Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_949/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Child Protection Appeal Due to Late Cost Payments

Geschäftsnummer 5A_949/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who submitted requests for revision against two judgments rendered by the Cantonal Court of Lucerne on March 3, 2022, regarding child protection measures and denial of justice. The complainant was required to pay an advance fee of CHF 1,000 for each revision procedure by September 26, 2022, but only paid CHF 1,300 by September 30, 2022. She requested that a previous outstanding balance be offset against the new fees, which was not accepted. Consequently, the Cantonal Court did not consider the revision requests due to the untimely payment. She then filed an identical appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2022, challenging the non-admittance decisions rendered by the Cantonal Court based on her late payment.

Legislator-Regeste

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Art. 450f ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Child Protection Appeal Due to Late Cost Payments: The complainant was required to pay an advance fee of CHF 1,000 for each revision procedure by September 26, 2022, but only paid CHF 1,300 by September 30, 2022. She requested that a previous outstanding balance be offset against the new fees, which was not accepted. Consequently, the Cantonal Court did not consider the revision requests due to the untimely payment. She then filed an identical appeal with the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2022, challenging the non-admittance decisions rendered by the Cantonal Court based on her late payment.

Schlagwörter

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Revision Kindesschutzkosten Verzugskosten Revision eines Entscheids Kinderalimentenrückstände Kindesschutz E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeals in a simplified procedure because the appeals were obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_949/2022, 5A_950/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land, Oberfeld 15B, 6037 Root,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Oktober 2022 (3T 22 2 und

3T 22 3).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin reichte am 6. September 2022 je ein Revisionsgesuch gegen Urteile des Kantonsgerichts vom 3. März 2022 ein (betreffend Kindesschutzmassnahmen und betreffend Rechtsverweigerung). Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde sie aufgefordert, für die Revisionsverfahren je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis zum 26. September 2022 zu leisten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 wurde sie darauf hingewiesen, dass lediglich ein Betrag von Fr. 1'300.-- eingegangen sei. Darauf hielt die Beschwerdeführerin in einem Schreiben fest, dass sie den Antrag gestellt habe, das Gericht solle die aus früheren Vorschüssen bestehende Restanz von Fr. 700.-- mit den neu eingeforderten Kostenvorschüssen verrechnen.

Mit Urteilen vom 31. Oktober 2022 trat das Kantonsgericht in beiden Revisionsverfahren mangels rechtzeitiger Vorschussleistung auf die gestellten Revisionsgesuche nicht ein.

Gegen beide Urteile hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht am 8. Dezember 2022 eine identisch lautende Beschwerde mit einer Vielzahl von Rechtsbegehren eingereicht.

Erwägungen:

1. Beiden Nichteintretensentscheiden liegt die gleiche Sachverhaltskonstellation zugrunde und auch die Beschwerden lauten identisch. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln.

2. Im Bereich des Kindesschutzes ist das Prozessrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB grundsätzlich kantonal geregelt und das Bundesgericht kann das kantonale Recht nur auf Willkür hin überprüfen ( BGE 140 III 385 E. 2.3). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Revisionsgesuche der Beschwerdeführerin mangels rechtzeitiger Leistung der Kostenvorschüsse nicht eingetreten ist und deshalb vor Bundesgericht nur die Frage des Nichteintretens thematisiert werden kann ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erforderlichen Willkürrügen zu beziehen.

3. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus früheren Zahlungen nicht einen Restbetrag von Fr. 700.--, sondern von Fr. 365.-- zugute hat. Kernpunkt sei aber, dass zur Leistung der Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- Frist bis zum 26. September 2022 gesetzt worden, die Überweisung der Fr. 1'300.-- aber erst am 30. September 2022 und damit ohnehin verspätet erfolgt sei.

4. Die Beschwerdeführerin äussert sich weitschweifig in der nach ihrer Ansicht zu revidierenden Sache selbst. Im Zusammenhang mit der konkret interessierenden Frage der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung macht sie einzig geltend, "am 26. bzw. 30. September 2022 hatte das Kantonsgericht Luzern eine Gutschrift von Fr. 700.-- für die Beschwerdeführerin zur Auszahlung parat". Damit ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Kantonsgericht in willkürlicher Weise verkannt hätte, dass bis zum 26. September 2022 Vorschüsse von je Fr. 1'000.-- überwiesen worden wären bzw. unter Anrechnung der bestehenden Restanz die entsprechenden Gelder zur Verfügung gestanden hätten und deshalb die Nichteintretensentscheide als willkürlich anzusehen wären.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerdeverfahren 5A_949/2022 und 5A_950/2022 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli