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5A_941/2017 KI-generiert

Divorce partition: assignment of marital property based on timely financing proof under Art. 229(1) CPC.

Geschäftsnummer 5A_941/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the wife's appeal, upholding the cantonal appellate court's decision to award the marital property (a parcel of land) to the husband, with the prior judgment remaining in force. The dispute arose from divorce proceedings, where both spouses sought sole ownership of the jointly held property, and the wife had submitted financing confirmations only at a continuance hearing. The Court held that these confirmations were untimely under Article 229(1) of the Swiss Code of Civil Procedure because they were not true novae and could have been presented earlier, so they were properly excluded, and absent proof of the wife's ability to compensate the husband, the property was validly assigned to him. The Court rejected the wife's arguments that she had not understood the need for earlier proof, deemed her new factual claim about financing the purchase through her separate property inadmissible, and declined to consider her child-welfare argument under Articles 121 and 133(2) of the Civil Code because she had not raised it below. The wife was ordered to pay the court costs of 2,000 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 181 ZGB, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Divorce partition: assignment of marital property based on timely financing proof under Art. 229(1) CPC: The dispute arose from divorce proceedings, where both spouses sought sole ownership of the jointly held property, and the wife had submitted financing confirmations only at a continuance hearing. The Court held that these confirmations were untimely under Article 229(1) of the Swiss Code of Civil Procedure because they were not true novae and could have been presented earlier, so they were properly excluded, and absent proof of the wife's ability to compensate the husband, the property was validly assigned to him. The Court rejected the wife's arguments that she had not understood the need for earlier proof, deemed her new factual claim about financing the purchase through her separate property inadmissible, and declined to consider her child-welfare argument under Articles 121 and 133(2) of the Civil Code because she had not raised it below. The wife was ordered to pay the court costs of 2,000 Swiss francs.

Schlagwörter

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Ehescheidung Scheidungsverfahren Eigentumsteilung Zivilabteilung Rückschlag Ausschluss der öffentlichen Verhandlung finanzielle Leistungsfähigkeit

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because she lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_941/2017

Urteil vom 25. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2017

(ZK 17 186).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (Ehemann) und B.________ (Ehefrau) heirateten 2003. Während der Ehe unterstanden sie vorerst dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ( Art. 181 ZGB ). Auf gemeinsamen Antrag beider Parteien verfügte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Gütertrennung per 30. Juni 2009. Die Parteien sind Gesamteigentümer bzw. einfache Gesellschafter des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. yyy, Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________ (fortan: Liegenschaft).

A.b. Der Ehemann beantragte in seiner Eingabe vom 12. März 2012 u.a. die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft an ihn. In der Folge holte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Gutachten über die Bewertung der Liegenschaft ein. Dieses datiert vom 26. Oktober 2012. An der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2013 beantragte die Ehefrau ihrerseits die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft an sie. Während der Ehemann bereits an der Hauptverhandlung eine Finanzierungsbestätigung vorbrachte, reichte die Ehefrau erst an der Fortsetzungsverhandlung vom 27. August 2013 zwei Finanzierungsbestätigungen ein. Das Regionalgericht wies die Liegenschaft dem Ehemann unter Anrechnung seiner güterrechtlichen Ansprüche zu Alleineigentum zu. Es ging davon aus, die Ehefrau habe die Finanzierungsbestätigung verspätet eingereicht.

A.c. Im Gegensatz dazu erachtete das von beiden Parteien angerufene Obergericht des Kantons Bern die Finanzierungsbestätigungen der Ehefrau als rechtzeitig erbracht und wies die Liegenschaft der Ehefrau zu (Urteil vom 27. August 2015).

A.d. Mit Urteil vom 28. März 2017 hob das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurück (5A_767/2015). Es erwog, dass an der Fortsetzungsverhandlung vom 27. August 2013 neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden konnten, und dass das Obergericht nicht geprüft habe, ob diese Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung und Berücksichtigung der Finanzierungsbestätigungen erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage war das Bundesgericht nicht in der Lage, auch über andere Rechtsbegehren zu entscheiden.

B. In seinem auf Rückweisung hin gefällten Urteil vom 19. Oktober 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Liegenschaft dem Ehemann zu und regelte die sich daraus ergebenden Folgen (einschliesslich die Liquidation des Güterstandes).

C. Dagegen ergriff B.________ (Beschwerdeführerin) am 23. November 2017 Beschwerde in Zivilsachen. Nebst der Feststellung, dass die Ziff. 1 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen seien, beantragt die Beschwerdeführerin die Zuweisung des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. yyy, Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________ an sich selbst und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Regelung der sich daraus ergebenden Folgen.

Das Bundesgericht hat die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Mit Eingaben vom 5. Februar 2018, 15. März 2018 und 26. April 2018 ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht um beschleunigte Behandlung ihrer Beschwerde. Dasselbe hat auch der Beschwerdegegner getan (Schreiben vom 6. März 2018 und 12. Juni 2018).

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hin ergangenen vorinstanzlichen Entscheid (s. Sachverhalt Bst. A.d und B) steht grundsätzlich derselbe Rechtsweg offen wie derjenige, der gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, der zum Rückweisungsentscheid Anlass gab, zur Verfügung stand. Das ist hier die Beschwerde in Zivilsachen (Urteil 5A_767/2015 vom 28. März 2017 E. 1.1).

1.2. Kein schutzwürdiges Interesse ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) hat die Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung, die Ziff. 1 und 5 des vorinstanzlichen Dispositivs seien in Rechtskraft erwachsen; sie behauptet auch nicht, ein solches zu haben. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

1.3. Mit Bezug auf das zweite Begehren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). In diesem Punkt ist auf die rechtzeitig ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Demgegenüber können die erst nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzungen (inkl. Tatsachenbehauptungen) nicht berücksichtigt werden.

1.4. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Zusammengefasst und rügebezogen erwog das Obergericht, die Finanzierungsbestätigungen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 27. August 2013 eingereicht habe, seien erstens keine echten Noven ( Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ) und hätten zweitens von der Sache her bereits in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2013 vorgebracht werden können ( Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ). Daher seien sie als verspätet aus den Akten zu weisen. Ohnehin sei eine der beiden Finanzierungsbestätigungen zeitlich befristet gewesen und abgelaufen, und die andere sei ausdrücklich zurückgezogen worden. Damit sei nicht mehr sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für die Übernahme der Liegenschaft voll entschädigen könne (E. 22.2-4 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber liege eine (aktualisierte) Finanzierungsbestätigung des Beschwerdegegners vor. Obwohl eigentlich die Beschwerdeführerin ein überwiegendes Interesse an der Zuweisung der Liegenschaft habe, sei eine Zuweisung derselben an den Beschwerdegegner der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung vorzuziehen (E. 23.2 des angefochtenen Urteils).

3. Die Beschwerdeführerin trägt zunächst vor, sie hätte den Nachweis, dass sie die Übernahme der Liegenschaft finanzieren könne, jederzeit erbringen können, wenn sie sich der Tragweite des Finanzierungsnachweises bewusst gewesen wäre. Sie stellt die Nachreichung eines Finanzierungsnachweises im Original in Aussicht. Ein solcher ist bis dato nicht beim Bundesgericht eingetroffen. Das Nachreichen von Beweismitteln nach Ablauf der Beschwerdefrist (hier: der 23. November 2017) ist indes in jedem Fall unzulässig, weshalb sich das Bundesgericht keine Gedanken darüber zu machen braucht, ob die diesbezügliche Tatsache bzw. das Beweismittel im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG mit der Beschwerde hätte vorgebracht werden können, wie die Beschwerdeführerin meint.

4.

4.1. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, das Obergericht habe Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG verletzt, indem es die Liegenschaft dem Beschwerdegegner zugewiesen habe mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine Finanzierungsmöglichkeit, und eine volle Entschädigung des Beschwerdegegners für die Übernahme der Liegenschaft sei nicht mehr sichergestellt. Die Vorinstanz verkenne nämlich, dass der Beschwerdeführerin bei Kenntnis der Notwendigkeit einer Finanzierungsbestätigung eine solche zu organisieren möglich gewesen wäre. Daher hätte die Liegenschaft ihr zugewiesen werden müssen; die Vorinstanz verletze ihre eigenen Entscheidungsgrundsätze. Ausserdem sei der Erwerb der Liegenschaft durch die Veräusserung zweier Liegenschaften aus ihrem Eigengut erfolgt und bilde jene den Familienwohnsitz auch der gemeinsamen Tochter. Indem das Obergericht Art. 121 ZGB aufgrund eines minimalen formellen Mangels überhaupt nicht berücksichtige, verletze sie schliesslich das Kindeswohl der Tochter ( Art. 133 Abs. 2 ZGB ).

4.2. Die Beschwerdeführerin setzt der Argumentation des Obergerichts, wonach die anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 27. August 2013 eingereichten Finanzierungsbestätigungen im Lichte von Art. 229 Abs. 1 ZPO verspätet und folglich aus den Akten zu weisen seien, nichts entgegen. Mit der Behauptung, sie habe die Notwendigkeit, bereits an der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2013 eine Finanzierungsbestätigung einzureichen, nicht ge- oder erkannt, lässt sich jedenfalls keine Bundesrechtswidrigkeit dartun.

Sodann ist nicht ersichtlich, welche Bundesrechtsverletzung die Beschwerdeführerin mit der (neuen und daher grundsätzlich unbeachtlichen) tatsächlichen Behauptung, sie habe den Erwerb der Liegenschaft durch Veräusserung zweier Eigengutsliegenschaften finanziert, darzutun beabsichtigt.

Schliesslich lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass sie den Einwand, das Obergericht habe Art. 121 ZGB nicht berücksichtigt und damit das Kindeswohl der Tochter ( Art. 133 Abs. 2 ZGB ) verletzt, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Deshalb ist mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht auf diese Rüge einzutreten ( BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Hingegen schuldet sie keine Parteientschädigung, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller