Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_965/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Divorce Decree Finality and Compensation Obligation Dismissed for Inadmissibility and Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_965/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding where the Kantonsgericht Luzern had previously ruled on the dissolution of marriage and the associated financial obligations of one party. The party appealing the decision filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the outcomes, which included payment obligations to the other party based on the initial ruling. However, the appeal was deemed inadmissible as it failed to meet the necessary legal requirements for justification and relevance to the contested decision, leading to a ruling that no further action would be taken on the appeal and that costs would be imposed on the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Divorce Decree Finality and Compensation Obligation Dismissed for Inadmissibility and Lack of Justification: The party appealing the decision filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the outcomes, which included payment obligations to the other party based on the initial ruling. However, the appeal was deemed inadmissible as it failed to meet the necessary legal requirements for justification and relevance to the contested decision, leading to a ruling that no further action would be taken on the appeal and that costs would be imposed on the appealing party.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil eheliches Vermögen formelle Verfahrenseinstellung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Auslegung von Urteilen verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_965/2016

Urteil vom 20. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

vom 18. November 2016 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das (in einem Berufungsverfahren) den Rechtskrafteintritt des erstinstanzlichen Scheidungsurteils im Scheidungspunkt festgestellt und die erstinstanzlich geregelten Scheidungsfolgen (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB entsprechend dem aktuellen Saldo seines Kontos bei der Bank C.________ AG sowie Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 12'052.05) bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Berufungsschrift genüge hinsichtlich der Nebenfolgen selbst minimalen Begründungsanforderungen nicht, sie lasse jede Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil vermissen, eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung werde nicht dargetan, der erstinstanzliche Kostenspruch sei in Abweisung der Berufung zu bestätigen, als vor Kantonsgericht vollständig unterliegende Partei werde der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Scheidungsurteil mitanficht,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. November 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 18. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann