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5A_953/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bankruptcy Proceedings Due to Unsubstantiated Solvency Claims

Geschäftsnummer 5A_953/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the District Court of Weinfelden opened bankruptcy proceedings against an individual (the appellant) on August 10, 2022. The appellant contested this decision, and the Thurgau Cantonal Court dismissed the appeal on October 27, 2022, setting a new date for the bankruptcy initiation. The appellant then approached the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2022, seeking suspension of the effect of the Cantonal Court's decision. The appellant argued against the findings about his financial status, claiming incorrect debt records and disputing the assessed value of his property. However, the Cantonal Court had determined that the appellant failed to adequately demonstrate his ability to pay off his debts, as he did not clearly provide evidence of sufficient funds or liquidity, such as accessible assets or income. The property he owned was found to be heavily mortgaged, leaving little equity. Consequently, the Swiss Federal Tribunal had to review whether the previous courts' findings were arbitrary or legally flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bankruptcy Proceedings Due to Unsubstantiated Solvency Claims: The appellant contested this decision, and the Thurgau Cantonal Court dismissed the appeal on October 27, 2022, setting a new date for the bankruptcy initiation. The appellant then approached the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2022, seeking suspension of the effect of the Cantonal Court's decision. The appellant argued against the findings about his financial status, claiming incorrect debt records and disputing the assessed value of his property. However, the Cantonal Court had determined that the appellant failed to adequately demonstrate his ability to pay off his debts, as he did not clearly provide evidence of sufficient funds or liquidity, such as accessible assets or income. The property he owned was found to be heavily mortgaged, leaving little equity. Consequently, the Swiss Federal Tribunal had to review whether the previous courts' findings were arbitrary or legally flawed.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren Betreibungsforderung Forderungseingabe neues rechtliches Vorbringen Leitverfahren ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision not to enter upon it according to this rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fees on the appellant as per this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_953/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2022 (BR.2022.35).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 10. August 2022 eröffnete das Bezirksgericht Weinfelden über den Beschwerdeführer den Konkurs. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Beschwerde ab, unter Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Konkurseröffnung. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, wobei er die aufschiebende Wirkung verlangt.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht hat sich zur Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG geäussert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer die betriebene Forderung zwar getilgt, aber einen langen Betreibungsregisterauszug und unbezahlte Forderungen von mehr als Fr. 50'000.-- habe. Zu diesen äussere er sich nicht und er lege auch nicht dar, inwiefern er über genügend abrufbare Guthaben oder Vermögenswerte zur Begleichung verfüge. Aus der Steuerveranlagung ergebe sich, dass er nur ein geringes Einkommen und als einzig steuerbaren Vermögenswert eine Liegenschaft mit einem Schätzwert von Fr. 1'456'000.-- habe, die aber bereits mit Fr. 1'307'600.-- belastet sei. Die Zahlungsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht.

3. Die Beschwerde ist über weite Strecken polemisch formuliert; insbesondere wird dem Obergericht in mannigfacher Hinsicht Betrug vorgeworfen. Die Beschwerde ist insgesamt weitschweifig und es sind zahlreiche Dokumente hineinkopiert. Soweit überhaupt ein sinngemässer Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auszumachen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die bestehenden offenen Forderungen als unberechtigt und das Betreibungsregister als falsch; weiter macht er geltend, die Liegenschaft weise einen Verkehrswert von Fr. 2'300'000.-- bzw. Fr. 3'250'000.-- auf. Dabei handelt es sich um neue Vorbringen, welche unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid gehen dahin, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren seine Zahlungsfähigkeit nicht oder jedenfalls ungenügend dargelegt habe. Inwiefern dies eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darstellen würde und inwiefern daraus rechtlich nicht haltbare Schlüsse gezogen worden wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Weinfelden, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli