Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_957/2021 KI-generiert

Guardian Appointment Dispute Over Conflict of Interest and Unsuitability

Geschäftsnummer 5A_957/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (B.________) has been under guardianship since 1986 due to a brain injury from a car accident. The Child and Adult Protection Authority (KESB) of the Canton of Zug converted this measure into a representation guardianship in 2013. A relative (A.________) applied to take over the guardianship but was asked by KESB to provide a criminal and debt registry extract, which he did not submit. Consequently, KESB appointed a different guardian. A subsequent application by A.________ was denied, and his appeal to the administrative court was also dismissed. A.________ and B.________ then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, where they challenged the decision based on various claims, including A.________'s alleged financial interest in managing B.________’s affairs, which the court found problematic.

Legislator-Regeste

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Art. 396 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardian Appointment Dispute Over Conflict of Interest and Unsuitability: The Child and Adult Protection Authority (KESB) of the Canton of Zug converted this measure into a representation guardianship in 2013. A relative (A.________) applied to take over the guardianship but was asked by KESB to provide a criminal and debt registry extract, which he did not submit. Consequently, KESB appointed a different guardian. A subsequent application by A.________ was denied, and his appeal to the administrative court was also dismissed. A.________ and B.________ then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, where they challenged the decision based on various claims, including A.________'s alleged financial interest in managing B.________’s affairs, which the court found problematic.

Schlagwörter

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Beistandschaft Beistandsbestellung Interessenkollision Gesuch um Ernennung Entschädigung der amtlichen Verteidigung Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse Bevollmächtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_957/2021

Urteil vom 30. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug,

Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 19. Oktober 2021 (F 2020 40).

Sachverhalt:

A. B.________ war seit 1986 als Folge eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Schädelhirntraumas bevormundet. Mit Entscheid vom 6. August 2013 überführte die KESB des Kantons Zugs die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB .

B. Nach Rückzug eines entsprechenden Antrages stellte A.________ für seinen Bruder B.________ erneut den Antrag auf Übernahme der Beistandschaft, worauf ihn die KESB um Einreichung eines Straf- und eines Betreibungsregisterauszuges ersuchte. Weil diese Dokumente nicht eingereicht wurden, schloss die KESB das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2020 ab.

Mit Entscheid vom 29. September 2020 ordnete die KESB einen Beistandswechsel an und ernannte neu C.________ vom D.________; ein erneuter Antrag von A.________ auf Einsetzung als Beistand wurde abgewiesen.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab.

C. Mit Beschwerde vom 22. November 2021 wenden sich B.________ und A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält - ausser dem Antrag auf eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- durch die KESB, welche man brüderlich teilen werde - kein Rechtsbegehren. Aus der Auflistung von "Beweisen", dass er der bessere Beistand für seinen Bruder sei, ergibt sich indes, dass die Beschwerde auf Einsetzung von A.________ als Beistand von B.________ gerichtet ist.

3. Das Verwaltungsgericht hat sich zur fehlenden Eignung von A.________ als Beistand ausführlich geäussert (diverse Betreibungen und zwölf Verlustscheine; diverse Darlehen von B.________; dieser habe auch eingeräumt, dass A.________ wirtschaftliche Probleme und darum finanzielle Interessen am Mandat habe, was er aber nicht schlimm finde, sondern es vielmehr gut fände, wenn er seinem Bruder helfen könnte, Geld zu verdienen; Aussage von A.________ bei der Anhörung vom 19. Dezember 2019, dass er eigentlich mit dem Leben seines Bruders nichts zu tun haben wolle, und insgesamt fehlende Empathie für diesen; Streitigkeiten, als B.________ kurzzeitig bei A.________ wohnte und dort auf der Couch schlafen musste; keine ausreichende emotionale Distanz für eine Mandatsführung; fehlende Fähigkeit, ohne Eigeninteressen das Einkommen und Vermögen von B.________ zu verwalten, bzw. offensichtliche Absicht, die eigene finanzielle Situation aufzubessern).

Eine sachgerichtete Auseinandersetzungen mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlt weitgehend. Soweit die Ausführungen die Sache betreffen und nicht allgemeine Kritik an Handlungen der KESB geübt wird (betreffend Anlage des Vermögens von B.________, Einlagerung des Hausrates, u.ä.m.), wird vorgebracht, es sei legitim, durch Arbeit Geld zu verdienen, schliesslich sei die KESB ja auch eine Staatsfirma, die nur finanzielle interessen an Beistandschaften habe, und es sei besser, wenn er (A.________) die Beistandschaft übernehmen und somit seine Schulden verringern könne, als wenn KESB-Funktionäre finanziert und damit Steuerzahler geschädigt würden.

Mit diesen Beschwerdeausführungen bestätigt A.________ den Interessenkonflikt bzw. das im Vordergrund stehende eigene finanzielle Interesse an einer Mandatsführung auf eindrückliche Weise. Inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Führt eine Partei das Verfahren selbst, wird eine Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen zugesprochen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; letztmals Urteil 5A_658/2021 vom 23. August 2021 E. 2). Davon kann vorliegend keine Rede sein und den Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, und dem Beistand C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli