Debtor's Belated Objection Rejection Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a local authority responsible for debt collection, regarding the timeliness of a legal objection against a debt collection order. The individual had their objection rejected as being late, and subsequently, the relevant court did not accept an appeal due to insufficient justification provided by the individual. Consequently, the court determined that there were no grounds for restoring the missed legal objection deadline, leading to the individual's appeal being deemed inadmissible. The ruling emphasized that the complainant failed to adequately address the specific legal and constitutional violations alleged against the earlier decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Belated Objection Rejection Upheld on Appeal: The individual had their objection rejected as being late, and subsequently, the relevant court did not accept an appeal due to insufficient justification provided by the individual. Consequently, the court determined that there were no grounds for restoring the missed legal objection deadline, leading to the individual's appeal being deemed inadmissible. The ruling emphasized that the complainant failed to adequately address the specific legal and constitutional violations alleged against the earlier decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the primary basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient grounds/reasoning.
Used to order the appealing party to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_955/2016
Urteil vom 14. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle
Oberland West.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit Rechtsvorschlag,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung dessen verspäteten Rechtsvorschlags nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mangels ausreichender Begründung könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liege nicht vor, weshalb die versäumte Rechtsvorschlagsfrist nicht wiederhergestellt werden könne,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde davon abzusehen ist, den Beschwerdeführer zur Nachreichung der Unterschrift aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 7. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann