Debt Enforcement Recusal Appeal Inadmissible Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two individuals sought the annulment of several enforcement actions taken by a local debt collection office, demanding the disqualification of various entities, including a collection agency and multiple judicial bodies, as well as compensation for damages and an investigation into alleged criminal activities. Their request was rejected by a lower supervisory court. Subsequently, one of the individuals filed a complaint with the Federal Tribunal, including 22 legal requests that revolved around perceived biases and misconduct by the involved authorities. The Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to the failure to exhaust all lower court remedies before appealing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Recusal Appeal Inadmissible Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies: Their request was rejected by a lower supervisory court. Subsequently, one of the individuals filed a complaint with the Federal Tribunal, including 22 legal requests that revolved around perceived biases and misconduct by the involved authorities. The Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to the failure to exhaust all lower court remedies before appealing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility.
Used to dispense with the imposition of court costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_947/2017
Urteil vom 29. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Betreibungsverfahren und Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 13. November 2017 (APD 17 15).
Sachverhalt:
Beschwerdeweise verlangten A.________ und B.________ die Aufhebung der Betreibungen der Gruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________, den Ausstand verschiedener Personen (Inkassobüro, Gemeinde, Staatsanwaltschaft, Bezirksgericht, Kantonsgericht), Schadenersatz und Genugtuung sowie die Untersuchung und Verfolgung der begangenen Straftaten.
Mit Entscheid vom 13. November 2017 wies das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen die Beschwerde und das Ausstandsgesuch von A.________ und B.________ ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat A.________ am 23. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit 22 Rechtsbegehren eingereicht, welche sich um die angebliche Befangenheit und kriminellen Machenschaften verschiedenster Behördenmitglieder und Justizpersonen drehen.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen. Wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten ist, kann dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde erhoben werden ( Art. 18 SchKG ).
Die direkte Anfechtung des Entscheides beim Bundesgericht ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges unzulässig; Anfechtungsobjekt kann einzig ein Entscheid der oberen kantonalen Instanz sein ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), was auch im Bereich der SchK-Beschwerde gilt, soweit der betreffende Kanton eine untere und obere Aufsichtsbehörde kennt.
Nichts daran ändert die Aussage des Beschwerdeführers: "wäre unter all diesen mehrfach beklagten Missständen das Bundesgericht schon längst zuständig in SchKG-Angelegenheiten und nicht zum wiederholten Mal das befangene Kantonsgericht"; das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers vermag die Notwendigkeit, den vom Gesetz vorgeschriebenen Instanzenzug zu durchlaufen, nicht zu beseitigen.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli