Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_942/2016 KI-generiert

Appeal against Refusal of Free Legal Aid for Paternity Proceedings Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_942/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for free legal aid in a paternity action, where the applicant challenged a decision by a lower court that denied the provision of such aid due to the perceived hopelessness of the case. Specifically, the applicant filed claims not against the child but against the child's mother, and the conclusion drawn was that the paternity had already been established by blood tests and expert testimony. The higher court upheld the lower court's ruling, leading the applicant to file a complaint against this decision, which was determined to lack sufficient legal justification and detail required under the law. Consequently, the court decided not to entertain the appeal due to its deficiencies in addressing legal arguments properly.

Legislator-Regeste

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Art. 260a Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal against Refusal of Free Legal Aid for Paternity Proceedings Dismissed for Insufficient Reasoning: Specifically, the applicant filed claims not against the child but against the child's mother, and the conclusion drawn was that the paternity had already been established by blood tests and expert testimony. The higher court upheld the lower court's ruling, leading the applicant to file a complaint against this decision, which was determined to lack sufficient legal justification and detail required under the law. Consequently, the court decided not to entertain the appeal due to its deficiencies in addressing legal arguments properly.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Wiederaufnahme des Verfahrens verfassungsmässige Anforderung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked the required substantiation (requirement to address the lower court's reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_942/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von U.________.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Vaterschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung (wegen Aussichtslosigkeit) der unentgeltlichen Rechtspflege (durch die Amtsgerichtsstatthalterin von U.________) für ein "Wiederaufnahmeverfahren Vaterschaftsklage" abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer gehe nicht auf die vorinstanzlich angenommene Aussichtslosigkeit ein, die Aussichtslosigkeit sei zu Recht bejaht worden, weil einerseits der Beschwerdeführer die Kindsmutter statt das Kind ( Art. 260a Abs. 3 ZGB ) eingeklagt habe und anderseits die Vaterschaft des Beschwerdeführers durch eine Blutexpertise sowie ein biostatisches Gutachten erwiesen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 30. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer,der Amtsgerichtsstatthalterin von U.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann