Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_966/2013 KI-generiert

Creditor's Appeal on Procedural Non-Admission of Interim Attachment Rejected

Geschäftsnummer 5A_966/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against a municipality concerning the refusal to grant a legal opening request for a sum of 400,000 CHF due to the violation of a statutory deadline. The initial request had already been denied by the first instance court, and further appeals to higher courts were also unsuccessful. Consequently, the court found that a new request could not be entertained based on the same proceedings. The individual did not adequately address the grounds for the appeal or provide sufficient justification for the alleged legal or constitutional violations, resulting in the court's decision to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal on Procedural Non-Admission of Interim Attachment Rejected: The initial request had already been denied by the first instance court, and further appeals to higher courts were also unsuccessful. Consequently, the court found that a new request could not be entertained based on the same proceedings. The individual did not adequately address the grounds for the appeal or provide sufficient justification for the alleged legal or constitutional violations, resulting in the court's decision to dismiss the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arrestverfahren Betreibungsbegehren Gläubigerversammlung gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed on the grounds that the submission lacked sufficient reasoning as required by this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_966/2013

Urteil vom 20. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichterteilen der Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 400'000.-- nebst Zins wegen Nichteinhaltung der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG ) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nachdem das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin in der gleichen Betreibung bereits mit erstinstanzlichem Urteil vom 30. Januar 2013 abgewiesen worden sei und die dagegen beim Obergericht und Bundesgericht erhobenen Beschwerden erfolglos geblieben seien, könne das Schuldbetreibungsverfahren mit Bezug auf die gleiche Betreibung nicht mit einem weiteren Rechtsöffnungsbegehren neu aufgerollt werden, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, weil die erste Instanz zu Recht die Einhaltung der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG verneint habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann