen Antrag, der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und die erstinstanzliche Beschwerde gutzuheissen.

C.b. Mit Entscheid vom 5. November 2018 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht ein.

D. A.________ ist mit Eingabe vom 23. November 2018 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 14. September 2018 einzutreten.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) und grundsätzlich zulässig.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).

2. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz angenommene Fristversäumnis liege nicht vor. Zur Begründung führt er aus, dass das betreffende Einschreiben immer nur als "Brief" bezeichnet worden sei, so dass kein gerichtliches Urteil erkennbar gewesen sei. Einschreiben bedeute für ihn als Normalbürger immer, dass der Tag des Direktempfanges oder des effektiven Abholtages den eigentlichen Empfang darstelle. Er habe geglaubt, dass der der Post erteilte Auftrag, die Aufbewahrungsfrist bis zum 4. September 2018 zu verlängern, der Einhaltung allfälliger Fristen nicht entgegenstehe. Eine sogenannte Zustellfiktion sei ihm nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen.

2.2. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden.

2.2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Schweizerische Post den erstinstanzlichen Entscheid vom 25. Juli 2018 nach erfolglosem Zustellversuch am 7. August 2018 mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 14. August 2018 gemeldet hat.

2.2.2. Die Zustellung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 25. Juli 2018 ist gesetzeskonform durch eingeschriebene Postsendung erfolgt (vgl. Art. 34 Abs. 1 SchKG ). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Zustellung spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ; BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Diese bundesrechtliche Zustellfiktion gilt gleichsam in Fällen, in denen es die Schweizerische Post erlaubt, die Post auch später abzuholen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; BAERISWYL/MILANI/SCHMID, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 34 SchKG ). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der erstinstanzliche Entscheid am 14. August 2018 als zugestellt zu gelten hat und die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG folglich am 24. August 2018 abgelaufen ist.

2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer betont, dass er juristischer Laie sei und sich damit sinngemäss gegen die vorinstanzliche Beurteilung wendet, wonach keine Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG gewährt werden könne, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Art. 33 Abs. 4 SchKG knüpft die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses (Urteil 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3). Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln - hier die Unkenntnis, dass Entscheide der Aufsichtsbehörden rechtmässig durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden können bzw. nicht innert sieben Tagen abgeholte eingeschriebene Postsendungen als zugestellt gelten - stellt vorbehältlich besonderer Umstände kein unverschuldetes Hindernis dar (KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 33 SchKG ; in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BGG vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 50 BGG sowie das Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Verfahren selbst eingeleitet, weshalb er mit einem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde rechnen musste. Der Beschwerdeführer hätte nicht einfach die Abholfrist verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefes zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer keine geeigneten Vorkehren für die Zustellbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids getroffen hat, muss er sich entgegenhalten lassen. Seine Berufung darauf, dass er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, ist unbehelflich, denn dass nach Einreichung eines Rechtsmittels in absehbarer Zeit ein Urteil ergehen kann, liegt in der Natur der Sache (Urteile 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.3 und 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen eines absolut unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG verneint hat.

3. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 2 BGG )

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss