Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_959/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Provisional Measures Due to Untimely Submission and Lack of Grounds

Geschäftsnummer 5A_959/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before a higher court following an issue related to the modification of provisional measures in a divorce proceeding. The appellant contested a decision from a lower court regarding the timing and submission of an appeal, which the higher court deemed untimely due to a lack of sufficient evidence supporting the appellant's claims about the submission date. Furthermore, the higher court refused the appellant's request for legal aid, citing the unlikelihood of the appeal's success. The court ultimately found that the appellant did not provide an adequate legal argument or show a violation of constitutional rights in their complaint, leading to a dismissal of the appeal. Costs were imposed on the appellant as a result.

Legislator-Regeste

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Art. 142 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Provisional Measures Due to Untimely Submission and Lack of Grounds: The appellant contested a decision from a lower court regarding the timing and submission of an appeal, which the higher court deemed untimely due to a lack of sufficient evidence supporting the appellant's claims about the submission date. Furthermore, the higher court refused the appellant's request for legal aid, citing the unlikelihood of the appeal's success. The court ultimately found that the appellant did not provide an adequate legal argument or show a violation of constitutional rights in their complaint, leading to a dismissal of the appeal. Costs were imposed on the appellant as a result.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung verspätete Vorbringen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Klageänderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Recht zur Hinterlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not pursued because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_959/2012

Urteil vom 3. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 24. April 2012 des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess) nicht eingetreten ist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, für die Anwältin des Beschwerdeführers sei der Empfang der vorinstanzlichen Verfügung am 21. Mai 2012 unterschriftlich bestätigt worden, die Berufungsfrist sei daher vom 22. bis zum 31. Mai 2012 (Donnerstag) gelaufen ( Art. 142 ZPO ; Art. 314 Abs. 1 ZPO ), ungeachtet der Aussagen der vernommenen Zeugen verblieben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachdarstellung, wonach die Berufungsschrift um 23.56 Uhr des 31. Mai 2012 oder immerhin noch an diesem Tag in den Briefkasten geworfen und damit der Post übergeben worden sei, dem Beschwerdeführer sei daher im Rahmen der Beweiserhebungen der strikte Beweis für seine Behauptung misslungen, weshalb es beim durch den Poststempel vermittelten Anschein der am 1. Juni 2012 erfolgten Entgegennahme der Sendung durch die Post bleibe, auf die verspätete Berufung sei nicht einzutreten, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er ebenso wenig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 19. November 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann