Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a summons issued by the Debt Enforcement Office in Zurich, calling her for a hearing in attachment proceedings. The complaint was initially dismissed by the District Court of Zurich, and subsequently, the Higher Court of the Canton of Zurich also refused to consider the appeal because the reasons provided were insufficient and new factual claims were not allowed. The complainant argued that she received the summons too late and that she did not receive the necessary documentation related to the attachment, claiming she could not be fined if she was unaware of the inquiry. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal also lacked sufficient grounds, as it did not address the prior court's reasoning, leading to the dismissal of her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning: The complaint was initially dismissed by the District Court of Zurich, and subsequently, the Higher Court of the Canton of Zurich also refused to consider the appeal because the reasons provided were insufficient and new factual claims were not allowed. The complainant argued that she received the summons too late and that she did not receive the necessary documentation related to the attachment, claiming she could not be fined if she was unaware of the inquiry. Her appeal to the Swiss Federal Tribunal also lacked sufficient grounds, as it did not address the prior court's reasoning, leading to the dismissal of her appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_963/2020
Urteil vom 19. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorladung im Arrestverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Oktober 2020 (PS200194-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Vorladung vom 3. September 2020 lud das Betreibungsamt Zürich 7 die Beschwerdeführerin auf den 9. September 2020 zur Einvernahme im Arrestverfahren (Arreste Nrn. xxx und yyy) vor.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2020 Beschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2020 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 100.--.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. November 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Beschluss und wegen der Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen nicht eingetreten. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen macht sie geltend, die Vorladung sei ihr zu spät zugestellt worden und sie habe die Arresturkunden nicht erhalten. Zudem macht sie geltend, sie könne nicht gebüsst werden, wenn sie nichts von der Einvernahme gewusst habe. Soweit sie sich damit auf die ihr vom Obergericht auferlegten Kosten beziehen sollte, übergeht sie, dass ihr die Kosten wegen bös- bzw. mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt wurden.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg