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5A_947/2019 KI-generiert

Refusal of Legal Aid in Probate Appeal Lacking Prospect of Success

Geschäftsnummer 5A_947/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over a testamentary clause concerning an inheritance. The appellant, A.________, sought to challenge a decision by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which denied him free legal assistance for an appeal. The core issue of the case revolved around whether a clause in the will granted a specific advance legacy to the appellant or was merely a directive for the division of property. The clause stated that the testator intended to gift half of a house to A.________ in recognition of the assistance he provided. The Civil Court of Basel-Stadt interpreted this clause as a division instruction, not as an advance legacy, and concluded that the estate should be equally divided among A.________ and his co-heirs. A.________ appealed, arguing that the clause was intended as an advance legacy for his contributions, but the Appellate Court rejected this claim, questioning the legal merits of the arguments presented. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting recognition of constitutional rights violations related to the denial of legal assistance and asserting that his appeal had a reasonable prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 608 ZGB, Art. 117 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 608 Abs. 1 ZGB, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Refusal of Legal Aid in Probate Appeal Lacking Prospect of Success: The appellant, A.________, sought to challenge a decision by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which denied him free legal assistance for an appeal. The core issue of the case revolved around whether a clause in the will granted a specific advance legacy to the appellant or was merely a directive for the division of property. The clause stated that the testator intended to gift half of a house to A.________ in recognition of the assistance he provided. The Civil Court of Basel-Stadt interpreted this clause as a division instruction, not as an advance legacy, and concluded that the estate should be equally divided among A.________ and his co-heirs. A.________ appealed, arguing that the clause was intended as an advance legacy for his contributions, but the Appellate Court rejected this claim, questioning the legal merits of the arguments presented. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting recognition of constitutional rights violations related to the denial of legal assistance and asserting that his appeal had a reasonable prospect of success.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Erbrecht) unentgeltliche Rechtspflege rechtliche Vermutung Sterbegeld Testamentseröffnung Erbe Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was clearly without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_947/2019

Urteil vom 2. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Erbrecht),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2019 (ZB.2019.25).

Sachverhalt:

Zwischen A.________ und weiteren Erben ist vor dem Zivilgericht Basel-Stadt der Prozess hängig. Streitgegenstand bildet, ob die Klausel "dichiaro che la mia metà, di casa B.________, la dona a A.________, perchè ci ha sempre aiuto nei lavori pesante è piu brutti, è mio marito ed io non habbiamo mai dato niente, è vissuto sempre male, in tutte le cose che ha vissuto, è perciò lo voglio dare un pò di gioia. Una cosa più importante, finchè vivo il C.________, pacherà lui laffito, quando lui non c'e più, pacherà A.________ di una appartamente" eine blosse Teilungsvorschrift oder ein Vorausvermächtnis sei.

Das Zivilgericht ging gestützt auf Art. 608 ZGB von einer gesetzlichen Vermutung zugunsten einer Teilungsvorschrift aus und hielt A.________ vor, sich damit nicht auseinanderzusetzen, sondern einfach eine Begünstigung zu behaupten, und sich insbesondere auch nicht zum von den Miterben mehrfach erwähnten Widerspruch zu äussern, wonach er nach dem Tod des Vaters Miete zahlen müsse. Entsprechend ging das Zivilgericht in seinem Urteil davon aus, dass A.________ und seine drei Miterben gemäss den gesetzlichen Erbquoten je zu gleichen Teilen am Nachlass berechtigt sind.

Berufungsweise beantragte A.________ die Feststellung, dass das Testament ein Vorausvermächtnis enthalte, in welchem ihm die Hälfte des Hauses vermacht werde. Erstens habe er der Erblasserin in schweren und unangenehmen Arbeiten immer geholfen und diese habe sich offensichtlich eine Abgeltung dieser Leistungen gewünscht. Zweitens stehe die Mietzinspflicht offensichtlich damit in Zusammenhang, dass die Erblasserin trennungsbedingt habe Miete zahlen müssen.

Das Appellationsgericht hielt diese Begründungen für ungeeignet, um den Entscheid des Zivilgerichts umzustossen und wies deshalb mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Gleichzeitig setzte es A.________ Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellte die Berufung den Gegenparteien zur Kenntnis zu.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 21. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und um Feststellung, dass das Berufungsbegehren sehr wohl Aussicht auf Erfolg habe. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Feststellungsbegehren sind subsidiär und können nur dort gestellt werden, wo ein Leistungsbegehren nicht zu Gebote steht. Indes handelt es sich um eine Laieneingabe und es ist hinreichend klar, was der Beschwerdeführer anbegehrt, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

2. Das Appellationsgericht ist davon ausgegangen, dass die Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; insbesondere werde nicht ausgeführt, ob und an welcher Stelle die beiden in der Berufung vorgebrachten Argumente (offensichtlicher Begünstigungswille; Bedeutung der Mietzinszahlungen) bereits vor Zivilgericht dargelegt worden seien. Selbst wenn man darüber hinwegsehe, seien die Erfolgsaussichten aber sehr fraglich. Das erste Argument spreche nicht zwingend für ein Vorausvermächtnis. Das zweite Argument sei schwer verständlich und erscheine nicht als geeignet, die Argumentation des Zivilgerichtes - schwierige Vereinbarkeit von Vorausvermächtnis und Auferlegung von Mietzinszahlungen - in Frage zu stellen. Aufgrund dieser Erwägungen hat es die Berufung als aussichtslos im Sinn von Art. 117 ZPO angesehen und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verneint.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 117 ZPO . Somit ist kurz darzutun, inwiefern die betreffende Bestimmung verletzt worden ist.

Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt höchstens ansatzweise. Es wird die Lebensgeschichte der Erblasserin geschildert, sodann die Textpassage hervorgehoben "dichiaro che la mia metà la dona a A.________" und im Übrigen abstrakt behauptet, dass dem Zivilgericht alles ausführlich dargelegt worden sei.

Die kantonalen Gerichte haben keineswegs ausgeschlossen, dass die Testamentsklausel nicht als Vorausvermächtnis verstanden werden könne, sondern auf die Beweislastverteilung bzw. die gesetzliche Vermutung zugunsten einer Erbteilungsvorschrift hingewiesen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus dem Testament kein klarer Wille hervor, weshalb der gesetzlichen Vermutung von Art. 608 Abs. 1 ZGB eine zentrale Rolle zukommt und es schwierig sein wird, diese umzustossen. Erhebliches Gewicht kommt dabei nicht zuletzt der augenfälligen Tatsache zu, dass ein angebliches Vorausvermächtnis nur schwer mit einer Zinszahlungspflicht in Einklang zu bringen ist; dies lässt sich mit den umständlichen und wenig einleuchtenden Mutmassungen bzw. zweckgerichteten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht beiseite schieben (die Mutter habe trennungsbedingt dem Vater Miete zahlen müssen, weil dieser zu Lebzeiten der Mutter für die Bewirtschaftung der Liegenschaft zuständig gewesen sei; die Verwaltung habe durch den Tod der Mutter geendet; offensichtlich in Unsicherheit über die rechtlichen Auswirkungen dieser Bestimmung habe sich die Mutter an den Advokaten gewandt mit der Weisung, er solle dafür sorgen, dass A.________ zu Lebzeiten des Vaters nichts zahlen soll, höchstens erst nach der Erbteilung; tatsächlich bestehe seit dem Tod der Erblasserin keine Mietpflicht mehr und eine Erbteilung samt Regelung der Zinspflicht stehe aus; natürlich habe seine Mutter mit der Mietzahlung die Zahlung der Zinsen für die hohen Bankkredite gemeint, die auf der Liegenschaft gelastet hätten).

4. Insgesamt durfte das Appellationsgericht davon ausgehen, dass die Verlust- die Gewinnchancen deutlich übersteigen, zumal die Vorbringen im Berufungsverfahren Noven darstellen dürften. Mithin konnte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung von Art. 117 ZPO abweisen.

Die Beschwerde ist offensichtlich nicht begründet und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli