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5A_956/2019 KI-generiert

Appeal Concerning Denial of Legal Aid for Land Encumbrance Dispute

Geschäftsnummer 5A_956/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, the complainant sought to have certain charges removed from the encumbrance register, arguing they did not exist. She also requested legal aid, which was initially denied by the Dietikon District Court. Upon appeal, the Zurich Cantonal High Court temporarily overturned the decision and sent the case back to the District Court, which again denied the legal aid request, deeming the case unpromising. The complainant appealed this decision, but the Zurich High Court rejected her complaint and the associated request for legal aid again. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Denial of Legal Aid for Land Encumbrance Dispute: She also requested legal aid, which was initially denied by the Dietikon District Court. Upon appeal, the Zurich Cantonal High Court temporarily overturned the decision and sent the case back to the District Court, which again denied the legal aid request, deeming the case unpromising. The complainant appealed this decision, but the Zurich High Court rejected her complaint and the associated request for legal aid again. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren) unentgeltliche Rechtspflege Insolvenzerklärung Grundbuch Beschwerdelegitimation Grundsatz der Beschränktheit der Belastung Sachentziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (no entry into the merits) under the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_956/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2019 (PE190021-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Klage vom 11. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Dietikon verlangte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass bestimmte, ins Lastenverzeichnis aufgenommene Lasten nicht bestehen, und sie beantragte deren Löschung im Lastenverzeichnis. Am 14. Januar 2019 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 8. März 2019 ab. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht am 28. Mai 2019 die Verfügung vom 8. März 2019 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch erneut ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'100.-- an.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2019 Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

Am 25. November 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 93 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe am 28. Mai 2019 die Beschwerde wegen Verletzung der richterlichen Fragepflicht gutgeheissen. Das Bezirksgericht habe es in der Folge jedoch unterlassen, die richterliche Fragepflicht nachzuholen. Stattdessen habe es die Klage als aussichtslos erachtet.

Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin bereits vor Obergericht erhoben. Das Obergericht hat dazu erwogen, der Einwand gehe ins Leere. Die damaligen Erwägungen zur richterlichen Fragepflicht hätten sich einzig auf die Mittellosigkeit bezogen. Das Bezirksgericht habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 2. September 2019 jedoch allein wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hält diese Erwägungen vor Bundesgericht für unverständlich. Das Obergericht habe zuerst das Bezirksgericht aufgefordert, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, doch habe es danach einen Sinneswandel vollzogen.

Die Beschwerdeführerin beharrt damit bloss auf ihrem Verständnis der Erwägungen vom 28. Mai 2019. Es stellt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, diesen als unverständlich zu bezeichnen und dem Obergericht einen Sinneswandel zu unterstellen. Sie legt nicht dar, inwieweit das Obergericht seine früheren Erwägungen falsch verstanden bzw. deren Gehalt falsch wiedergegeben haben soll. Ihre Zitate aus dem obergerichtlichen Entscheid vom 28. Mai 2019 belegen vielmehr, dass sich die entsprechenden Erwägungen tatsächlich nur auf die Mittellosigkeit bezogen hatten. Darüber setzt sie sich vor Bundesgericht hinweg. Im Übrigen macht sie nicht geltend, dass ihr das Bezirksgericht zur Frage der Aussichtslosigkeit der Klage das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen oder dass das Bezirksgericht zwingend die Frage der Mittellosigkeit hätte weiterverfolgen und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf eine Alternativbegründung hätte stützen dürfen (und sie Entsprechendes vor Obergericht gerügt hätte).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg