Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_953/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding wage attachment and subsistence minimum calculation due to insufficient legal argumentation.

Geschäftsnummer 5A_953/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal supervisory authority's decision concerning a wage attachment and subsistence minimum calculation, leaving the lower instance rulings fully in force as the appellant prevailed on no points. The dispute arose after the debt collection office executed a wage attachment and calculated the debtor's subsistence minimum, which the debtor challenged unsuccessfully before the cantonal court, subsequently failing to cure substantial pleading deficiencies at the federal level. Decisive legal bases included Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG regarding the strict obligation to present a self-contained, reasoned legal argument addressing the contested decision directly, alongside binding factual determinations under Art. 105 Abs. 1 BGG where a party refuses to cooperate with the debt collection authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding wage attachment and subsistence minimum calculation due to insufficient legal argumentation: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Lohnpfändungsanzeige, Existenzminimumsberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Lohnfestsetzung Zivilrechtsstreitigkeit substantiierte Begründung Inkasso formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_953/2025

Urteil vom 6. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Lohnpfändungsanzeige, Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Oktober 2025 (ABS 25 323).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Am 14. Juli 2025 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung. Am 22. Juli 2025 erliess das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige und es wies die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, ihm monatlich vom Einkommen des Beschwerdeführers den das Existenzminimum von Fr. 1'200.-- übersteigenden Betrag zu überweisen. Zusammen mit der Lohnpfändungsanzeige wurde dem Beschwerdeführer auch die Existenzminimumsberechnung zugestellt.

Am 3. August 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 4. November 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer verweist zur Beschwerdebegründung weitgehend auf zwei andere Rechtsschriften, nämlich seine eigene Beschwerde an das Obergericht und diejenige seiner Arbeitgeberin an das Obergericht. Darauf ist nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Lohnpfändung betreffe entgegen den obergerichtlichen Erwägungen nur einen von zwei Gläubigern. Inwieweit dies von Belang sein könnte, erläutert er nicht. Schliesslich macht er geltend, das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde müssten die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abklären. Es wäre schikanös und treuwidrig, von ihm zu verlangen, dem Betreibungsamt diejenigen Kontoauszüge vorzulegen, die ihm (dem Betreibungsamt) bereits vorlägen. Das Obergericht hat allerdings festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Pfändungsvollzug sämtliche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweigert hat. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Eine Sachverhaltsrüge fehlt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Welche Kontoauszüge er dem Betreibungsamt bereits früher vorgelegt haben will, legt er nicht dar, ebenso wenig, was er daraus für die Existenzminimumsberechnung konkret ableiten möchte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer verlangte Umtriebsentschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg