Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_944/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed in Marital Protection Measures Case Concerning Custody and Visitation

Geschäftsnummer 5A_944/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision from a cantonal court regarding protective measures in the context of a divorce. The initial ruling involved the allocation of the marital home and custody of two children, granting it to the respondent, who had been primarily responsible for their care. The appellant contested this decision, seeking an extension of visitation rights and expressed grievances about the denial of spousal and child support. However, the cantonal court dismissed the appeal on the grounds of its inadequacy and lack of sufficient justification. The appellant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, but the court ultimately deemed the appeal inadmissible due to insufficient argumentation and lack of merit in challenging the lower court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed in Marital Protection Measures Case Concerning Custody and Visitation: The initial ruling involved the allocation of the marital home and custody of two children, granting it to the respondent, who had been primarily responsible for their care. The appellant contested this decision, seeking an extension of visitation rights and expressed grievances about the denial of spousal and child support. However, the cantonal court dismissed the appeal on the grounds of its inadequacy and lack of sufficient justification. The appellant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, but the court ultimately deemed the appeal inadmissible due to insufficient argumentation and lack of merit in challenging the lower court's findings.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Vorläufige Maßnahmen verfassungsmässige Schranken Scheidungsverfahren Sistierung des Besuchsrechts Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used in conjunction to declare that no decision can be entered upon the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_944/2014

Urteil vom 17. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des (im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen einen Eheschutzentscheid (Zuweisung der ehelichen Wohnung sowie Zuteilung der Obhut über die beiden 2009 und 2012 geborenen Kinder an die Beschwerdegegnerin, wöchentliches Besuchsrecht des Beschwerdeführers an zwei Halbtagen, Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB , keine Frauen- und Kinderunterhaltsbeiträge) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die erstinstanzliche Obhutszuteilung an die (sich in den letzten Jahren hauptsächlich um die Kinder kümmernde, im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin in der ehelichen Liegenschaft wohnende) Beschwerdegegnerin liege im Interesse der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, diesbezüglich erhebe der Beschwerdeführer keine die Rechtmässigkeit des Eheschutzentscheids in Frage stellenden Rügen, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Ausdehnung des Besuchsrechts enthalte die Berufung überhaupt keine Begründung, mangels Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen sei der Beschwerdeführer durch die (erstinstanzlich im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdegegnerin gemachten) Feststellungen über den Bedarf der Beschwerdegegnerin nicht beschwert, auf die neuen Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sei ebenso wenig einzutreten wie auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 10. November 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er zwar die EMRK und die UNO-Kinderrechtskonvention anruft,

dass er jedoch nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2014 verfassungs- bzw. konventionswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann