Appeal Against Interlocutory Bankruptcy Decision Dismissed for Inadmissibility and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case regarding the application for a stay of proceedings in a bankruptcy opening, a company filed a complaint against a decision made by a cantonal court that rejected its request for a suspensive effect and ordered it to pay a cost advance. The complainant did not sufficiently demonstrate that the court's ruling would cause it an irremediable legal disadvantage in future proceedings, leading to the conclusion that the complaint was inadmissible. Consequently, the court also determined that the complainant would bear the costs of the procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Interlocutory Bankruptcy Decision Dismissed for Inadmissibility and Lack of Substantiation: The complainant did not sufficiently demonstrate that the court's ruling would cause it an irremediable legal disadvantage in future proceedings, leading to the conclusion that the complaint was inadmissible. Consequently, the court also determined that the complainant would bear the costs of the procedure.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the requirements for the self-standing appealability of the interlocutory decision were not met, leading to non-admittance via the simplified procedure.
The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_951/2015
Urteil vom 1. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung etc. (Konkurseröffnung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtsvizepräsidentin).
Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 13. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Konkurseröffnung) ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen, die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- aufgefordert, auf die Voraussetzungen der Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG hingewiesen und die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch die kantonsgerichtliche Verfügung vom 13. November 2015 ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.--- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, dem Konkurs- und Grundbuchamt U.________ sowie dem Handelsregister des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann