Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_961/2023 KI-generiert

Mother v. Father (Child Support Appeal Procedural Order Challenge)

Geschäftsnummer 5A_961/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal brought by a mother to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision by the Higher Court of the Canton of Zurich regarding child support and other child-related matters. The Higher Court decided not to order a second exchange of written submissions and moved into the judgment deliberation phase after the father failed to acknowledge receipt of the mother's appeal and did not make any statements regarding it. The mother subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 238 ZPO, Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother v. Father (Child Support Appeal Procedural Order Challenge): The Higher Court decided not to order a second exchange of written submissions and moved into the judgment deliberation phase after the father failed to acknowledge receipt of the mother's appeal and did not make any statements regarding it. The mother subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Unterhalt und weitere Kinderbelange Kindesunterhalt prozessleitende Verfügungen Beschwerdelegitimation Zwischenentscheid Streitiges Verfahren Anhörung eines Elternteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and the President decided under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_961/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unterhalt und weitere Kinderbelange,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2023 (LZ230016-O/Z05).

Sachverhalt:

Im vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängigen Berufungsverfahren betreffend Unterhalt und weitere Kindesbelange hielt dieses mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2023 fest, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen werde, nachdem der Vater die ihm zur Kenntnisnahme zugestellte Berufungsschrift der Mutter nicht entgegengenommen und er sich entsprechend nicht geäussert hatte.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2023 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reicht ihre Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist; das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache der angefochtenen Verfügung und somit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

2. Das Obergericht hat seine Verfügung nicht in der Form eines selbständigen Zwischenentscheides ( Art. 237 Abs. 1 und Art. 238 ZPO ), sondern als prozessleitende Verfügung erlassen ( Art. 124 Abs. 1 ZPO ). Mithin liegt kein potentiell anfechtbarer Zwischenentscheid vor (vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Ohnehin wäre auch ein Zwischenentscheid nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, welche in der Beschwerde im Einzelnen dargetan werden müssten ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3), ohne dass sich die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise dazu äussern würde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli