Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_957/2019 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Encumbrance Deletion and Legal Aid Denied Due to Insufficient Objection to Procedural Ruling

Geschäftsnummer 5A_957/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a lawsuit with the District Court of Dietikon on December 11, 2018, to contest the existence of certain charges listed in a charge register and sought their removal. Subsequently, on January 14, 2019, he requested legal aid, which was denied by the District Court on March 8, 2019. Upon appeal, the Cantonal Court of Zurich reversed this decision and remanded the case back to the District Court. However, the District Court denied the request again on September 2, 2019, necessitating a court prepayment of CHF 32,100 from the complainant. The complainant contested this decision on September 23, 2019, but the Cantonal Court dismissed his appeal and his request for legal aid on October 16, 2019. Consequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, submitting an appeal on November 25, 2019, challenging the decisions of the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Encumbrance Deletion and Legal Aid Denied Due to Insufficient Objection to Procedural Ruling: Subsequently, on January 14, 2019, he requested legal aid, which was denied by the District Court on March 8, 2019. Upon appeal, the Cantonal Court of Zurich reversed this decision and remanded the case back to the District Court. However, the District Court denied the request again on September 2, 2019, necessitating a court prepayment of CHF 32,100 from the complainant. The complainant contested this decision on September 23, 2019, but the Cantonal Court dismissed his appeal and his request for legal aid on October 16, 2019. Consequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, submitting an appeal on November 25, 2019, challenging the decisions of the lower courts.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren) Verfahrensrügen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege bestrittene Forderung Grundsatz der Beschränktheit der Belastung Zulässige Gründe Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because of insufficient reasoning (Art. 42 BGG), as stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_957/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2019 (PE190020-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Klage vom 11. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Dietikon verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass bestimmte, ins Lastenverzeichnis aufgenommene Lasten nicht bestehen, und er beantragte deren Löschung im Lastenverzeichnis. Am 14. Januar 2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 8. März 2019 ab. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht am 28. Mai 2019 die Verfügung vom 8. März 2019 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch erneut ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'100.-- an.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2019 Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

Am 25. November 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 93 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe am 28. Mai 2019 die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Das Bezirksgericht habe es in der Folge jedoch unterlassen, gemäss dieser Erwägung des Obergerichts vorzugehen.

Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht erhoben. Das Obergericht hat dazu erwogen, im Entscheid vom 28. Mai 2019 sei bloss der generelle Verweis des Bezirksgerichts auf einen weder formell beigezogenen noch näher bezeichneten früheren Entscheid als ungenügend bezeichnet worden, weil dadurch die Überprüfung durch das Obergericht ausgeschlossen sei. In der Verfügung vom 2. September 2019 habe das Bezirksgericht nun jedoch in genügender Weise dargelegt, wieso es die Klage für aussichtslos halte, dass nämlich in einer Betreibung der Schuldner Bestand, Umfang und Fälligkeit einer Forderung sowie das Bestehen von Pfandrechten bereits mit Rechtsvorschlag bestreiten müsse und dies nicht mehr im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren tun könne; für die vom Beschwerdeführer bestrittene Last Nr. xxx (Kapital Inhaberschuldbrief Fr. 1 Mio.) sei bereits in einem Verfahren betreffend Betreibung auf Grundpfandverwertung provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Last Nr. xxx im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr bestreiten könne und die Klage insoweit als aussichtslos anzusehen sei. Das Obergericht hat erwogen, diese bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen nicht auf einen nicht beigezogenen Entscheid; sie könnten beanstandet und überprüft werden, womit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe diese Erwägungen vor Obergericht jedoch nur insoweit beanstandet, als er geltend mache, die Rechtsöffnung sei noch nicht definitiv, da er gegen das Nichteintreten auf seine Aberkennungsklage Berufung erhoben habe. Damit werde jedoch - so das Obergericht - die relevante bezirksgerichtliche Erwägung, dass Bestand, Umfang und Fälligkeit der Last Nr. xxx im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen seien und im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr bestritten werden könnten, gar nicht in Frage gestellt. Da die Last Nr. xxx rund 90 % des Streitwerts ausmache, bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer fast vollumfänglich überklagt habe.

Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht auf alle diese Erwägungen gar nicht ein. Stattdessen macht er geltend, er habe gute Prozesschancen im Parallelverfahren und es sei vielmehr der Beklagte, der überklagt habe. Auf welches Parallelverfahren er sich bezieht (Rechtsöffnungsverfahren, Aberkennungsverfahren) bleibt unklar. Dies spielt jedoch auch keine Rolle, denn bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass nach den Erwägungen des Obergerichts das Lastenbereinigungsverfahren nicht der richtige Ort ist, um die Last Nr. xxx zu bestreiten. Inwiefern seine angeblichen Prozesschancen in anderen Verfahren etwas daran ändern sollen, legt er nicht dar. Sofern er die Auffassung vertreten sollte, er könne im Lastenbereinigungsverfahren nachholen, was er in anderen Verfahren (Rechtsöffnung, Aberkennung) aus diversen Gründen nicht geltend machen oder durchsetzen konnte und aus diesem Grunde sei der vorliegende Lastenbereinigungsprozess nicht aussichtslos, so legt er nicht dar, weshalb dies der Fall und die gegenteilige obergerichtliche Auffassung falsch sein sollte. Dazu genügen jedenfalls seine Ausführungen zu Beweisbeschränkungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg