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5A_95/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Institutional Placement Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_95/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was presented to the Swiss Federal Tribunal regarding a complainant who was subject to a medically mandated compulsory hospitalization due to mental health issues. The complainant challenged a decision made by the Bern Cantonal Court, which upheld the hospitalization ordered on January 7, 2014, citing the complainant's lack of insight into their illness and the necessity for inpatient treatment to prevent harm to others. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the complainant had not sufficiently addressed the grounds for the prior court's decision, leading to a determination not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Regarding Compulsory Institutional Placement Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant challenged a decision made by the Bern Cantonal Court, which upheld the hospitalization ordered on January 7, 2014, citing the complainant's lack of insight into their illness and the necessity for inpatient treatment to prevent harm to others. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the complainant had not sufficiently addressed the grounds for the prior court's decision, leading to a determination not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Anstaltsaufenthalt gesetzliche Voraussetzung begründeter Entscheid fürsorgerische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient argumentation.

Art. 72 ff. BGG

Identifies the type of appeal filed against the cantonal court decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_95/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________.

Gegenstand

Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den

Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts

des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (ärztlich am 7. Januar 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung in den A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Einweisungsdauer am 17. Februar 2014 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der an einer ... Störung leidende, im Zustand der ... eingewiesene Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er sonst andere gefährden würde,

dass (wie dem Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 31. Januar 2014 mitgeteilt worden ist) die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2014 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern dieser Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und Dr. Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann