Denial of Legal Aid for Appeal against Dismissal of Order to Show Cause Revision Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who sought a revision of a decision by the Civil Court of Basel-Stadt that had previously denied his request for a revocation of judgment. Despite exhausting his legal remedies through previous unsuccessful appeals, the appellant filed for revision of the 2017 decision and requested free legal aid. The Appellate Court of Basel-Stadt rejected his request for free legal aid, citing the appeal's lack of prospects of success, and extended the deadline for him to pay a court fee deposit. The appellant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that his appeal to the appellate court should not have been deemed hopeless, and challenging the requirement to provide a detailed justification for his claims. However, he failed to adequately link his arguments to specific points in his appellate complaint or address the core considerations of the appellate decision. The Federal Tribunal was tasked with reviewing these procedural contentions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Denial of Legal Aid for Appeal against Dismissal of Order to Show Cause Revision Upheld: Despite exhausting his legal remedies through previous unsuccessful appeals, the appellant filed for revision of the 2017 decision and requested free legal aid. The Appellate Court of Basel-Stadt rejected his request for free legal aid, citing the appeal's lack of prospects of success, and extended the deadline for him to pay a court fee deposit. The appellant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that his appeal to the appellate court should not have been deemed hopeless, and challenging the requirement to provide a detailed justification for his claims. However, he failed to adequately link his arguments to specific points in his appellate complaint or address the core considerations of the appellate decision. The Federal Tribunal was tasked with reviewing these procedural contentions.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be heard due to lack of sufficient grounds in the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_965/2019
Urteil vom 6. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michel Hopf,
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Revision eines Rechtsöffnungsentscheids),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 16. Oktober 2019 (BEZ.2019.64).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_816/2017 und 5A_821/2017 vom 1. November 2017).
Am 13. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies das Zivilgericht das Revisionsgesuch ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2019 Beschwerde. Am 11. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erstreckte dem Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis zum 13. November 2019.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 93 BGG ).
Der Beschwerdeführer ersucht um Parteianhörung. Auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Auf die Beschwerde sei bei provisorischer und summarischer Beurteilung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten und sie sei bei provisorischer und summarischer Beurteilung zudem offensichtlich unbegründet.
Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer in weitschweifiger Weise seine Sicht auf das Verfahren. Insbesondere erhebt er wahllos Rügen gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2017, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren weisen sodann die Anträge auf Genugtuung und Schadenersatz auf. Soweit sich seine Ausführungen überhaupt auf die angefochtene Verfügung beziehen, legt er nicht mit präzisen Hinweisen auf seine kantonale Beschwerde dar, weshalb die appellationsgerichtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner kantonalen Beschwerde unzutreffend sein soll. Mit den eingehenden Erwägungen des Appellationsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die blosse Bestreitung derselben genügt ebenso wenig, wie die blosse Behauptung, eine genügende Begründung vorgelegt und die Revisionsgründe rechtsgenügend dargetan zu haben.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg