Cantonal Court Dismissal Upheld Due to Procedural Deficiencies in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Solothurn against a decision by the KESB Olten-Gösgen dated September 5, 2019, concerning a maintenance agreement. The individual's complaint was not admitted because the required advance payment was not made, and the complaint was not amended. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 26, 2019, arguing that they did not have the necessary funds to pay the advance. The complaint did not contain a legal request or sufficient grounds to prove a legal violation, leading to its dismissal without any court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Dismissal Upheld Due to Procedural Deficiencies in Appeal: The individual's complaint was not admitted because the required advance payment was not made, and the complaint was not amended. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 26, 2019, arguing that they did not have the necessary funds to pay the advance. The complaint did not contain a legal request or sufficient grounds to prove a legal violation, leading to its dismissal without any court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter upon the appeal due to lack of a formal request and insufficient grounds, decided in a simplified procedure.
Cited in the operative part regarding the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_961/2019
Urteil vom 27. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gegenstand
Unterhaltsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 (VWBES.2019.360).
Sachverhalt:
Gegen die Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 5. September 2019 betreffend Unterhaltsvertrag erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet und die Beschwerde nicht verbessert worden war, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2019 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 26. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, sind nur Verfassungsrügen, namentlich Willkürrügen zulässig (zuletzt Urteil 1C_147/2019 vom 1. November 2019 E. 1.2).
2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält. Sodann ist auch die Begründung nicht geeignet, eine Rechtsverletzung bzw. eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer macht geltend, keine Fr. 800.-- zu besitzen, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Soweit dies zutreffen würde bzw. zugetroffen hätte, wäre unmittelbar nach der Kostenvorschussverfügung beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen gewesen. Der Nichteintretensentscheid war hingegen die gesetzliche Folge des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses, ohne dass ein solches Gesuch gestellt wurde. Ferner können die (rudimentären) Ausführungen in der Sache nicht gehört werden, weil bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden im bundesgerichtlichen Verfahren vorab darzutun ist, wieso die Vorinstanz hätte eintreten und die kantonale Beschwerde materiell behandeln müssen.
3. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und ist auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli