Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_968/2013 KI-generiert

Appeal Against Arrest Order Annulment Rendered Moot by Settlement

Geschäftsnummer 5A_968/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding arrest orders that were issued against a company, initially granted by a district court. The company subsequently challenged these orders, leading to a ruling by a higher court that annulled the arrest orders. The complainant then took the matter to a cantonal court, seeking to reverse the previous decision and restore the arrest orders. However, the company later withdrew its challenge to the arrest orders, prompting the highest court to declare the legal proceeding moot and address the issue of legal costs incurred during the process.

Legislator-Regeste

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Art. 278 SchKG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Appeal Against Arrest Order Annulment Rendered Moot by Settlement: The company subsequently challenged these orders, leading to a ruling by a higher court that annulled the arrest orders. The complainant then took the matter to a cantonal court, seeking to reverse the previous decision and restore the arrest orders. However, the company later withdrew its challenge to the arrest orders, prompting the highest court to declare the legal proceeding moot and address the issue of legal costs incurred during the process.

Schlagwörter

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Arrestbefehle Arrest Prozesserledigung Anwaltskosten Anfechtung der Kündigung Rechtsvorschlag anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal proceedings must be struck off due to the matter becoming moot.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited as a general criterion for determining procedural costs when the matter became moot.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited as a general criterion for determining procedural costs when the matter became moot.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP for deciding on procedural costs based on the situation before the matter became moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_968/2013

Verfügung vom 4. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Döbeli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arrestbefehle,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. November 2013 (2C 13 51).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bezirksgericht Kriens hiess am 7. und 8. Mai 2013 das Arrestgesuch von X.________ gut und erliess gegenüber der Y.________ AG die Arrestbefehle Nr. aaa und Nr. bbb. Hiergegen erhob die Y.________ AG am 21. Mai 2013 Arresteinsprache. Mit Entscheid (2C2 13 209) vom 26. Juli 2013 hiess das Arrestgericht die Einsprache gut und hob beide Arrestbefehle auf.

1.2. Hiergegen gelangte X.________ an das Kantonsgericht Luzern. Sie verlangte die Aufhebung des Arresteinspracheentscheides vom 26. Juli 2013 und die Bestätigung der Arrestbefehle. Am 19. November 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Dezember 2013 hat Beatrix Stadler (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts und die Bestätigung der Arrestbefehle beantragt. Weiter hat sie um aufschiebende Wirkung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2014 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

1.4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 hat die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) dem Bundesgericht mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat neu besetzt worden und u.a. die Beschwerdeführerin neu Verwaltungsrätin sei. Der Verwaltungsrat habe beschlossen, die Arresteinsprache vom 21. Mai 2013 zurückzuziehen; das hängige Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben, was zur Bestätigung der Arrestbefehle führe.

1.5. In der Stellungnahme vom 23. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin den Rückzug der Arresteinsprache durch die Beschwerdegegnerin bestätigt; das Beschwerdeverfahren sei daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzulegen.

2.

2.1. Auf Arresteinsprache ( Art. 278 SchKG ) hin beurteilt das Arrestgericht neu über die Voraussetzungen der Arrestbewilligung. Keine der Arrestparteien wendet sich gegen die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, nachdem die Beschwerdegegnerin (Arrestschuldnerin) die Arresteinsprache zurückgezogen hat. Es rechtfertigt sich, den Rechtsstreit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

2.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. dazu BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 E. 6a; Urteil 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3, 2.4).

2.3. Nach der Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne weiteres feststellen lässt. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine Reihe willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen bei der Verneinung des Arrestgrundes der Schuldnerflucht ( Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ) vor. Die Fragen bedürfen eingehender Prüfung und Abwägung und sind nicht liquid.

2.4. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das allgemeine Kriterium zurückzugreifen, dass Verfahrenskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (vgl. Art. 66 Abs. 3, Art. 68 Abs. 4 BGG ). Unter den konkreten Umständen erweist sich als angebracht, die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, sowie dem Bezirksgericht Kriens, Einzelrichterin Abteilung 2, und dem Betreibungsamt Meggen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante