Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_95/2019 KI-generiert

Creditor Claw-Back Action Against Property Transfer to Spouse Upheld

Geschäftsnummer 5A_95/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a property transaction that occurred in 2010 between a debtor and their spouse, which was contested by a creditor under bankruptcy law. The creditor argued that the sale was made with the intent to disadvantage creditors, which the District Court initially upheld by allowing the challenge and ordering the property to be seized and sold to satisfy debts. The spouse who acquired the property subsequently appealed this decision, but the appellate court upheld the initial ruling, leading to further legal action being taken to the Federal Tribunal where the spouse continued to contest the validity of the appeal and the underlying issues regarding creditor harm.

Legislator-Regeste

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Art. 260 SchKG, Art. 288 SchKG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Creditor Claw-Back Action Against Property Transfer to Spouse Upheld: The creditor argued that the sale was made with the intent to disadvantage creditors, which the District Court initially upheld by allowing the challenge and ordering the property to be seized and sold to satisfy debts. The spouse who acquired the property subsequently appealed this decision, but the appellate court upheld the initial ruling, leading to further legal action being taken to the Federal Tribunal where the spouse continued to contest the validity of the appeal and the underlying issues regarding creditor harm.

Schlagwörter

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Paulianische Anfechtungsklage Eigentumsübertragung Betreibungsforderung Konkursmasse Nichtigkeitsklage böser Glaube Hypothekarkredit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The appellant's request for free legal aid was rejected because the appeal was considered hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_95/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Gross,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Paulianische Anfechtungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2018 (LB180048-O/U).

Sachverhalt:

A. B.________ hatte als Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG einen im Jahr 2010 erfolgten Verkauf der Liegenschaft von C.________ an seine Ehepartnerin A.________ gestützt auf Art. 288 SchKG angefochten.

Das Bezirksgericht Meilen hiess die paulianische Anfechtungsklage gegen A.________ mit Urteil vom 23. August 2018 gut. A.________ wurde verpflichtet, die Admassierung und Verwertung des Grundstücks Kat.-Nr. xxx, Grundbuch Blatt yyy, U.________-Strasse, V.________ im Konkurs von C.________ zu dulden (Dispositiv-Ziffer 1). Das Konkursamt wurde angewiesen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des genannten Grun dstücks zu vollziehen und das Grundstück zu verwerten. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies das Bezirksgericht auch das (neuerliche) Gesuch der Beklagten vom 6. August 2018 um Sistierung des Verfahrens ab.

B. Gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss und das bezirksgerichtliche Urteil vom 23. August 2018 erhob A.________ fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2019 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt worden.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über eine paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG , mithin ein Entscheid über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ; Urteil 5A_469/2007 vom 4. September 2008 E. 1, nicht publ. in BGE 135 III 276 ). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zunächst zur Frage, ob das Bezirksgericht die Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 zu Recht durchgeführt hat, was sie bestreitet. Das Obergericht habe die ärztlichen Zeugnisse vom 28. Mai 2018 und 25. Juni 2018 mit Hinweis auf angebliche Aktivitäten relativiert, die mehr als einen Monat nach der strittigen Hauptverhandlung erfolgt seien.

Mit ihren Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ihr mit Bezug auf die Frage der Gültigkeit der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen hat. Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht kommentierten materiellen Ausführungen des Obergerichts beziehen sich in Wirklichkeit gar nicht auf die Gesuche zur Verschiebung der Hauptverhandlung, sondern einzig auf das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. August 2018; die Argumentation der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe eine Beurteilung ex post vorgenommen, geht deshalb an der Sache vorbei. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Gültigkeit der Hauptverhandlung hat das Obergericht, wie bereits erwähnt, einzig aus rein formeller Sicht festgehalten, dass die Beklagte (heutige Beschwerdeführerin) mit keinem Wort auf die Begründung des Bezirksgerichts eingegangen sei, weshalb ihre verschiedenen Verschiebungsgesuche abgelehnt wurden und folglich in diesem Punkt keine rechtsgenügliche Berufungsbegründung vorliege. Das Bezirksgericht hatte die Abweisung namentlich damit begründet, dass es genüge, wenn die Beklagte in der Lage sei, einen Vertreter zu instruieren und es rechtsmissbräuchlich sei, wenige Tage vor dem ihr seit Monaten bekannten Datum der Hauptverhandlung ihrem Rechtsvertreter das Mandat zu entziehen, um unmittelbar darauf mit dem Hinweis, nicht (mehr) anwaltlich vertreten zu sein, um Verschiebung der Verhandlung zu ersuchen. Vor Bundesgericht hätte die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangs-lage aufzeigen müssen, dass sie sich mit den Gründen, welche das Bezirksgericht zur Abweisung der die Hauptverhandlung betreffenden Verschiebungsgesuche bewogen haben, in ihrer Berufungsschrift befasst hat. Da sie dies unterlässt, kann auf die Rüge mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid nicht eingetreten werden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Gemäss Art. 288 SchKG sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröff-nung in der dem anderen Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Verkauf der Liegenschaft im Sinn von Art. 288 SchKG anfechtbar sei.

Zu den vom Bezirksgericht bejahten subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung (Schädigungsabsicht des Schuldners und Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die Begünstigte) hat sich die Beschwerdeführerin weder vor Ober- noch vor Bundesgericht geäussert, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unbestritten geblieben ist auch, dass die fünfjährige Anfechtungsfrist des Art. 288 SchKG gewahrt wurde. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, das Obergericht habe die Anforderungen an die Begründung der Berufung überspannt, soweit es eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den bezirksgerichtlichen Ausführungen zur Gläubigerschädigung verneint hat. In der Sache halte sie an ihrem vor Obergericht dargelegten Standpunkt uneingeschränkt fest.

3.1. Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen schädigt, indem sie das Vollstreckungssubstrat oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren in anderer Weise verschlechtert ( BGE 101 III 92 E. 4a S. 94; 99 III 27 E. 3 S. 32 f.; UMBACH-SPAHN/BOSSART, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 285 SchKG ; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 359; GRÉGORY BOVEY, L'action révocatoire, JdT 2018 II S. 54). Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können ( BGE 99 III 27 E. 4 S. 34; 101 III 92 E. 4a S. 94; 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; 134 III 452 E. 3.1 S. 455; BOVEY, a.a.O., S. 55 f.).

3.2. Zutreffend ist das Obergericht davon ausgegangen, dass die Berufung gemäss Art 311 Abs. 1 ZPO "schriftlich und begründet einzureichen" ist. Begründen im Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht ( BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).

3.3. Das Bezirksgericht hatte zu Leistung und Gegenleistung des paulianisch angefochtenen Rechtsgeschäfts erwogen, gemäss Kaufvertrag und Nachtrag zum Kaufvertrag betrage der Kaufpreis der Liegenschaft Fr. 670'000.-- und werde einerseits durch eine Schuldübernah-me von Fr. 270'000.-- und andererseits durch Einräumung eines verzinslichen Darlehens von Fr. 400'000.-- getilgt. Das Darlehen sei mittels Verpfändung der auf der Liegenschaft an 1. und 2. Pfandstelle lastenden beiden Schuldbriefe über je Fr. 200'000.-- zu Gunsten von C.________ sichergestellt worden.

Mit Bezug auf die (interne) Schuldübernahme von Fr. 270'000.-- stelle sich zuerst die Frage, ob dieser tatsächlich ein Gegenwert von Fr. 270'000.-- gegenüberstehe. Im Kaufvertrag hätten die Beklagte und C.________ nämlich festgehalten, dass sie der Ansicht seien, dass diese Schuld gar nicht bestehe. Nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei eine bestrittene Schuld nicht zum Nominalwert zu verbuchen, sondern zu einem tieferen Betrag, der die Prozesschancen des Schuldners - insbesondere das Risiko, in Anspruch genommen zu werden - berücksichtige. Bei der vorliegend relevanten Schuld handle es sich jedoch um die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1991, über die das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 3. August 2009 rechtskräftig entschieden habe. Wie der Kläger (heutige Beschwerdegegner) zutreffend vorbringe, betrage diese Schuld zwar nicht nominal Fr. 270'000.--, sondern es laute lediglich der Schuldbrief auf diese Summe. Weil jedoch auch die aufgelaufenen und in Zukunft noch anfallenden Zinsen miteinzuberechnen seien, rechtfertige es sich, von einer Schuld in dieser Höhe auszugehen.

Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger die externe Schuldübernahme abgelehnt habe. Wer einem Schuldner verspreche, seine Schuld zu übernehmen, sei nach Art. 175 OR verpflichtet, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Stelle mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner mache. Zwar habe die Beklagte im ersten Konkursverfahren die betriebene Forderung hinterlegt, also diejenige Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag, die sie mit dem Kaufvertrag vom 19.

März 2010 übernommen habe, und zwar im Umfang von Fr. 90'000.-- zzgl. Zins von rund Fr. 28'120.--, der Prozessentschädigung von Fr. 18'103.-- sowie der Kosten für die Rechtsöffnung und Betreibung von Fr. 1'000.--, d.h. insgesamt rund Fr. 137'223.--. Die Restforderung - aufgrund welcher schliesslich der Konkurs eröffnet worden sei und die auch Gegenstand der Kollokation im Konkursverfahren gewesen sei - sei von der Beklagten jedoch nicht beglichen worden. Obschon damit ein Anspruch von C.________ gegenüber der Beklagten auf Erfüllung der (internen) Schuldübernahmeverpflichtung bzw. Schadenersatz begründet worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Gläubiger durch den Verkauf der Liegenschaft und die nicht vollständig übernommene Schuld im Konkursverfahren zu Schaden gekommen seien.

So habe die Beklagte nämlich die Restschuld von Fr. 115'000.-- nebst Zins, die sie gemäss der (internen) Schuldübernahme zu begleichen gehabt hätte, auch dann nicht übernommen, als C.________ dafür betrieben worden sei und über ihn - wegen dieser Forderung - der Konkurs eröffnet worden sei. Die Gegenleistung müsse aber - sollte sie denn die paulianische Anfechtung grundsätzlich ausschliessen - tatsächlich auch erfüllt werden. Mit der Übertragung der Liegenschaft habe C.________ ein Aktivum mit einem Verkehrswert von (mindestens) Fr. 670'000.-- veräussert.

Die Beklagte habe in der Folge lediglich Verbindlichkeiten von C.________ in der Höhe von rund Fr. 137'223.-- beglichen und C.________ habe eine pfandrechtlich gesicherte Forderung auf Rückzahlung des Darlehens von Fr. 400'000.-- erworben. Eine Gegenüberstellung dieser Leistungen ergebe, dass sie nicht gleichwertig seien. In jedem Fall seien die Gläubiger damit durch den Verkauf der Liegenschaft geschädigt worden. Anzufügen bleibe, dass es sich bei Veräusserung von Wertgegenständen gegen Erwerb einer nicht gesicherten Forderung - wie es bei der internen Schuldübernahme der Fall war - bereits an und für sich nicht um gleichwertige Leistungen handle.

Bei diesem Ergebnis erübrigten sich Ausführungen zur Darlehensgewährung im Umfang von Fr. 400'000.-- gemäss Nachtrag zum Kaufvertrag.

3.4. Die Beschwerdeführerin hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, dass eine Schädigung der Gläubiger aus objektiver Sicht überhaupt nicht erkennbar sei. Jedoch hat sie mit ihrem einzigen Argument, der Beschwerdegegner verfüge hinsichtlich der Liegenschaft an der U.________-Strasse in V.________ über einen im dritten Rang stehenden Schuldbrief über Fr. 270'000.--, nicht in verständlicher Weise dargetan, weshalb das strittige Rechtsgeschäft keine Schädigung der Konkursgläubiger bewirkt haben soll. Namentlich hat die Beschwerdeführerin das vom Bezirksgericht festgestellte Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits im obergerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Soweit das Obergericht der Beschwerdeführerin vorgeworfen hat, sie habe sich mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, ist eine Verletzung von Art. 311 Abs. 1 ZPO durch das Obergericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Jedenfalls aber vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner verfüge über eine "wasserdichte" Sicherstellung seiner gesamten Forderung, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern, zumal die Liegenschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung längst im Eigentum der Beschwerdeführerin stand und gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG bloss das dem Gemeinschuldner gehörende, pfändbare Vermögen der Konkursmasse zugehört. Sofern die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss behauptet haben sollte, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Schuldbriefes im dritten Rang auch ohne die vorliegende Anfechtungsklage im Konkurs von C.________ voll befriedigt worden wäre, ist diese Argumentation bereits im Ansatz verfehlt. Im Übrigen hat das Bezirksgericht das Vorliegen einer Gläubigerschädigung zu Recht vom Verwertungsergebnis her beurteilt, welches ohne die angefochtene Rechtshandlung hätte erzielt werden können (oben E. 3.1; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, S. 568 f.; BOVEY, a.a.O., S. 56 f.; ANDREAS DIEM, Die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung nach schweizerischem und deutschem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 68; HANS PETER BERZ, Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss. Zürich 1960, S. 55).

4. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass dadurch, dass der Beschwerdegegner die Offerte zum externen Schuldübernahmevertrag abgelehnt und den Veräusserer des verpfändeten Grundstücks als persönlichen Schuldner beibehalten (sog. Beibehaltungserklärung; Art. 845 in Verbindung mit Art. 832 Abs. 2 bzw. Art. 834 ZGB ) hat, ein Drittpfandverhältnis entstanden ist (vgl. SAMUEL ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 832 ZGB ). Dass im Kollokationsplan die Forderung des Beschwerdegegners - ungeachtet des Drittpfandes - unter die ungesicherten Forderungen in der 3. Konkursklasse aufgenommen wurde, entspricht der Regelung von Art. 61 Abs. 1 KOV (s. dazu MILANI/WOHLGEMUTH, in: Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], 2016, N. 7 ff. zu Art. 61 KOV ). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) eine Irreführung des Konkursamtes über die Pfandsicherheit behauptet und geltend macht, das Begehren um Abtretung des paulianischen Anfechtungsanspruchs sei mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdegegners rechtsmissbräuchlich erfolgt und die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG vorfrageweise sogar als nichtig zu betrachten, ist dieses Vorbringen offenkundig unbegründet. Für einen Rechtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners oder eine Nichtigkeit der Abtretungsverfügung des Konkursamtes bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.

Damit kann offenbleiben, ob die nicht näher begründete Auffassung des Obergerichts, es sei hier von einem im obergerichtlichen Verfahren novenrechtlich unzulässigen Einwand der Beschwerdeführerin auszugehen, vor Bundesrecht standhielte. Immerhin ist daran zu erinnern, dass sich der vom Obergericht herangezogene Art. 317 Abs. 1 ZPO auf Tatsachenvorbringen und Beweismittel, nicht jedoch auf eine neue rechtliche Argumentation bezieht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 57 ZPO ; Urteile 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 4A_303/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.2).

5. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Dem Beschwerdegegner, der lediglich zum pro zessualen Antrag um aufschiebende Wirkung zur Stellungnahme eingeladen wurde und diesbezüglich mit seinem Begehren unterlag, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss