Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_947/2016 KI-generiert

Husband's Appeal Against Spousal Support Modification Ruling Dismissed for Untimely Filing and Unsubstantiated Arguments

Geschäftsnummer 5A_947/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, two individuals entered into a separation agreement as part of a divorce protection procedure. One party later requested a modification of alimony payments, leading to a settlement approved by a judge in January 2016. However, the requesting party appealed this decision in February 2016, which the regional court rejected in November, citing a failure to comply with the strict appeal timeline and lack of specific legal requests. The appellant subsequently filed a complaint to a higher court, seeking to overturn the previous ruling and contesting their obligation to pay alimony, also requesting free legal assistance for the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Husband's Appeal Against Spousal Support Modification Ruling Dismissed for Untimely Filing and Unsubstantiated Arguments: One party later requested a modification of alimony payments, leading to a settlement approved by a judge in January 2016. However, the requesting party appealed this decision in February 2016, which the regional court rejected in November, citing a failure to comply with the strict appeal timeline and lack of specific legal requests. The appellant subsequently filed a complaint to a higher court, seeking to overturn the previous ruling and contesting their obligation to pay alimony, also requesting free legal assistance for the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung Eheschutzmassnahmen Scheidungsverfahren verspätete Einreichung Dauer des nachehelichen Unterhalts substantiierte Begründung Abänderung von Kindesunterhalt unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_947/2016

Urteil vom 13. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Schöne Frank,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 14. November 2016.

Sachverhalt:

Am 28. Januar 2015 schlossen A.________ und B.________ im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine Trennungsvereinbarung. Mit Gesuch vom 10. August 2015 verlangte A.________ die Änderung der Unterhaltszahlung. An der Verhandlung vom 17. Dezember 2015 einigten sich die Ehegatten mit Vergleich, welcher von der Einzelrichterin am 12. Januar 2015 genehmigt wurde.

Am 9. Februar 2016 erhob A.________ Berufung. Mit Beschluss vom 14. November 2016 trat das Kantonsgericht Schwyz darauf nicht ein mit der Begründung, die Berufung sei nicht innerhalb der 10-tägigen Berufungsfrist erhoben worden und sie enthalte keine Anträge und schon gar kein beziffertes Rechtsbegehren. Ferner wies es wegen anfänglicher Aussichtslosigkeit der Berufung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 5. Dezember 2016 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Aufhebung von Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung, um Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde und um Bevorschussung der Kosten für eine unentgeltliche Wahrnehmung der Rechtspflege und Vertretung für das kantonale Verfahren, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist mithin grundsätzlich gegeben ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Weil der Eheschutzentscheid - und auch dessen Abänderung - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt ( BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden und es gilt hierfür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Vorliegend wird nirgends ein verfassungsmässiges Recht angerufen, sondern mit rein appellatorischen Ausführungen der angefochtene Entscheid kritisiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, selbst wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorläge ( BGE 139 I 229 E. 2.3 S. 232).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es auch für das bundesgerichtliche Verfahren an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch folglich abzuweisen ist. Indes rechtfertigt es sich angesichts der konkreten Umstände, von einer Kostenerhebung abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli