Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_964/2022 KI-generiert

Plaintiff's Lack of Standing to Appeal Opponent's Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_964/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal by an individual who initiated divorce proceedings at the District Court of Winterthur without providing a contact address, leading to notifications and decisions being published in the official gazette. The district court had previously denied a request by the respondent’s attorney for dismissal as a free legal aid advisor but mistakenly published a different decision regarding the respondent's request for legal aid. Subsequently, the complainant appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not proceed with the appeal due to a lack of standing in connection with the free legal aid granted to the respondent. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and alleging improper activities by the respondent, but the appeal lacked sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff's Lack of Standing to Appeal Opponent's Legal Aid: The district court had previously denied a request by the respondent’s attorney for dismissal as a free legal aid advisor but mistakenly published a different decision regarding the respondent's request for legal aid. Subsequently, the complainant appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not proceed with the appeal due to a lack of standing in connection with the free legal aid granted to the respondent. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and alleging improper activities by the respondent, but the appeal lacked sufficient justification.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung) Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Parteianhörung Sozialhilfebetrug fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_964/2022

Urteil vom 14. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. November 2022 (PC220022-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer machte am 16. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Winterthur eine Scheidungsklage anhängig, ohne ein Zustelldomizil zu bezeichnen, auch nicht auf rechtshilfeweise zugestellte Aufforderung hin. In der Folge wurden die Mitteilungen und Entscheide jeweils im Amtsblatt publiziert.

Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch des Rechtsanwaltes der Beschwerdegegnerin um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab. Im Amtsblatt publizierte es am 13. Mai 2022 aber irrtümlich das Dispositiv des Entscheides vom 23. September 2021, mit welchem es das Prozesskostenvorschussgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen, jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hatte.

Auf das hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2022 nicht ein.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2022 wendet er sich an das Bundesgericht mit den Begehren, der Beschluss des Obergerichts sei zurückzuweisen und das Obergericht sei anzuweisen, den Vorwürfen gründlich nachzugehen, Zeugen einzuvernehmen und die Finanzierung einer Reise abzuklären bzw. zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin strafrechtlich verfolgt werden müsse.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, dem Beschwerdeführer fehle es in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin erteilte unentgeltliche Rechtspflege an einer Beschwer.

Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu überhaupt nicht, sondern bringt - soweit die Ausführungen überhaupt verständlich sind - zum Ausdruck, dass die Beschwerdegegnerin ihn stalke und er ihr Sugar-Daddy sei bzw. sie von einem anderen Sugar-Daddy Geld erhalte und Sozialhilfebetrug betreibe.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli