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5A_950/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_950/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a request for precautionary evidence at the Civil Court of Basel-Stadt, which was rejected on March 3, 2021. The Civil Court also denied a late request for a written explanation of the decision. The individual appealed these decisions to the Appellate Court of Basel-Stadt, which refused to consider the appeal and rejected the request to restore the appeal deadline and the extension of a grace period for an advance payment of costs. The individual then electronically submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal but failed to establish that the complaint was timely filed within the required period, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Inadmissible Due to Untimely Filing: The Civil Court also denied a late request for a written explanation of the decision. The individual appealed these decisions to the Appellate Court of Basel-Stadt, which refused to consider the appeal and rejected the request to restore the appeal deadline and the extension of a grace period for an advance payment of costs. The individual then electronically submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal but failed to establish that the complaint was timely filed within the required period, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Beweisführung verspätete Einreichung Fristerstreckung verspäteter Kostenvorschuss Rückzug des Gesuchs Verspätungsausschluss Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was obviously non-admissible.

Art. 44 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to determine the start date of the appeal deadline, which implies non-compliance with this procedural time rule.

Art. 48 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to determine the time of submission for electronic appeals, implying its relevance to the missed deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_950/2021

Urteil vom 14. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

10. K.________,

11. L.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Beweisführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. Oktober 2021 (ZB.2021.23).

Sachverhalt:

A. A.________ ersuchte das Zivilgericht Basel-Stadt um vorsorgliche Beweisführung. Das Zivilgericht wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Am 26. März 2021 wies das Zivilgericht den Antrag um schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen Verspätung ab.

B. Auf die gegen diese beiden Entscheide erhobene Berufung trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 ebenso ab wie das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auf eine allfällige Beschwerde gegen verschiedene Verfügungen der Zivilgerichtspräsidentin trat das Appellationsgericht nicht ein.

C. Mit auf den 18. November 2021 datierter elektronischer Beschwerde wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht.

Am 18. März 2021 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Frage der Fristwahrung ein. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin zum einen die Erstreckung dieser Frist, zum anderen die Aufteilung der Gesuche in prozessual unterschiedliche Verfahren. Innert der bis zum 4. April 2022 erstreckten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2021 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann damit am 20. Oktober 2021 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 18. November 2021.

Bei einer elektronisch eingereichten Beschwerde ist für die Wahrung der Beschwerdefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Abholquittung wurde die Beschwerde am 19. November 2021 eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat innert (erstreckter) Frist nicht nachgewiesen, dass alle Schritte, die auf Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind, bereits am 18. November 2021 erfolgten bzw. hat sie sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen. Die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde ist damit nicht erstellt und die Beschwerde verspätet.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ). Damit wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufteilung in verschiedene Verfahren (sofern überhaupt zulässig) gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind mangels entschädigungspflichtigem Aufwand keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Lang