Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_951/2025 KI-generiert

Inadmissibility of an adult protection appeal against a cantonal remand decision due to missing procedural requirements.

Geschäftsnummer 5A_951/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the adult protection measure and decided not to enter into the matter, leaving the lower appellate remand decision in force. The case arose from a request by an individual suffering from complex psychological impairments to lift a combined adult protection measure (representational and accompaniment curatorship), which the municipal authority had refused while expanding the restrictions, leading to a partial annulment and remand by the cantonal court. The Supreme Court based its decision on procedural rules regarding extraordinary appeals against intermediate remand decisions (Art. 93 Abs. 1 BGG) and the strict requirements for reasoning and formal legal motions in federal civil appeals (Art. 42 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), noting that the appellant failed to demonstrate the prerequisites for immediate review and omitted proper legal conclusions.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 Bst, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of an adult protection appeal against a cantonal remand decision due to missing procedural requirements: Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Schlagwörter

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Aufhebung der Beistandschaft

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_951/2025

Urteil vom 11. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal,

Rührbergweg 7, 4133 Pratteln.

Gegenstand

Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. August 2025 (810 25 80).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin leidet an komplexen psychischen Beeinträchtigungen mit phasenweisem Krankheitsverlauf (Zeiträume der Verbesserung und regelmässige Episoden mit Krisen). Sie bezieht eine IV-Rente.

Für die Beschwerdeführerin wurde seinerzeit eine kombinierte Beistandschaft errichtet, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Finanzen und Administration sowie eine Begleitbeistandschaft für die Bereiche Gesundheit, Wohnen und Tagesstruktur.

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Nach diversen Abklärungen und diesbezüglicher Gehörsgewährung wies die KESB Liestal mit Entscheid vom 4. März 2025 dieses Begehren ab und erweiterte die bestehende Beistandschaft um den Entzug des Zugriffs auf die Konten bei der Bank B.________.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. August 2025 die Begleitbeistandschaft auf und wies die Angelegenheit im Übrigen zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die KESB zurück.

Mit Eingabe vom 1. November 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Erwachsenenschutzangelegenheit (Art. 72 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Voraussetzungen der bloss ausnahmsweise gegebenen sofortigen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides mit keinem Wort, weshalb ihre Beschwerde insofern unbegründet bleibt. Im Übrigen mangelt es aber ohnehin auch an einem konkreten Rechtsbegehren (ausser sinngemässen Schadenersatzbegehren, welche aber ohnehin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes liegen) und an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, beschränkt sich doch die Beschwerdeführerin auf lose vorgetragene Episoden aus ihrem Leben und gehen die Schilderungen von vornherein am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, soweit sie sich auf das IV-Verfahren beziehen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli