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5A_958/2023 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against refusal of suspensive effect for debt enforcement attachment due to missing constitutional breach

Geschäftsnummer 5A_958/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court dismissed the appellant's civil law complaint without entering into the matter, imposing court costs of CHF 500 on him, thereby upholding the lower court's denial of the request for suspensive effect regarding the attachment. The dispute concerned a provisional measure in debt enforcement proceedings, where the appellant challenged the seizure of CHF 9,500 from his bank account and the subsequent refusal of suspensive effect by the supervisory authority. The Court found the appeal manifestly inadmissible and insufficiently reasoned under Articles 93 and 98 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to demonstrate an irreparable disadvantage or allege a violation of constitutional rights, relying instead on unrelated administrative grievances concerning name spelling.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of complaint against refusal of suspensive effect for debt enforcement attachment due to missing constitutional breach: Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändung) Schuldbetreibung Zwischenentscheid verfassungsrechtliche Rügen Pfändung von Guthaben Einstellung des Konkursverfahrens Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_958/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, Gremmstrasse 6, Postfach 48, 9053 Teufen,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Dezember 2023 (ABP 23 14).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland pfändete am 16. November 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 9'500.-- von seinem Konto bei der B.________ AG.

Gegen den Pfändungsvollzug erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG . Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt jedoch keinen solchen Nachteil dar und ein solcher springt auch nicht in die Augen. Gemäss Art. 98 BGG kann sodann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Der Beschwerdeführer nennt jedoch keine verfassungsmässigen Rechte, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Stattdessen beschwert er sich über die Schreibweise seines Namens durch verschiedene Institutionen (Steuerbehörden, Sozialversicherungen) und darüber, dass Fragen nie beantwortet worden seien.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg