Federal court rejects denial of justice claim, directing appellant to use ordinary appeal for factual and procedural grievances.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the appeal, upholding the lower court's decision not to entertain a claim of denial of justice. The appellant had repeatedly filed appeals alleging that the lower district court had denied justice by inadequately stating the facts and incorrectly listing parties in its prior decision. The cantonal appellate court had ruled that the district court's decision was sufficiently reasoned and that the proper recourse was an appeal on the merits, not a separate claim of denial of justice. The Federal Supreme Court agreed, finding the appellant's arguments insufficient and reiterating that such grievances should be raised through the ordinary appeal process, as per Swiss Civil Procedure Code (BGG) Articles 42, 72, 74, 75, 90, 97, 105, and 106.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 BGG, Art. 104 BGG, Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal court rejects denial of justice claim, directing appellant to use ordinary appeal for factual and procedural grievances: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine angebliche Rechtsverweigerung in einer Zivilsache mit einem zugrundeliegenden Streitwert von über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_941/2025
Urteil vom 26. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Bezirksgericht Brugg,
Zivilgericht, Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Entscheidbegründung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 16. September 2025 (ZOR.2025.41).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte (Rechtsverweigerungsbeschwerde) kann auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_251/2025 vom 13. Mai 2025 betreffend das damals erst im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 17. November 2024 verwiesen werden.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau erneut eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, auf welche dieses nicht eintrat.
Sodann erhob der Beschwerdeführer nach Zustellung des begründeten Nichteintretensentscheides des Bezirksgerichts Brugg vom 17. November 2024 am 8. September 2025 eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche das Obergericht mit Entscheid vom 16. September 2025 abwies.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen letztgenannten obergerichtlichen Entscheid mit den Begehren, dieser sei in allen Punkten aufzuheben und die Sache zur Begründung nach Massgabe von Art. 112 BGG an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner stellte er ein (superprovisorisches) Massnahmegesuch nach Art. 104 BGG, welches am 31. Oktober 2025 präsidialiter abgewiesen wurde. Am 6. November 2025 erneuerte er das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und am 7. November 2025 verlangte er eine Reduktion des Kostenvorschusses; mit Verfügung vom 13. November 2025 wurden beide Gesuche abgewiesen.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine angebliche Rechtsverweigerung in einer Zivilsache mit einem zugrundeliegenden Streitwert von über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, dass der erstinstanzliche Entscheid begründet ergangen sei und dagegen die Berufung offenstehe, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliege bzw. keine Rechtsverweigerungsbeschwerde möglich sei. Daran ändere die Meinung des Beschwerdeführers nichts, das totale und vollständige Unterdrücken des Lebenssachverhaltes im erstinstanzlichen Entscheid verunmögliche eine sachgerechte Berufung, denn diese sei ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden könne, weshalb insofern kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer separat erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bestehe.
4. Mit diesen - in jeder Hinsicht zutreffenden - Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Wie bereits im Verfahren 5A_251/2025 geht er namentlich davon aus, das Bezirksgericht habe im Rubrum die Parteien falsch aufgeführt und den Sachverhalt zu wenig dargestellt. All dies kann er indes mit einer Berufung vortragen. Inwiefern seitens des Bezirksgerichts eine Rechtsverweigerung vorliegen soll und das Obergericht darüber ausserhalb des gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid gegebenen ordentlichen Rechtsmittels der Berufung separat über eine angebliche Rechtsverweigerung hätte befinden müssen, erschliesst sich nicht.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli