Appeal Inadmissibility Regarding Moot Mandatory Psychiatric Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who was forcibly taken to a healthcare facility on March 25, 2020, due to self-harm and harm to others following the abrupt cessation of therapy, attributed to a psychotic breakdown. The compulsory confinement was extended by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Zurich city. An application for her release was rejected by the facility on August 5, 2020, and a subsequent appeal was dismissed by the District Court of Zurich on August 20, 2020. During the appellate process with the Zurich Cantonal Court, the complainant was released on September 22, 2020. The court therefore declared the appeal procedure moot on September 25, 2020, prompting the complainant to approach the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2020, alleging mistreatment by the police and malicious intent by the facility's staff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Regarding Moot Mandatory Psychiatric Placement: The compulsory confinement was extended by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Zurich city. An application for her release was rejected by the facility on August 5, 2020, and a subsequent appeal was dismissed by the District Court of Zurich on August 20, 2020. During the appellate process with the Zurich Cantonal Court, the complainant was released on September 22, 2020. The court therefore declared the appeal procedure moot on September 25, 2020, prompting the complainant to approach the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2020, alleging mistreatment by the police and malicious intent by the facility's staff.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed by the President to decide, in simplified procedure, not to enter upon the appeal because it was obviously inadmissible.
Used to decide to waive the levying of court costs in view of the specific circumstances.
This provision was mentioned in the reasoning (Erwägung 3) concerning the requirement of a legitimate interest for appealability regarding custodial placements, but it was not cited in the dispositive orders 1 or 2.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_943/2020
Urteil vom 10. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. September 2020 (PA200041-O/U).
Sachverhalt:
Die rubrizierte Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung bei psychotischer Dekompensation nach selbständigem Therapieabbruch zufolge fürsorgerischer Unterbringung mit Sanität und Polizei in die B.________ gebracht. Die fürsorgerische Unterbringung wurde durch die KESB der Stadt Zürich verlängert. Am 5. August 2020 wies die B.________ ein Entlassungsgesuch ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich am 20. August 2020 ab. Während des vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens teilte die Beschwerdeführerin am 22. September 2020 mit, dass sie aus der B.________ entlassen worden sei, was diese auf Anfrage hin bestätigte; darauf schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 25. September 2020 als gegenstandslos ab. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin am 4. November 2020 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich über die Behandlung durch die Polizei, welche sie entführt habe, und ist der Ansicht, die B.________ habe sie mehrmals töten wollen, da da deren Mitarbeiter nicht an die Prophezeiungen hätten glauben wollen und Angst um die Jobs gehabt hätten, falls ihre Kinder zur Welt kommen sollten.
2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde über kantonale Institutionen und deren Mitarbeiter, weshalb es nicht über dahingehende Beanstandungen befinden kann.
3. Entscheidzuständig wäre es hingegen als letzte Instanz in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist diesbezüglich zur Beschwerde an das Bundesgericht aber nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein ( BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ( BGE 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht nicht gegeben, nachdem die Entlassung aus der Klinik bereits während des kantonalen Beschwerdeverfahrens erfolgt war; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 140 III 92 E. 3 S. 96).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli