Appeal Regarding Compulsory Retention in Hospice Over Welfare Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged by an individual against the decision of a cantonal court regarding her involuntary detention under a specific Swiss civil law provision related to protective custody. The individual was deemed to suffer from a condition that warranted her confinement in a facility, as she lacked a supportive social network and showed insufficient insight into her illness. The individual challenged the initial ruling, but her appeal was deemed invalid due to a failure to provide the necessary justification as required by law, leading to the dismissal of her complaint by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 aZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Compulsory Retention in Hospice Over Welfare Grounds: The individual was deemed to suffer from a condition that warranted her confinement in a facility, as she lacked a supportive social network and showed insufficient insight into her illness. The individual challenged the initial ruling, but her appeal was deemed invalid due to a failure to provide the necessary justification as required by law, leading to the dismissal of her complaint by the higher court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal due to lack of proper reasoning.
Although the text mentions 'Keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs charged), this phrasing usually implies that the ruling on costs follows the general cost provisions, often leading to the exclusion of costs in cases where no entry is made, even if Art. 66 is not explicitly cited in the dispositive for imposing costs, in this case, the dispositive states no costs are levied, which is a procedural order regarding costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_961/2012
Urteil vom 15. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsstatthalteramt Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a Abs. 1 aZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen ihre (am 2. November 2012) angeordnete Zurückbehaltung im Hôspice A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und gestützt auf ärztliche Berichte) erwog, die (1936 geborene) Beschwerdeführerin leide an ... und damit an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1 aZGB, die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin könne (mangels eines tragenden sozialen Netzes) lediglich im Hôspice A.________ gewährleistet werden, bei einer Entlassung bestehe wegen der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese wieder ihrer ... verfallen würde, die erwähnte Institution sei geeignet, der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die erste Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht vom 21. Dezember 2012 keine Begründung enthält,
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 7. Januar 2013 auf die Möglichkeit der Beauftragung eines Anwalts und der Einreichung einer den erwähnten Anforderungen entsprechenden Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist, d.h. bis zum 15. Januar 2013 aufmerksam gemacht worden ist,
dass zwar die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 14. Januar 2013 eine weitere Eingabe einreichte, die jedoch keine nachvollziehbare Begründung mit Bezug auf den Entscheid des Obergerichts vom 23. November 2012 enthält,
dass eine Verbesserung der Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass somit (wie im Präsidialschreiben vom 7. Januar 2013 angekündigt) auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern wird schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann