Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_955/2023 KI-generiert

Debtor Challenge to Payment Order Based on Name Error and Alleged Organizational Defects Dismissed

Geschäftsnummer 5A_955/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint with the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft against a payment order issued by the local debt enforcement office, arguing for its nullification and the termination of the associated proceedings. The appellant claimed procedural irregularities, including organizational deficiencies of the debt enforcement office, and requested to be addressed under a specific name format. The supervisory authority rejected the complaint in its entirety, prompting the appellant to elevate the matter to the Swiss Federal Tribunal, reiterating the same claims. The case addresses issues of administrative procedure and the validity of debt enforcement actions, while contesting the naming conventions used by authorities and the operational capabilities of debt enforcement offices.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 15 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Challenge to Payment Order Based on Name Error and Alleged Organizational Defects Dismissed: The appellant claimed procedural irregularities, including organizational deficiencies of the debt enforcement office, and requested to be addressed under a specific name format. The supervisory authority rejected the complaint in its entirety, prompting the appellant to elevate the matter to the Swiss Federal Tribunal, reiterating the same claims. The case addresses issues of administrative procedure and the validity of debt enforcement actions, while contesting the naming conventions used by authorities and the operational capabilities of debt enforcement offices.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Betreibungsforderung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 2) to confirm the timeliness of the submission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to state that no party compensation is owed.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 2) to establish the admissibility of the appeal in civil matters as the correct remedy.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the reasoning (E. 2) to establish the admissibility of the appeal in civil matters as the correct remedy.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 2) to establish the admissibility of the appeal in civil matters as the correct remedy.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning (E. 2) to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 19 SchKG

Cited in the reasoning (E. 2) as context for the applicability of the appeal in civil matters against the decision of the supervisory authority in debt enforcement matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_955/2023

Urteil vom 27. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (420 23 258).

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob A.B.________ bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend Aufsichtsbehörde) gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt) vom 6. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde "inklusive Rechtsvorschlag" und beantragte nebst der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, es sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx für nichtig bzw. ungültig zu erklären und die genannte Betreibung aufzuheben. Sodann sei er von allen beteiligten Gerichten und Behörden sowie der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "B.________, A." in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Schliesslich sei festzustellen, dass die Betreibungsämter im Kanton Basel-Landschaft aufgrund von Organisationsmängeln und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde vollumfänglich ab (Entscheid vom 5. Dezember 2023).

B. Mit Rechtsschrift vom vom 16. Dezember 2023 wendet sich A.B.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er die gleichen Rechtsbegehren unterbreitet wie vor der Aufsichtsbehörde.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer, der von sich behauptet, keine Betreuung zu benötigen, argumentiert insofern widersprüchlich, als er behauptet, der angefochtene Entscheid betreffe nicht "eine von mir zu verwaltende Person" und er faktisch gezwungen sei, "für diese Person zu handeln, um keine Rechtsnachteile zu erleiden". Würde das Bundesgericht den Beschwerdeführer beim Wort nehmen, wäre er vom angefochtenen Entscheid nicht betroffen und könnte er diesen gar nicht anfechten. Da der angefochtene Entscheid indes tatsächlich den Beschwerdeführer betrifft, nimmt das Bundesgericht die Beschwerde an die Hand.

2. Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat als Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde, die er im übrigen fristgerecht eingereicht hat ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ), berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.

3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für die im Zahlungsbefehl genannte Person nicht zuständig etc., verlässt den Bereich sachbezogener Kritik. Er vermag mit der Wiederholung seiner objektiv nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der vorinstanzlichen Feststellung, es liege keine falsche Schuldnerbezeichnung vor, falsch sein soll. Es kann diesbezüglich auch auf das Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3 verwiesen werden.

4. Die Ausführungen zu angeblichen Organisationsmängeln des Betreibungsamts Basel-Landschaft sind ebenfalls objektiv nicht nachvollziehbar. Auch diesbezüglich muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, es lägen keine Organisationsmängel vor, falsch sein soll.

5. Das Bundesgericht ist weder eine Rechtsauskunftsstelle noch Aufsichtsbehörde gegenüber den kantonalen Betreibungsämtern oder Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (vgl. Art. 15 SchKG ). Auf die Aufforderungen, zu prüfen, inwieweit der Kanton Basel-Landschaft, indem dieser die Namen des Leiters bzw. der Leiterin und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibungsamts weder im Staatskalender noch auf andere Weise öffentlich bekannt mache, "ganz allgemein das Öffentlichkeitsprinzip" verletze sowie einen Unterschriftsvergleich zu veranlassen, zumal die Unterschrift des leitenden Präsidenten der Aufsichtsbehörde "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht seiner in Ausweisschriften (Pass, ID) verwendeten Unterschrift entsprechen" dürfte, ist mangels Relevanz nicht einzutreten.

6. Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante