Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_951/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed in Child Protection Guardianship Final Report Challenge

Geschäftsnummer 5A_951/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a guardianship authority concerning the care of her son, who requires urgent psychiatric assistance. The individual challenged a prior ruling from a regional court that dismissed her requests, which included the approval of a report from a court-appointed guardian, the removal of the guardian from her position, asserting no management of the child's financial affairs by the guardian, and the cancellation of child protection measures. The regional court determined that the continued child protection measures were necessary and found the report from the guardian satisfactory. Upon review, the federal court found the individual's appeal inadmissible due to insufficient justification regarding the alleged legal or constitutional violations in the lower court’s decision. Consequently, the court declined to hear the appeal, denied legal aid due to the unlikelihood of success, and imposed costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed in Child Protection Guardianship Final Report Challenge: The individual challenged a prior ruling from a regional court that dismissed her requests, which included the approval of a report from a court-appointed guardian, the removal of the guardian from her position, asserting no management of the child's financial affairs by the guardian, and the cancellation of child protection measures. The regional court determined that the continued child protection measures were necessary and found the report from the guardian satisfactory. Upon review, the federal court found the individual's appeal inadmissible due to insufficient justification regarding the alleged legal or constitutional violations in the lower court’s decision. Consequently, the court declined to hear the appeal, denied legal aid due to the unlikelihood of success, and imposed costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Normenkontrolle Vormundschaft Kindeswohlgefährdung Gesetzlicher Schutz Vormund unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning, as per this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_951/2014

Urteil vom 2. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ .

Gegenstand

Schlussbericht (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den 1997 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin, Entlassung der bisherigen Beiständin aus ihrem Amt, Feststellung, dass diese weder Einkommen noch Vermögen verwaltet habe, Verweigerung der Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens könnten einzig die im Dispositiv des angefochtenen Entscheids geregelten Punkte sein, die Notwendigkeit der Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen für den dringend psychiatrische Hilfe benötigenden Sohn sei offensichtlich, Gründe für eine Nichtgenehmigung des Schlussberichts der bisherigen Beiständin seien keine ersichtlich, dieser erscheine vollständig und erlaube eine Beurteilung der Kindesschutzmassnahmen, auch die festgestellte Nichtverwaltung von Kindesvermögen durch die Beiständin sei nicht zu beanstanden, nachdem der Vater die finanziellen Angelegenheiten des Sohnes erledigt habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann