Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_957/2022 KI-generiert

Mother v. Father (Child Custody and Visitation)

Geschäftsnummer 5A_957/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two separated parents regarding visitation rights for their child, born in 2019. Initially, the District Court of Weinfelden granted custody to the mother and visitation rights to the father, while maintaining a guardianship to oversee these arrangements. The father was also ordered to make child support payments. Both parents appealed this decision, but the Cantonal Court of Thurgau largely upheld the original rulings, amending some aspects of the visitation schedule and instructing the child protection services to ensure supervised exchanges between the parents occur. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal contesting the Cantonal Court's decision, particularly the aspects related to the extension of visitation rights before the completion of a three-month acclimatization period and the lack of a provision for make-up visits. She also raised concerns about the father's refusal to comply with the supervised exchange arrangements and operational issues due to the unavailability of service providers on Sundays.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 al. 1 lit. a und b BGG; Mother v. Father (Child Custody and Visitation): Initially, the District Court of Weinfelden granted custody to the mother and visitation rights to the father, while maintaining a guardianship to oversee these arrangements. The father was also ordered to make child support payments. Both parents appealed this decision, but the Cantonal Court of Thurgau largely upheld the original rulings, amending some aspects of the visitation schedule and instructing the child protection services to ensure supervised exchanges between the parents occur. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal contesting the Cantonal Court's decision, particularly the aspects related to the extension of visitation rights before the completion of a three-month acclimatization period and the lack of a provision for make-up visits. She also raised concerns about the father's refusal to comply with the supervised exchange arrangements and operational issues due to the unavailability of service providers on Sundays.

Schlagwörter

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Besuchsrecht begleitetes Besuchsrecht Obhutsübertragung elterlicher Konflikt Einelternfamilie Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen Adoptionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to being obviously inadmissible and obviously lacking sufficient grounds, applied via the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) is rendered moot by the decision to waive court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_957/2022

Urteil vom 13. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Oliver Borer,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei.

Gegenstand

Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2022 (ZBR.2022.13).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind die getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2019). Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 übertrug das Bezirksgericht Weinfelden die Obhut über C.________ der Beschwerdeführerin und räumte dem Beschwerdegegner ein Besuchsrecht ein. Es hielt die bereits früher angeordnete Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben aufrecht und es verpflichtete den Beschwerdegegner zu Unterhaltsleistungen für C.________.

Gegen diesen Entscheid erhoben beide Elternteile Berufung. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 erklärte das Obergericht die Berufung des Beschwerdegegners für unbegründet, soweit es darauf eintrat. Die Berufung der Beschwerdeführerin erklärte es für teilweise begründet, soweit es darauf eintrat. Es änderte die Besuchsrechtsregelung, verschob den Beginn der Geltung der Feiertagsregelung und hielt die Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben aufrecht, namentlich die (anfängliche) Begleitung der Übergaben von C.________ zwischen den Elternteilen. Im Übrigen bestätigte es den bezirksgerichtlichen Entscheid.

Am 9. Dezember 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass in Abänderung des obergerichtlichen Entscheids die Ausdehnung des Besuchsrechts erst dann stattfindet, wenn die Eingewöhnungsphase von drei Monaten erfolgreich war. Zudem sei für die Eingewöhnungsphase eine Regelung zur Nachholpflicht zu treffen.

Soweit ersichtlich sind diese Begehren neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin belegt nicht, dass sie im kantonalen Verfahren solche Begehren gestellt und das Obergericht diese übergangen hätte. Sie erwähnt zwar ein Schreiben an das Obergericht, auf das dieses nicht reagiert habe. Dabei scheint sie sich jedoch auf ihre - der bundesgerichtlichen Beschwerde beiliegende - Eingabe vom 28. November 2022 an das Obergericht zu beziehen, die sie erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheids verfasst hat.

3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Beschwerdegegner habe bis anhin die angeordnete Begleitung bei der Übergabe verweigert und bis heute nicht unterschrieben, damit die Begleitung angefangen werden könne, was das Obergericht nicht berücksichtigt habe. Weder die Beiständin noch die KESB wüssten, wie man weiter vorgehen soll. Zudem arbeiteten die Begleitpersonen der D.________ GmbH am Sonntag nicht, weshalb eine Übergabe am Sonntag, wie vom Obergericht angeordnet, nicht durchführbar sei.

Die Beschwerdeführerin übergeht, dass das Obergericht durchaus zur Kenntnis genommen hat, dass die bisherige Besuchsrechtsregelung scheiterte, weil der Beschwerdegegner nicht bereit war, die Kosten der D.________ GmbH für die Begleitung der Übergaben zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 2c/cc, S. 14). Das Obergericht hat denn auch die KESB bzw. die Beistandschaft angehalten, dafür zu sorgen, dass die Begleitung bei der Übergabe des Kindes sichergestellt ist und sofort nach anderen Lösungen zu suchen, wenn dies nicht klappe, z.B. weil die sozialpädagogischen Begleitungen nicht bezahlt würden (angefochtener Entscheid E. 2d, S. 16). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht damit gegen Recht verstossen haben soll und es fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass es gerade die Aufgabe der KESB bzw. der Beistandschaft ist, eine Lösung zu finden, wenn die Übergaben weiterhin scheitern sollten. Dass die KESB bzw. die Beiständin nicht weiter wüssten und die Begleitung am Sonntag gar nicht arbeite, sind zudem unbelegte Sachverhaltsbehauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden und mangels hinreichender Rüge nicht berücksichtigt werden können ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu ihrer finanziellen Lage sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) ersuchen möchte, wäre dieses Gesuch damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg