Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_946/2023 KI-generiert

Father's Attempt to Revise Contact Suspension Based on Subsequent ECtHR Ruling Fails

Geschäftsnummer 5A_946/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Attempt to Revise Contact Suspension Based on Subsequent ECtHR Ruling Fails An unmarried father sought revision of a 2018 cantonal court decision, which had confirmed the suspension of his contact rights with his child, citing a 2023 European Court of Human Rights (ECtHR) ruling that found a violation of Article 6 ECHR in an earlier, separate custody proceeding due to the lack of an oral hearing. The cantonal court (Obergericht) dismissed the father’s request, noting that the 2018 decision he sought to revise was merely a non-entry decision on procedural grounds at the cantonal appeal level, and furthermore, the ECtHR judgment specifically concerned a 2017 Supreme Court custody decision and did not directly apply to the 2018 contact suspension decision. The Supreme Court rejected the father's appeal against the non-entry decision, ruling that the complaint lacked sufficient justification under the strict scrutiny principle required for challenging an application of cantonal procedural law (Art. 106 para. 2 SCCR), as the father failed to substantiate how the cantonal court's refusal to entertain the revision request—which was based on the preliminary nature of the 2018 decision and the lack of new non-frivolous factual elements—violated constitutional rights, instead relying on irrelevant, appellatory claims and abstract constitutional references.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV; Father's Attempt to Revise Contact Suspension Based on Subsequent ECtHR Ruling Fails: The cantonal court (Obergericht) dismissed the father’s request, noting that the 2018 decision he sought to revise was merely a non-entry decision on procedural grounds at the cantonal appeal level, and furthermore, the ECtHR judgment specifically concerned a 2017 Supreme Court custody decision and did not directly apply to the 2018 contact suspension decision. The Supreme Court rejected the father's appeal against the non-entry decision, ruling that the complaint lacked sufficient justification under the strict scrutiny principle required for challenging an application of cantonal procedural law (Art. 106 para. 2 SCCR), as the father failed to substantiate how the cantonal court's refusal to entertain the revision request—which was based on the preliminary nature of the 2018 decision and the lack of new non-frivolous factual elements—violated constitutional rights, instead relying on irrelevant, appellatory claims and abstract constitutional references.

Schlagwörter

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Revision (Kinderbelange) Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsänderung Abänderung der elterlichen Sorge Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 450f ZGB
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 9 BV
) oder gegen andere verfassungsmässige Rechte verstösst, insbesondere durch willkürliche Anwendung von Art. 95 VRPG.
Art. 95 VRPG
) oder gegen andere verfassungsmässige Rechte verstösst, insbesondere durch willkürliche Anwendung von Art. 95 VRPG.
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 6 EMRK
Art. 41 Abs. 1 lit. g BV

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the levying of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_946/2023

Urteil vom 6. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.

Gegenstand

Revision (Kinderbelange),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 5. Dezember 2023 (KES 23 767).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2014 erteilte die KESB Bern den inzwischen getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Sorgerecht.

Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 übertrug die KESB Bern das alleinige Sorgerecht auf die Mutter. Mit Entscheid vom 17. November 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab und mit Urteil 5A_18/2017 vom 15. März 2017 wies das Bundesgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Indes war der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil 69212/17 vom 9. Mai 2023 der Meinung, dass mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung im kantonalen Verfahren

Art. 6 Abs. 1 EMRK

verletzt sei. In der Folge stellte der Vater am 21. Juli 2023 beim Obergericht ein Revisionsgesuch, welches an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. Mit Urteil 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 hiess das Bundesgericht das Revisionsgesuch teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_18/2017 und des obergerichtlichen Entscheides vom 17. November 2016 zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.

Mit Entscheid vom 27. September 2018 sistierte die KESB Emmental den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind bis auf Weiteres und beauftragte die Beiständin mit Berichterstattung und periodischer Überprüfung der Sistierung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Entscheid vom 7. November 2018 nicht ein, ebenso wenig das Bundesgericht mit Urteil 5A_983/2018 vom 4. Dezember 2018.

Am 21. Juli 2023 stellte der Vater - offenkundig als Folge des Urteils 69212/17 des EGMR - auch in Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid vom 7. November 2018 ein Revisionsgesuch. Das Obergericht leitete dieses Gesuch ebenfalls an das Bundesgericht weiter, welches darauf mit Urteil 5F_23/2023 vom 28. August 2023 nicht eintrat und es zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurücksandte. Dieses trat mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Vater beim Bundesgericht eine auf den 11. Dezember 2023 datierte und am 13. Dezember 2023 der Post übergebene Beschwerde eingereicht, welche es vorliegend zu beurteilen gilt.

Erwägungen:

1. Das Obergericht ist auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2).

Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das Verfahrensrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in

Art. 450f ZGB

weitestgehend kantonal geregelt und kantonales Recht kann vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung des Willkürsverbotes oder anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden (

BGE 140 III 385

E. 2.3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von

Art. 106 Abs. 2 BGG

.

Vorliegend hat das Obergericht als kantonalbernisches Verfahrensrecht das VRPG angewandt. Der Beschwerdeführer muss folglich mit substanziierten Rügen darlegen, inwiefern das obergerichtliche Nichteintreten auf sein Revisionsgesuch gegen das Willkürverbot (

Art. 9 BV

) oder gegen andere verfassungsmässige Rechte verstösst, insbesondere durch willkürliche Anwendung von Art. 95 VRPG.

2. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass sein Entscheid vom 7. November 2018 nicht in Revision gezogen werden könne, da es sich um einen Nichteintretensentscheid gehandelt habe. Eine Weiterleitung des Revisionsgesuches an die KESB wäre theoretisch möglich, würde aber offensichtlichen Leerlauf bedeuten, weil der Beschwerdeführer keine neuen Elemente vorbringe, sondern sich vielmehr zur Aufarbeitung der fürsorgerischen Fremdplatzierungen vor 1981, zur Strafbarkeit von Behördenmitgliedern und zu von ihm im Jahr 2016 erhobenen Gefährdungsmeldungen äussere, und weil im Übrigen das EGMR-Urteil einzig das bundesgerichtliche Urteil 5A_18/2017 vom 15. März 2017 betreffe.

3. Der Beschwerdeführer äussert sich, soweit er überhaupt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, nicht zu diesen Erwägungen, sondern zu völlig anderen Dingen:

Zum einen bringt er appellatorisch verschiedene Behauptungen vor, ohne eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch nur sinngemäss geltend zu machen (es sei unumstösslich, dass sein Sohn im Kindergarten sexuell misbraucht, erniedrigt und mit Betäubungsmitteln versorgt worden sei; die Gutachterinnen hätten sexuelle Aktivitäten im Kindergarten festgestellt; die KESB habe die Feststellung eines ADHS veranlasst, obwohl dieses von den Kindergärtnerinnen nie beobachtet worden sei; beim Gaslighting manipuliere die Gaslighterin den Gaslightee; die Täterinnen im Amt hätten grössten Einfluss auf die Mittäter im medizinischen Bereich gehabt u.ä.m.). Ferner erfolgen appellatorische Ausführungen zum Verfahren vor dem EGMR und zu Strafverfahren sowie Beschimpfungen und Anschuldigungen gegenüber Behörden und Gerichten, verbunden mit Ausführungen zu psychischen Krankheiten und der Behauptung, Psychiater und Fachbehörden hätten an seinem Sohn mit Drogen herumexperimentiert. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1).

Zum anderen macht der Beschwerdeführer zwar abstrakt eine Verletzung von

Art. 9 und

Art. 29 Abs. 2 BV

und

Art. 6 EMRK

sowie ferner von Art. 10 Abs. 2,

Art. 11 Abs. 1,

Art. 13 Abs. 1,

Art. 29a und

Art. 41 Abs. 1 lit. g BV

, von

Art. 8 EMRK

und von Art. 3 UN-KRK geltend. Er bezieht sich aber auch hier nicht ansatzweise auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern er rügt eine Verletzung des "Anklagegrundsatzes" dahingehend, dass das Obergericht sich nicht selbst beschuldigen wolle, obwohl der EGMR die Instanzen gerügt habe und auch die Entscheidungsträger am Bundesgericht Täter seien, sowie mit weitschweifigen Ausführungen sinngemäss eine Verletzung von Kinderrechten. Somit bleiben auch diese Verfassungsrügen unbegründet.

4. Keine sachgerichtete Begründung erfolgt schliesslich hinsichtlich der Behauptung einer Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung dahingehend, dass das Obergericht in menschenwidriger Weise seine beiden Revisionsgesuche nicht vereinigt habe. Ohnehin wäre eine Vereinigung nicht möglich gewesen, weil die beiden Revisionsgesuche Entscheide unterschiedlicher Instanzen in zwei verschiedenen Verfahren betreffen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli