Father's Appeal on Child Custody Dismissed for Lack of Formal Plea
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parents over the custody of their child, born in 2006. Their marriage was dissolved by a German court in 2012, which did not address child-related matters due to lack of jurisdiction. Subsequently, a Swiss district court in Zurich initially awarded sole custody to the mother in 2016. This decision was appealed by the father and reconsidered, eventually leading to a 2018 district court ruling again granting sole custody to the mother. The father appealed, and the Swiss Federal Tribunal partially agreed, requiring reconsideration of joint parental custody given the parental conflict. In October 2020, the Zurich appellate court revised the ruling to joint custody, but the father continued to contest this decision in November 2020 before the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Child Custody Dismissed for Lack of Formal Plea: Their marriage was dissolved by a German court in 2012, which did not address child-related matters due to lack of jurisdiction. Subsequently, a Swiss district court in Zurich initially awarded sole custody to the mother in 2016. This decision was appealed by the father and reconsidered, eventually leading to a 2018 district court ruling again granting sole custody to the mother. The father appealed, and the Swiss Federal Tribunal partially agreed, requiring reconsideration of joint parental custody given the parental conflict. In October 2020, the Zurich appellate court revised the ruling to joint custody, but the father continued to contest this decision in November 2020 before the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because it lacked the required substantiation.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_945/2020
Urteil vom 13. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2020 (LC200011-O/U).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die Eltern der 2006 geborenen C.________. Ihre Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Waldshut-Tiengen vom 21. Dezember 2012 geschieden; die Kinderbelange wurden mangels Zuständigkeit nicht geregelt.
In Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils regelte das Bezirksgericht Zürich nach einem langwierigen Verfahren am 13. Dezember 2016 die Kinderbelange; namentlich stellte es C.________ unter die alleinige Obhut der Mutter. Auf Berufung des Vaters hin hob das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens zurück. Mit Urteil vom 28. September 2018 regelte das Bezirksgericht die Kinderbelange neu, wobei es das Kind wiederum unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter stellte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die väterliche Berufung mit Urteil vom 28. Dezember 2018 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_106/2019 vom 16. März 2020 teilweise gut und wies die Sache zur (bislang nicht erfolgten) Prüfung zurück, ob trotz des chronischen Elternkonfliktes allenfalls die gemeinsame elterliche Sorge möglich wäre; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Urteil vom 5. Oktober 2020 stellte das Obergericht das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien; im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil vom 28. September 2018.
Gegen das neue obergerichtliche Urteil gelangt der Vater mit Eingabe vom 5. November 2020 wiederum an das Bundesgericht, diesmal allerdings ohne anwaltliche Vertretung.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; bereits daran scheitert sie.
Die Beschwerdebegründung besteht in erster Linie aus polemischer und pauschaler Kritik (die Zürcher Gerichte würden mit immer neuen faktenverdrehenden Geschichten versuchen, ihm das Sorgerecht abzunehmen und ihn aus dem Leben der Tochter zu verbannen) und aus appellatorisch vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (Hinweise auf frühere Vorfälle häuslicher Gewalt), die indes auch im angefochtenen Entscheid dargestellt werden. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, welcher der Mutter trotz dieser Vorfälle ausgehend vom erstellten Gutachten eine genügende Erziehungsfähigkeit attestiert und im Übrigen von einer guten und tragfähigen Mutter-Tochter-Beziehung ausgeht, ist in der Beschwerde nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer müsste im Zusammenhang mit seinem sinngemässen Anliegen darlegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn ihm nicht die Alleinsorge übertragen wurde; eine dahingehende Begründung enthält die Beschwerde nicht.
Im Zusammenhang mit der Kontaktregelung wird einzig geltend gemacht, diese funktioniere nicht, weil die Mutter offensichtlich die Kommunikationskanäle sabotiere. Dies ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid aufzuzeigen.
Unsubstanziiert bleibt schliesslich die Kritik am obergerichtlichen Kostenentscheid (Verlegung im Verhältnis ¼ zu ¾), wenn einzig behauptet wird, es sei eine falsche Annahme, die Beschwerdegegnerin als überwiegend obsiegend zu betrachten.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli