Divorce Property Auction Supplementation Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose following the divorce of two individuals, A and B, whose marriage was dissolved by a district court decision on September 6, 2018. The conflict centered around a jointly owned property in U., which the Thurgau Cantonal Court ordered to be publicly auctioned. The initial auction concluded without any bids, prompting the court to initiate a clarification process, allowing the possibility of a second auction without a minimum offer requirement. One party, B, supported this decision, while A opposed it and later filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting to halt the proceedings to allow for the acquisition of the property.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 334 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Property Auction Supplementation Challenge Dismissed: The conflict centered around a jointly owned property in U., which the Thurgau Cantonal Court ordered to be publicly auctioned. The initial auction concluded without any bids, prompting the court to initiate a clarification process, allowing the possibility of a second auction without a minimum offer requirement. One party, B, supported this decision, while A opposed it and later filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting to halt the proceedings to allow for the acquisition of the property.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently reasoned, allowing the President to decide in simplified procedure.
Costs of the proceedings were imposed on the appellant because the appeal was dismissed/not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_966/2020
Urteil vom 25. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Erläuterung / Berichtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2020 (ZBR.2020.34).
Sachverhalt:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 wurde die Ehe von A.________ und B.________ geschieden. Im Zug des Rechtsmittelverfahrens hob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. April 2019 das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft Nr. xxx an der C.________strasse yyy in U.________ auf und ordnete die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an.
Am 24. Juli 2020 teilte die Stadt V.________ dem Obergericht mit, dass die Steigerung ohne Zuschlag beendet worden sei, da keine Angebote erfolgt seien. Darauf eröffnete das Obergericht von Amtes wegen ein Verfahren um Erläuterung / Berichtigung und gewährte den Parteien das rechtliche Gehör zur Durchführung einer zweiten Steigerung ohne Festsetzung eines Mindestangebotes. Der Beschwerdegegner stellte ein entsprechendes Begehren, während die Beschwerdeführerin opponierte. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 vervollständigte das Obergericht das Dispositiv seines ursprünglichen Entscheides gestützt auf Art. 334 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass die Politische Gemeinde V.________ angewiesen wurde, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, wobeieine zweite Steigerung ohne Festsetzung eines Mindestangebotes durchzuführen sei, wenn die erste Versteigerung mangels eines Angebotes ohne Zuschlag beendet werden müsse.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung zwecks Übernahme der Liegenschaft.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerdebegründung bezieht sich nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen und zur Notwendigkeit der Urteilsergänzung, welche zusammengefasst dahin gehen, dass unabhängig von den vorab aus dem Erlös zu deckenden Hypothekarschulden das Miteigentum aufzulösen sei. Nebst allgemeinen Rundumschlägen gegen ihren früheren Rechtsvertreter, den Beschwerdegegner, die Stadtkanzlei und den Stadtrat V.________ sowie andere Akteure versucht die Beschwerdeführerin vielmehr erneut, die materiellen Grundlagen in Frage zu stellen, indem sie verschiedene frühere Entscheide angreift, die längst in Rechtskraft erwachsen sind, indem sie sich zu Investitionen in die Liegenschaft äussert, indem sie bald geltend macht, das Miteigentum werde zu Unrecht aufgelöst, und bald, die Liegenschaft stehe in ihrem Alleineigentum und werde von ihr allein bewirtschaftet, weshalb sie nicht versteigert werden dürfe. All dies geht am Gegenstand des angefochtenen Entscheides vorbei, ebenso die Verweise auf die unzähligen Strafanzeigen. Potentiell den Anfechtungsgegenstand betrifft einzig das Vorbringen, eine zweite Versteigerung ohne Mindestangebot gehe über die damalige Parteivereinbarung, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, hinaus, sowie die Behauptung, es werde willkürlich versucht, mit der Wiederholung der misslungenen Versteigerung neues Unrecht einzubauen, was ihre Eigentumsgarantie verletze. Diese Aussagen werden aber nicht weiter ausgeführt und sind in ihrer Abstraktheit nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch das Obergericht darzutun.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli