Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_959/2019 KI-generiert

Buser v. Debt Collection Office (Timeliness of Opposition and Scope of Debt Enforcement Proceedings)

Geschäftsnummer 5A_959/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal objection against a debt enforcement action by the Betreibungsamt Pfannenstiel for a sum of CHF 8,266.55, related to a shared expense for dental braces for a child. The objection was deemed late by the enforcement office, leading the individual to challenge the decision through various judicial levels, including the District Court of Meilen and the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not admit the complaint due to insufficient reasoning. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the late objection ruling and disputing the validity of the claimed debt while not adequately addressing the grounds on which previous courts had dismissed his complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 19 SchKG, Art. 73 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Buser v. Debt Collection Office (Timeliness of Opposition and Scope of Debt Enforcement Proceedings): The objection was deemed late by the enforcement office, leading the individual to challenge the decision through various judicial levels, including the District Court of Meilen and the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not admit the complaint due to insufficient reasoning. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the late objection ruling and disputing the validity of the claimed debt while not adequately addressing the grounds on which previous courts had dismissed his complaints.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags Inkasso Zahlungsauftrag Widerspruchsverfahren Vollstreckungsentscheid verspätete Einreichung von Urkunden bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_959/2019

Urteil vom 29. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Pfannenstiel,

B.________.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. November 2019 (PS190175-O/U).

Erwägungen:

1. Am 21. Juni 2019 wurde der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers in der gegen ihn gerichteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Pfannenstiel für den Betrag von Fr. 8'266.55 nebst Zins der Zahlungsbefehl zugestellt (Angabe des Forderungsgrunds: Beteiligung des anderen Elternteils an der Zahnspange von C.________). Am 2. Juli 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 hielt das Betreibungsamt fest, der Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 16. September 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 12. November 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. November 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in ge-drängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Zudem hat es erwogen, dass sie abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. Der Bestand bzw. die Höhe der Forderung könne nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bestritten werden. Formelle Mängel lägen nicht vor. Das Betreibungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, einen Beleg für die in Betreibung gesetzte Forderung zu verlangen, und die Betreibung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

4. Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Er bestreitet auch gar nicht mehr, den Rechtsvorschlag verspätet erhoben zu haben. Er bezweifelt allerdings nach wie vor den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass dies nicht Thema des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG ist. Entgegen dem, was sich der Beschwerdeführer vorzustellen scheint, ist auch das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 ff. BGG nicht zuständig, den Bestand der Forderung bzw. die gesamte Sachlage zu beurteilen. Soweit er dem Betreibungsamt nach wie vor vorwirft, nicht von sich aus Belege verlangt zu haben, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen. Soweit er sich von der Gläubigerin Auskunft über die Forderung wünscht, ist er immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit vom Betreibungsamt verlangen kann, die Gläubigerin aufzufordern, die Beweismittel für ihre Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen ( Art. 73 Abs. 1 SchKG ). Dass ihm die Gläubigerin mit der Betreibung Schaden zufügen wolle, bleibt eine unbelegte Behauptung.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg