Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_951/2021 KI-generiert

Member's Appeal on Provisional Measure to Prevent Assembly Deemed Inadmissible Post-Event

Geschäftsnummer 5A_951/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a member of an association who has significant differences with the association regarding its governance and the organization of general meetings. The member, who had ongoing legal disputes with the association, sought an interim or super-provisional measure to prevent a general assembly scheduled for June 30, 2021, from taking place and to prohibit discussions or decisions regarding his exclusion from the association. The Nidwalden Cantonal Court rejected this request on June 25, 2021. The member then appealed this decision, but the Nidwalden Cantonal Superior Court did not consider the appeal, ruling that since it was submitted after the assembly, a retroactive interim measure could not serve the member's interests. Following this, the member filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal requesting the annulment of this decision and the imposition of provisional measures against the enactment of resolutions made in that assembly.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 BV, Art. 30 BV, Art. 9 BV; Member's Appeal on Provisional Measure to Prevent Assembly Deemed Inadmissible Post-Event: The member, who had ongoing legal disputes with the association, sought an interim or super-provisional measure to prevent a general assembly scheduled for June 30, 2021, from taking place and to prohibit discussions or decisions regarding his exclusion from the association. The Nidwalden Cantonal Court rejected this request on June 25, 2021. The member then appealed this decision, but the Nidwalden Cantonal Superior Court did not consider the appeal, ruling that since it was submitted after the assembly, a retroactive interim measure could not serve the member's interests. Following this, the member filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal requesting the annulment of this decision and the imposition of provisional measures against the enactment of resolutions made in that assembly.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Verbot Durchführung Vereinsversammlung) Vorläufige Maßnahmen Verein Versammlungsfreiheit fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Delegiertenversammlung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

36112 (2024-08-23) · nw
Delay Complaint Granted in Association Resolution Nullity Cases
«…und die Beschwerden des Berufungsklägers regelmäs- sig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Urteile des BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15] und 5A_426/2022 vom 3. August 2022 [ZA 21 23]) bzw. auf Nichteintreten erkannt (vgl. Ur…»
5A_974/2022 (2023-03-28)
«…Auseinandersetzungen geführt haben. So hat sich das Bundesgericht bereits in den Verfahren 5A_693/2021, 5A_694/2021 und 5A_951/2021 mit den Parteien befasst. A.b. Mit Klage vom 5. Januar 2022 focht A.________ die an der (Online-) Versammlung des Vere…»
31229 (2023-01-31) · nw
Appellant's Appeal of Precautionary Measure Denial Regarding Membership Exclusion Dismissed
«…Ebenso das Bundes- gericht, das die Beschwerden des Berufungsklägers abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) beziehungsweise auf Nichtein- treten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/202…»
5A_426/2022 (2022-08-03)
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29090 (2022-06-26) · nw
Nullity of Association Resolutions Appeal: Procedural Oversight in Judicial Titling
«…Ebenso das Bundesge- richt, das die Beschwerden des Berufungsklägers abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) bzw. auf Nichteintreten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19.…»
29093 (2022-06-26) · nw
Appellant v. Association (Expulsion Precautionary Measure)
«…. Ebenso das Bundesgericht, das die Beschwerden des Berufungsklägers abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) bzw. auf Nichteintreten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19.…»
27974 (2022-03-17) · nw
Appeal Dismissed: Moot Provisional Measures and Inadmissible Cost Challenge
«…ERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch ZA 21 15 BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021/Abweisung Entscheid vom 14. Oktober 2021 Zivilabt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_951/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Verein B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Verbot Durchführung Vereinsversammlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 14. Oktober 2021 (ZA 21 15).

Sachverhalt:

A. A.________ ist Mitglied des Vereins B.________. Zwischen ihm und dem Verein bestehen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten, die v.a. die Vereinsführung und die Durchführung von Generalversammlungen betreffen. Dies führte zu verschiedenen Gerichtsverfahren, wobei zur Zeit mehrere Beschwerden am Bundesgericht hängig sind.

B. Mit Gesuch vom 24. Juni 2021 beantragte A.________ ein superprovisorisches bzw. vorsorgliches Verbot, die Generalversammlung vom 30. Juni 2021 als Vereinsversammlung durchzuführen, sowie ein explizites Verbot, seinen Ausschluss aus dem Verein zu thematisieren, zu traktandieren oder unter irgendeinem Punkt zu behandeln.

Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden das Gesuch ab.

Auf die hiergegen am 7. Juli 2021 eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 nicht ein.

C. Dagegen hat A.________ am 20. November 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung bzw. eventualiter um Rückweisung. Ferner verlangt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme das Verbot an den Verein, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Juni 2021 zu vollziehen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerde liegt eine Zivilsache zugrunde und der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er betrifft eine vorsorgliche Massnahme, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden kann ( Art. 98 BGG ). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und im bundesgerichtlichen Verfahren einzig dies den Streitgegenstand bilden kann ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Es ist folglich mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

2. Das Obergericht hat erwogen, dass die Berufung erst nach Durchführung der Generalversammlung eingereicht worden sei und eine vorsorgliche Massnahme begriffsnotwendig nicht im Nachhinein erlassen werden könne. Eine Gutheissung der Berufung könnte dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Recht verhelfen, welches er mit seinem Rechtsmittel verfolge. Insofern fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Berufung. Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gelte nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren. Insgesamt sei kein praktisches Interesse an einer zweitinstanzlichen Beurteilung ersichtlich, welches über hypothetische Betrachtungen und akademische Bespiegelungen hinausgehe. In einer Alternativbegründung hielt das Obergericht fest, dass im Übrigen auf die Berufung auch mangels hinreichender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten wäre.

3. Mit Ausnahme der abstrakten Aussage, das Nichteintreten verstosse gegen Art. 29 BV , und den plakativen Aussagen, die Gerichte würden in Verletzung von Art. 30 BV massivst parteiisch entscheiden und in Verletzung von Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV wirr und irrelevant argumentieren - womit keine Verfassungsverletzungen substanziiert sind -, wird weder explizit noch der Sache nach die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Ausführungen, die im Übrigen zum grossen Teil an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeigehen, indem er in der Sache selbst argumentiert, welche nicht Beschwerdegegenstand bildet (vgl. E. 1), und indem er teils direkt den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, welcher nicht Anfechtungsobjekt ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ). Aufzuzeigen wäre, worin das praktische Interesse an einem erst nach der Durchführung der Vereinsversammlung ergehenden Berufungsentscheid besteht, mit welchem vorsorglich eben diese Versammlung verhindert werden soll, bzw. inwiefern das Obergericht mit der Verneinung eines solchen Interesses gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Hierzu reicht es nicht, dem Obergericht Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn es nicht materiell urteile, oder zu sagen, es sei evident, dass er zur Durchsetzung seiner Schutzrechte gemäss Art. 75 ZGB ein Rechtsschutzinteresse habe, und noch weniger sind polemische Aussagen (die Nidwaldner Gerichte würden ihn mit blossen Phrasen abbügeln, um nicht in der Sache entscheiden zu müssen, u.ä.m.) geeignet, eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen. Kernaussage der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides ist, dass im Nachhinein keine vorsorgliche Massnahme mehr getroffen bzw. eine in der Vergangenheit liegende Vereinsversammlung nicht mehr wirksam verhindert werden kann. Diesbezüglich erfolgen keine konkreten Ausführungen und schon gar nicht wird dargelegt, inwiefern diese Kernaussage im Einzelnen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um ein vorsorgliches Verbot der Vollziehung der Vereinsbeschlüsse gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli