Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_952/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Denial of Legal Aid Based on Applicant's Property Ownership and Equity

Geschäftsnummer 5A_952/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for free legal assistance in a family law proceeding concerning child support and visitation rights but was denied this assistance by the Cantonal Court. The court held that he was not financially disadvantaged enough to qualify for such aid, as he owned two properties, one of which was only lightly mortgaged. The individual appealed this decision, arguing that he should not be required to increase his mortgage debt to cover legal costs, as he believed he would be deemed uncreditworthy by banks. The final ruling determined that he had sufficient disposable wealth to cover his legal expenses, thus affirming the denial of his request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 BGG, Art. 113 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Affirms Denial of Legal Aid Based on Applicant's Property Ownership and Equity: The court held that he was not financially disadvantaged enough to qualify for such aid, as he owned two properties, one of which was only lightly mortgaged. The individual appealed this decision, arguing that he should not be required to increase his mortgage debt to cover legal costs, as he believed he would be deemed uncreditworthy by banks. The final ruling determined that he had sufficient disposable wealth to cover his legal expenses, thus affirming the denial of his request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Kinder-Unterhaltsbeiträge) unentgeltliche Rechtspflege Eigentumsrecht Kindesvermögen Bedürftigkeit Vermögen Miteigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The appellant invoked this provision regarding the right to free legal aid, which the court addressed when analyzing the merits under the CPC.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning as the basis for the standard of review (arbitrariness) when examining factual findings related to the appellant's means.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the principle that the appellant must specifically allege arbitrariness when challenging factual findings.

Art. 113 BGG

Used to classify the appeal as a 'Beschwerde in Zivilsachen' instead of a subsidiary constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected because it was deemed hopeless, leading to the dismissal of the request for free legal aid for the federal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay court costs for the federal proceedings.

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision on free legal aid constitutes an appealable interlocutory decision because it causes irreparable harm.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the prohibition of submitting new facts and evidence in the appeal.

Art. 117 ff. ZPO

Cited in the reasoning as the primary legal basis (subordinate to Art. 29 Abs. 3 BV) for assessing the claim for free legal aid in civil proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

FE.2015.11 (2015-07-15) · sg
Legal Aid Denial Overruled Due to Insufficient Consideration of Financial Hardship
«…len und soweit möglich auch zu belegen (BGer 4D_22/2014 E. 2.1; 4A_294/2010 E. 1.2 und 1.3; BGE 120 Ia 179 E. 3.a; BGer 5A_952/2012). b) Die Vorinstanz ist von einer Einkommensbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. In Bezug auf das Vermö…»
FE.2015.11 (2015-07-15) · sg
Appeal on Refusal of Free Legal Aid Based on Asset Depletion
«…len und soweit möglich auch zu belegen (BGer 4D_22/2014 E. 2.1; 4A_294/2010 E. 1.2 und 1.3; BGE 120 Ia 179 E. 3.a; BGer 5A_952/2012). b) Die Vorinstanz ist von einer Einkommensbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. In Bezug auf das Vermö…»
5A_791/2014 (2015-04-23)
Spouse's Claim for Legal Aid and Security Exemption in Inheritance Dispute Denied Due to Unsubstantiated Indigence
«…134 I 12 E. 2.3 S. 14). Diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter Art. 117 ZP O (Urteil 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Im R ahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) kann das Bundesger…»
2014.09.24.vv.2 (2014-09-24) · bl
Applicant's Financial Need Sufficiently Proven for Legal Aid
«…lche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteile des BGer 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; je mit Hinweis auf BGE Seite 4…»
5A_32/2014 (2014-04-08)
Cantonal Court v. Appellant: Legal Aid Eligibility Based on Indigence and Excess Income
«…ei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteile 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; je mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f…»
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Woman Not Liable for Costs in Paternity Appeal
«…E. 2.3 S. 14). Diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter Art. 117 ZPO (zuletzt Urteil 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) kann das Bundesgeri…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_952/2012

Urteil vom 13. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kinder-Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 15. November 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1965, deutscher Staatsangehöriger) ersuchte am 21. Mai 2012 in einem vor dem Kantonsgericht St. Gallen hängigen Berufungsverfahren betreffend Unterhalt und Besuchsregelung für das Kind A.________ (geb. 2001) um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 15. November 2012 wies der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch mit der Begründung ab, dass er nicht prozessarm sei.

B. Gegen diesen Entscheid hat X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, der Entscheid vom 15. November 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtet.

In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um Kinderunterhaltsbeiträge sowie Besuchsrechte, die eine Zivilsache sind und keiner Streitwertgrenze unterliegen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 BGG ). Die vom Beschwerdeführer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe ist daher als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 113 BGG ). Am Verfahren vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer als Partei teilgenommen und er ist somit zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Bei der Beschwerde in Zivilsachen dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2. Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sei verletzt worden, indem ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zum Thema der Belehnungsmöglichkeiten seiner Liegenschaften Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteil 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2 und 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a).

Ziffer 2.3 der "Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess" des Kantonsgerichts St. Gallen, auf die sich der Beschwerdeführer in anderem Sachzusammenhang beruft, erwähnt ausdrücklich, dass auch geprüft werde, ob der Gesuchsteller über frei verwertbares Vermögen verfüge, und dass selbstgenutztes Wohneigentum soweit möglich hypothekarisch zu belasten sei. Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft ist im Verhältnis zum ausgewiesenen Kaufpreis nur mit 25% hypothekarisch belehnt (s. dazu E. 5 hiernach). Folglich musste er ohne weiteres damit rechnen, dass ihm eine weitergehende Belastung seiner Liegenschaften zugemutet werden könnte. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 10. August 2012 gewisse Belege nachgefordert und im Schreiben vom 7. September 2012 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, die finanzielle Situation vollumfänglich darzulegen. Eine weitergehende Pflicht, beim Beschwerdeführer Erkundigungen einzuholen, oblag ihr nicht. Ebenso wenig war die Vorinstanz gehalten, den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid zu den Belehnungsmöglichkeiten Stellung nehmen zu lassen. Die Gehörsrüge ist unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und beruft sich dabei auf Art. 29 Abs. 3 BV .

3.1 Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 die Art. 117 ff. ZPO massgebend ( BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218 mit Hinweisen). Der Gehalt von Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV ist indes derselbe, wobei die Verfassungsbestimmung die Grundnorm darstellt. Dass sich der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer lediglich auf Art. 29 Abs. 3 BV beruft, schadet daher nicht. Sein Einwand, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, ist indes im Lichte von Art. 117 ff. ZPO zu behandeln.

3.2 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1. S. 232 ; 127 I 202 E. 3b S. 205).

Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend angewendet hat; die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden überprüft es hingegen nur auf Willkür ( Art. 9 BV ; BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis). Hierfür gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22) im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sind, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen ( BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus eine Verletzung kantonaler Vorschriften, namentlich der vom Kantonsgericht St. Gallen erlassenen Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diesbezüglich müsste er Willkür darlegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine der Rügepflicht genügende Rüge erhoben.

4. Der Beschwerdeführer erhebt diverse Sachverhaltsrügen betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Existenzminimums respektive Notbedarfs. Diese Rügen zielen ins Leere, zumal die Vorinstanz die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht mit einem dessen Notbedarf übersteigenden Einkommen begründet, sondern mit Vermögen, das belastet werden könne (s. E. 5 sogleich); auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

Mit derselben Begründung nicht einzutreten ist auf die als Gehörsverletzung bezeichnete, letztlich aber als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemeinte Rüge, wonach die Vorinstanz den Darlehensvertrag mit der Bank B.________ nicht eingefordert, folglich fälschlicherweise eine Amortisationspflicht bei der Bank B.________ verneint und daher die Amortisationsraten zu Unrecht in seinem Notbedarf unberücksichtigt gelassen habe. Es kann daher offen gelassen werden, wieweit der Untersuchungsgrundsatz diesbezüglich überhaupt gilt (dazu E. 2).

Dasselbe Schicksal ereilt schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Notbedarfs auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag nur einen Zuschlag von 20% berechnet, während die kantonalen Richtlinien einen Zuschlag von 30% vorsähen.

5. Der Kern der Angelegenheit liegt indes beim Vermögen des Beschwerdeführers.

5.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer zweier Liegenschaften in C.________/D und D.________/D ist. Die erste bewohnt er hauptsächlich selbst. Er hat sie zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 220'682.-- erworben. Darauf lastet ein Kredit bei der Bank b.________ AG mit einem Darlehensstand per 31. Dezember 2011 von EUR 49'200.--. Die zweite Liegenschaft erwarb der Beschwerdeführer im Frühling 2012 für EUR 225'000.--. Den Kauf finanzierte er teilweise mit einem Kredit bei der Bank E.________ von EUR 170'000.--. Beim Kauf beider Liegenschaften wurde er im Übrigen durch insgesamt sechsstellige Darlehen seiner Mutter unterstützt. Wie die Vorinstanz ausführt, blieben Unklarheiten über die genaue Höhe der Darlehen der Mutter. So kam die Vorinstanz aufgrund der vorgelegten Banküberweisungen auf Verwandtendarlehen von total EUR 324'850.-- (EUR 210'850.-- für C.________, EUR 114'000.-- im Zusammenhang mit D.________), während der Beschwerdeführer nur EUR 245'000.-- deklariert habe.

Davon ausgehend hat die Vorinstanz befunden, es sei stossend, wenn der Gesuchsteller während eines laufenden Gerichtsverfahrens Geld seiner Mutter in Immobilien anlege, sich aber gleichzeitig darauf berufe, er könne keine Prozesskosten tragen. Ihm sei zuzumuten, das bestehende Hypothekardarlehen auf der Liegenschaft in C.________ zu erhöhen und damit die anstehenden Prozesskosten zu bezahlen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit verneint.

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Schlussforderungen. Er bringt sinngemäss vor, keine Bank würde ihn für kreditwürdig erachten, weshalb er die Prozesskosten nicht durch eine Erhöhung der Darlehen finanzieren könne. Zudem würden ihm durch eine Aufstockung der Hypothek auch höhere Zinskosten entstehen, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe.

5.3 Tatfrage und damit nur auf Willkür zu überprüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Liegenschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ob ein Rückgriff auf das Vermögens überhaupt zumutbar ist, stellt demgegenüber eine mit voller Kognition zu prüfende Rechtsfrage dar (vorstehend E. 3.2).

5.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung, wonach die hauptsächlich von ihm selbst bewohnte Liegenschaft in C.________ zu weniger als 25% belastet ist (Kaufpreis EUR 220'682.--, Darlehen EUR 49'200.--), nicht. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass auch deutsche Banken Hypothekarbelastungen von über 25% akzeptieren, zumal der Beschwerdeführer beim im Frühling 2012 erfolgten Erwerb der Liegenschaft in D.________ ein wesentlich höheres Hypothekardarlehen erhielt (Kaufpreis EUR 225'000.--, Darlehen EUR 170'000.--, ergebend 75%). Diese Annahme erweist sich jedenfalls nicht als willkürlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm keine Bank ein Darlehen gewähren würde, vermag angesichts des Gesagten und der Tatsache, dass bei einem Grundpfand primär die Liegenschaft haftet, nicht zu überzeugen. Zumindest hätte er das Scheitern entsprechender Bemühungen nachweisen müssen, beispielsweise durch Vorlage von Absagen angefragter Banken. Der Beschwerdeführer belässt es aber bei appellatorischen Ausführungen, die nicht zu beachten sind.

5.3.2 Dass es nicht zumutbar sei, die Hypothek auf der Liegenschaft in C.________ aufzustocken, behauptet der Beschwerdeführer nicht, umso mehr als es letztlich um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geht.

5.4 Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer über frei verwertbares Vermögen verfügt, daher nicht bedürftig ist und die Vorinstanz folglich den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.

6. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde in Zivilsachen muss als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das betreffende Gesuch abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann