Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_961/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Abusive Litigation Regarding Facsimile Stamp Use in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_961/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiff challenged a decision made by the Zurich Higher Court regarding a notification of garnishment. The Court had dismissed the plaintiff's earlier complaints against a lower authority's ruling, stating that the use of facsimile stamps on legal documents was permissible and that the additional claims made by the plaintiff were irrelevant to the case at hand. The Higher Court found that the plaintiff had failed to present sufficient arguments to justify any legal or constitutional violations in the earlier decision. Ultimately, the higher tribunal decided not to entertain the plaintiff's appeal, indicating it was improperly reasoned and aimed at delaying enforcement, and imposed court costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Abusive Litigation Regarding Facsimile Stamp Use in Enforcement Proceedings: The Court had dismissed the plaintiff's earlier complaints against a lower authority's ruling, stating that the use of facsimile stamps on legal documents was permissible and that the additional claims made by the plaintiff were irrelevant to the case at hand. The Higher Court found that the plaintiff had failed to present sufficient arguments to justify any legal or constitutional violations in the earlier decision. Ultimately, the higher tribunal decided not to entertain the plaintiff's appeal, indicating it was improperly reasoned and aimed at delaying enforcement, and imposed court costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren missbräuchliche Kündigung Aufsichtsbeschwerde summarisches Konkursverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not entertained due to inadmissibility and insufficient reasoning, as cited in the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_961/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zu Recht sei die Vorinstanz auf die haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten, entgegen dessen Auffassung sei die Verwendung von Faksimilestempeln auf Betreibungsformularen zulässig (Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare, SR 281.31), zumal auf der Pfändungsankündigung der Name des Sachbearbeiters erscheine, die neuen Behauptungen seien im Beschwerdeverfahren unzulässig, die vom Beschwerdeführer vor Obergericht beanstandete Lohnpfändung samt Lohnsperranzeige an den Arbeitgeber sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und könne daher auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens sein,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 26. November 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 26. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann